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BGH Entscheidung vom 25.07.1955 – 5 StR 492/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR 492/55 ch

2248, 032 —

ImNamen des lkes

In der Strafsache gegen

den Montagehelfer Carı EEEEB aus ri,

dort geboren am EB 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Sitteuverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezer.ber 1555, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.Juli 1955 wird verworfer.

Der Anreklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 25.Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?!

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechers gegen § 174 Nr 1 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd und in Tateinheit mit Blutschande, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Der im Jahre 1912 geborene Angeklagte hat 1933 geheiratet. Aus seiner Fhe sind drei Töchter - Gertrud, Martha und Renate — hervorgegangen. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Juni 1949 wegen versuchter Blutschande, begangen an seiner zur Tatzeit 15 Jahre alten ältesten Tochter Gertrud, zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden, die er verbüßt hat. Gertrud hat inzwischen geheiratet. Sie führt seitdem den Fachnamen MB unä lebt nicht mehr bei dem Angeklagten. Zur Zeit der Taten, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und die der Angeklagte an seiner in Zeitpunkte der Hauptverhandlung vor der Strafkammer (25.7.1955) 16 Jahre alten jüngsten Tochter Renate begangen hat, bewohnte er mit seiner Mutter Martha Reiß sen., seiner Fhefrau Klara Reiß und seinen beiden Töchtern Martha und Renate eine 21/2-Zimmer-Wohnung.

An einem Fachmittag vor Ostern 1953 forderte der Angeklagte Renate, mit der er allein in der Wohnung war, auf, im Tohnzimmer mit ihm bei Radiomusik zu tanzen.

Während des Tanzes oder im Anschluß daran faßte er in geschlechtlicher Erregung mit seiner Hand durch das Hosenbein ihres Schlüpfers an ihren Geschlechtsteil und spielte mit seinem Finzer daran. Er drückte sie dabei an sich und

küßte sie, indem er seine Zunge in ihren Mund hineinsteckte.

Nach diesem Vorfall ließ der Angeklagte Renate mindestens 172 Jahr lang in Ruhe. Dann kam es jedoch wiederholt zu Unzucttshandlungen gleicher Art, die ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten erfolgten,und zwar nachmittags, wenn der Anzeklagte mit Renate allein war. Später eing der Angeklagte noch weiter. Als er eines Nachmittags wieder mit

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Renate allein in der ohnung war, umfaßte er sie, legte sie auf den Tuöboden, zog ihr den Schlüpfer herunter und führte seinen Geschlechtsteil in ihre Scheide ein. Als Renate weinte, weil es ihr weh tat, sagte er, sie brauche nicht zu weinen, das gehe vorüber. Er zog dann seinen Geschlechtsteil wieder zurück und ließ den Samen zwischen die Oberschertrel des Mädchens gehen. Nach diesem Vorfall versuchte er noch wiederholt, den Geschlechtsverkehr mit Renate auszuüben. In mindestens zwei Fällen geschah der unzüchtige Verkehr in der Weise, daß er seinen Geschlechtsteil zwischer die Oberschenkel des Mädchens führte und dann Samenerguß hstte. Später fanden solche Versuche nicht mehr statt. Es kam aber in kurzen oder auch etwas längeren Zwischenräumen noch wiederholt dazu, daß der Angeklagte bei Renate in der gleichen Weise und unter den gleichen Umständen wie früher mit dem Finger an dem Geschlechtsteil spielte. Zum letzten Yale geschah das an einem Nachmittag

im April 1955.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen 'Strafrechts. Sie hat keinen Trfole. ' " "

I. Verfahrensrüigen

1.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, Gertrud Kinasch. darüber zu hören, ob sie Renate beeinflußt habe, den Angeklagten durch unwahre Angaben zu belasten. Die Rüge ist unbegründet.

Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich dabin eingelassen, daß Gertrud MB Renate zu falschen Aussagen veranlaßt habe, um an ihm Rache zu nehmen oder in seine 'Tohnung hineinzukommen.

