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BGH Entscheidung vom 13.09.1955 – 5 StR 209/55

5. Strafsenat

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5 StR 209/55 2248 042

In Namen des Volkes on

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Fritz K EEE aus DW, geboren am MEEEENEEEB 1909 in TU,

- Sachbezeichnung: TED unä andere -

wegen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.September 1955, an der teilgenommen haben:

für

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’. in der Verhandiung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten KÜEEEED gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Mai 1954 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

BR

Gründe;s

Die Strafkamner hat den Angeklagten KB wegen zehlerei zu einer Gefängnisstrafa von 4 Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde; In der Nacht vom 21. zum 22.Dezember 1951 entwende.» ten die insoweit wegen gemeinschaftlichen schweren Dieb-

stahls verurteilten Mitangeklagten PD, ED, De, EEE ur REED aus üem Vermessungspüro des Ingenieurs VW in Beriin-Neukölin mittels Einsteigens eine Astra-Additionsmaschine und eine Rechsanmaschine Typ Brunsviga. Die Maschinen wurden zunächst in ‘der Wohnung des Mitangeklagten ZUEEEED angestellt, der wegen Beihilfe zu dem gemeinschaftlichen schweren Diebstahl verurteilt worden ist. Am nächsten Tage brachte i zitscher die Maschinen in die "Derby-Bar'", das damslige Vereinslokal des Ring- und Sparvereins "Südost". Von dort fuhr EEE, Vorsitzender des Sparvereins "Südost", mit Run: ZU zu dem Angeklagten, der durch seine Mitgliedschaft im Sparverein "West" nit HD befreundet war. Der Angeklagte, der zumindest mit der Möglichkeit des strafbaren Erwerbs der Maschinen rechnete, erklärte sich bereit, beim Absatz mitzuwirken. Man fuhr daraufhin zu dem Mitangeklagten Zerrat, der auf Fürsprache des Angeklagten beide Maschinen mit ungefähr 500 DM belieh. Der Angeklagte erhielt hiervon 50 IM.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensrügen.

Ausweislich der Urteilsgründe beruht die Feststellung, daß der Angeklagte für seine Vermittlung 50 DM erhalten hat, auf der von der Strafkammer als glaubhaft

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erachteten Aussage, die der Nitangeklagte ED bei seiner richterlichen Vernehmung vom 22.0ktober 1953 gemacht hat. Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß diese Aussage verwertet worden ist, obwohl die Niederschrift über die Vernehmung vom 22.0ktober 1953 in der Hauptver”a’.?!lung nicht verlesen worden sei.

Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Nitangeklagten ED vom 22.0ktober 1953 in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist. Daß es im Urteil heißt, die Feststellungen gründeten sich u.a. auf die auszugsweise durch Verlesen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten richterlichen Aussage des Mitangeklagten | vom 22.0Oktober 1953, steht dem nicht entgegen. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung besagt über die Verlesung nichts. Dadurch ist gemäß § 274 StPO erwiesen, daß sie nicht erfolgt ist.

Richtig ist auch, daß nach § 249 StPO Urkunden in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen. Das gilt aber nur, wenn und soweit eine Tatsache durch Urkundenbeweis festgestellt wird. Der Beweis kann, soweit es sich um die frühere Aussage eines Mitangeklagten handelt, auch in der Weise erbracht werden, daß die frühere Aussage dem Mitangeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten wird und er daraufhin zugibt, die Aussage gemacht zu haben. In diesem Falle beruht die Feststellung über den Inhalt der früheren Aussage nicht auf einem Urkundenbeweis, sondern auf der vom Gericht als glaubhaft erachteten Erklärung des Mitangeklagten, daß er bei seiner früheren Vernehmung entsprechend ausgesagt habe. Einer Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung bedarf es in älesem Falle nicht. Darüber, ob und welche Schlüsse aus der früheren Aussage zu ziehen sind, hat der Tatrichter in freier Bewe iswürdigung zu entscheiden. Ze