Die Strafkammer hat geprüft, ob eine solche Beeinflussung erfolgt ist. Sie hat die Frage verneint, weil sie

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auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlun; von Renate gewonnen hat, in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, daß Bosheit, Schlauheit und "Yinkelzüge Renate fremd seien und daß sie ihrer Anlage nech unkompliziert und aus diesem Grunde gar nicht imstande sei, auf weite Ziele hin bewußt zu lügen (S 15-16 UA). Sie hat sich bei dieser Überzeugungsbildung weiterhin von der "rwägung leiten lassen, daß für Gertrud ME auch ger kein Grund bestanden habe, an dem Angeklagten Rache zu nehmen, weil dieser wegen der an ihr versuchten Unzuchtstaten bereits bestraft worden war und die Strafe auch verbüßt hatte; daß Gertrud MB eine solche Rache auch nicht zuzutrauen sei, weil sie schon in dem Verfahren wegen der an ihr versuchten Unzuchtstaten in der Hauptverhandlung ihre Aussage verweigert und daher offensichtlich schon damals nicht an Rache gedacht habe; und daß Gertrud | auch keinen Anlaß gehabt habe, den Angeklagten aus seiner Wohnung zu verdrängen, weil sie dann mit ihrer Futter hätte zusammenwohnen müssen, 'mit der sie auf das heftirste verfeindet sei (S 21-22 UA).

Die Strafkamzer hat außerdem geprüft, ob etwa eine ungewollte Beeinflussung derart erfolgt sein kann, daß Renate ihr von Certrud vB berichtete Erlebnisse wegen eines sexuellen Reizes für sie in ihr eigenes Frleben übernommen und infolgedessen unbewußt falsch ausgesagt habe. Sie hat auch diese Möglichkeit als ausgeschlossen erachtet, weil @ie Art, in der Renate in der Hauptverhandlung ausgesagt hät, deutlich gezeigt habe, daß ihr die von ihr bekundeten Erlebnisse und die Aussage darüber äußerst unangenehm waren, und weil es sich bei den Unzuchtstaten, die der Angeklagte bei Gertrud MM versucht habe, um andersartige Vorgänre handele. Die Strafkammer hat sich hierbei ferner von der Erwägung leiten lassen, daß nach ihrer auch insoweit mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen übereinstimmenden Überzeugung kein Grund bestehe,

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daran zu zweifeln, daß der von Renate berichtete Hergang bei dem Austausch der "rlebnisse zwischen ihr und Gertrud ME richtig sei (S 17 UA). Nach den an anderer Stelle der Urteilsgrünle getroffenen Feststellungen (S 5 untenoben UA) hat Renate ihrer Schwester Gertrud erst im

Sommer 1954 von den bis zu diesem Zeitpunkte an ihr verübten Unzuchtshandlunren andeutungsweise mit der Bemerkung Mitteilung remacht, ihr Vater habe sie vergewaltigt, worauf

diese erklärte, der Vater habe das auch schon mit ihr versucht,

Bei dieser .Sachlage brauchte sich der Strafkammer

nicht aufzudrängen, Gertrud MB von Ants wegen als

Zeugin zu vernehmen. Hierzu bestand um so weniger Anlaß, weil ausweislich’ der Sitzungsniederschrift alle Beteiligten, also auch der Anreklagte und sein Verteidiger, ausdrücklich auf die Vernehmung der Zeugin Gertrud MB verzichtet _ haben. nn

2.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 250 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer ihre Feststellungen über den Zeitpunkt ‘und Inhalt des oben erwähnten Gesprächs zwischen Gertrud EM und inrer Schwester Renate aus dem Gutachten des Sachverständigen. übernommen habe, statt

Gertrud IB hierüber als Zeugin zu vernehmen. Die Rügeist unbegründet. "

Die Strafkammer hat die in Rede stehenden Feststellungen ausweislich der Urteilsgründe auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten Aussage .der Renate getroffen. Es ist zwar richtig, daß es auf S-5 UA heißt: "Im übrigen kann Renate, auf deren Aussagen die Feststellungen insoweit beruhen, sich nicht mehr an Einzelheiten der Vorfälle - erinnern." Hieraus kann indessen -im Gegensatze zur Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, daß die Strafkammer die Feststellungen, um die es sich hier handelt, nur aus dem Gutachten des Sachverständigen übernommen haben könne.