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So liegt es hier. Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung spricht zwar scheinbar gegen diese Möglichkeit. Sie sagt nur, daß dem Mitangeklagten HÜEEEEEEED bei der „rörterung der Fälle 4 und 13 der Anklage (die hier in Rede stehende Tat ist Fall 2 der Anklage) seine Aussage vom 22.0ktober 1953 vorgehalten worden ist, erwähnt aber nichts davon, daß dies auch bei der Verhandlung des Falles 2 der Anklage geschehen sei. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß auch insoweit ein Vorhalt erfolgt ist, Vorhalte der hier in Rede stehenden Art und die daraufhin abgegebenen Erklärungen gehören nicht zu den Förmlichkeiten, auf die sich die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift erstreckt. Sie brauchen überhaupt nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden.

Das Urteil ergibt klar, daß dem Mitangeklagten AO der nier in Rede stehende Teil seiner Aussage vom 22.0ktober 1953 in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist und daß er daraufhin eingeräumt hat, bei der früheren Vernehmung so ausgesagt zu haben, wie es das. Urteil feststellt. In den Urteilsgründen heißt ee hierzu, "Hirschfeld vermochte auf Vorhalt auch nicht darzutun, aus welchem Grunde seine frühere Aussage unrichtig gewesen sein sollte", Damit steht fest, daß er nur die Richtigkeit der ihm vorgehaltenen früheren Aussage in Abrede gestellt, die Aussage als solche aber zugegeben hat.

Die Feststellung über den in Rede stehenden Inhalt der Aussage des Mitangeklagten EÜREEEEEEED von 22.Oktober 1953 beruht demnach nicht auf einem Urkundenbeweis, sondern auf den Erklärungen, die SE ir. der Hauptverhandlung auf Vorhalt seiner früheren Aussage abgegeben hat. Der Verlesung der Niederschrift bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Was die Revision zur Begründung der Verfahrensrügen sonst noch vorträgt, ist ebenfalls unbegründet. § 250 StPO

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ist nicht verletzt. Er verbietet nicht, einen Mitangeklagten in der Hauptverhandlung darüber zu hören, was er früher aus. gesagt hat, und seine Erklärung hierzu zu verwerten.

2. Sachrügen.

Die Anwendung des § 259 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Strafzumessungsgründe geben gleichfalls zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.

Daß die Strafkamer die Vorstrafen des Angeklagten wegen Hehlerei bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt hat, obwohl sie, wie die Revision behauptet, 18 Jahre zurückliegen, bedeutet im Gegensatz zur Auffassung der . Revision keinen Rechtsfehler. Auch solche Vorstrafen können strafschärfend verwertet werden.

Daß der Angeklagte, wie es in den Urteilsgründen heißt, "keine Skrupel und Hemmungen kennt, um- seine persönlichen Vorteile zu wahren", ist im Gegensatz zur Auffassung. der . Revision eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Darüber, worauf sie beruht, .-. brauchte sich das Urteil nicht auszulassen. Daß die Strafkammer hier nur eine Redewendung aus einem Sozialbericht übernommen hätte, ist nicht erwiesen.

Die Strafkammer hat auch nicht das bloße Leugnen des Angeklagten als strafschärfenden Umstand verwertet. Das . wäre allerdings reohtsirrig. Die Urteilsgründe ergeben klar, daß sie aus der Art des Leugnens die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei einsichtslos. Diesen Umstand hat sie ohne Rechtsirrtum als strafschärfend bewertet. : °

Zu rechtlichen Bedenken könnten allenfalls die reichlich knappen Ausführungen Anlaß geben, mit denen das Urteil begründet, warum dem Angeklagten keine Strafaussetzung zur

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Bewährung bewilligt worden ist. Das Urteil sagt hierzu

nur: "Bei seiner Persönlichkeit konnte ihm die Kammer

keine Strafaussetzung zur Bewährtng bewilligen (§ 23 StGB)." Auch diese Bedenken greifen indessen nicht durch. Das

Urteil enthält an anderer Stelle Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten, die es hinreichend rechtfertigen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht als gegeben erachtet hat.

Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesarwalts. Dr.Rotberg Sarstedt .Dr.Koffka Schmidt Schmitt