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Der von der Revision angezogene Satz schließt den Teil der Urteilsgründe ab, in dem die Unzuchtshandlungen, die der Angeklagte bis zu dem Gespräch zwischen Renate und Gertrud an jener vorgenommen hat, wiedergegeben sind. Er betrifft offensichtlich nur die Aussage der Renate über diese Unzuchtshandlunren. Erst im Anschluß hieran wird das erwähnte Gespräch wiederzereben, Hierzu wird dann an späterer Stelle der Urteilsgründe (S 17 UA) gesagt, es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, daß der von Renate berichtete Hergang bei dem Austausch der Erlebnisse zwischen ihr und ihrer Schwester richtig sei. Das zeigt, daß die Strafkammer die in Rede stehenden Feststellungen nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen übernommen, sondern sie auf Grund der von ihr insoweit als glaubhaft erachteten Aussage der Renate getroffen hat,

Dabei ist die Strafkammer auch nicht etwa einem Kreisschluß erlegen. Die Frage, ob die Angaben der Renate über den Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs mit Gertrud wahr seien, konnte und durfte die Strafkammer gesondert entscheiden, bevor sie die weitere Frage prüfte, ob das Gespräch Anhaltspunkte dafür ergebe, daß die Angaben der Renate über die an ihr verübten Unzuchtshandlungen des

Angeklagten möglicherweise durch Gertrud MW peeinfiust worden seien.

3.) Die Revision rügt, daß bei der Vernehmung der Zeuginnen Martha RE sen. und Martha REP jun. die Vorschrift des § 69 StPO verletzt worden sei. Die Rüge hat keinen Erfolg.

Die Revision behauptet nicht ausdrücklich, daß die Zeuginnen nicht mit dem Gegenstand der Vernehmung bekannt gemacht und daß sie nicht veranlaßt worden seien, sich im Zusammenhang zu äußern. Sie folgert das lediglich aus dem Umstande, daß es in den Urteilsgründen auf S 19-20 heißt:

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"Daß der Angeklagte während des hier frarlichen Zeitraums niemals längere

Zeit mit seiner Tochter allein in der Tohnung zusammen war, ist schon nach

der Lebenserfahrung wenig glaubwürdig.

Im übrigen wurde dies durch die unver-Cächtigen Zeugen Frau R@B, die Mutter des Angeklagten, und Martha R&B,

seine Tochter, überzeugend widerlegt. Frau Martha RB erklärte, ohne daß

sie den Sinn dieser Frage im Zusammenhang des Prozesses verstand, sie sei häufig allein, gelegentlich auch mit Herrn ICE susgegangen, meistens vormittags, aber auch nachmittags. Ihre Schwiegertochter sei zu verschiedenen Zeiten von ihrer Arbeit gekommen, manchmal vor, manchmal aber auch nach dem Angeklagten, der dann immer auf sie gewartet habe, Dasselbe. erklärte die Zeugin Martha R&B, die Tochter des Angeklagten, ebenfalls ohne daß sie wußte, in welcher Teise &s auf diesen Punkt .ankomme.":

Die von der Revision gezogenen Schlußfolgerungen . gehen fehl. Aus dem Umstand, daß Fragen an die Zeuginnen gestellt worden sind, kann nicht gefolgert werden, 'daß sie nicht veranlaßt worden wären, sich im Zusammenhang zum Gegenstand der Vernehmung zu äußern. Dem steht entgegen, daß nach § 69 Abs 2 StPO zur Aufklärung und Vervollständigung der Zeugenaussaren Fragen gestellt werden können. Daß ein Zeuge den Sinn. einer bestimmten Bekundung als eine den Angeklagten belasteride Aussage nicht erkennt, rechtfertigt auch nicht den Schluß, daß er nicht mit dem Gegenstand der Untersuchung bekanntgemacht worden wäre..

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4.) Die Revision erblickt eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, den Sachverständigen zu befragen, von welchen als erwiesen erachteten Tatsachen er bei seinem Gutachten ausgegangen sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Auf die Behauptung, daß an einen Sachverständigen bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien, kann eine Aufklärungsrüfre nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht gar nicht in der Lage ist zu prüfen, ob und welche Fragen der Tatrichter an den Sachverständigen gestellt hat.

Das gleiche gilt für den Revisionseinwand, die Strafkammer hätte den Zeugen HB eingehend über die Möglichkeit eines Irrtums seiner Wahrnehmungen befragen müssen.

5.) Die auf S 5 letzter Absatz bis S 7 erster Absatz der Revisionsbegründung vorgebrachten Verfahrensrügen sind in Wahrheit Sachrügen, mit denen geltend gemacht wird, daß die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils in sich widerspruchsvoll seien. Sie werden unten bei den Sachrügen erörtert.

6.) Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß § 267 Abs 1 StPO verletzt sei.

Die Strafkammer hat die Handlungen, die der Angeklagte seit etwa jerbst 1953 Renate gegenüber begangen hat, als fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB, begangen in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 173 Abs 1 StGB, beurteilt. Dabei hat sie den Tatbestand der fortgesetzten Blutschande dadurch als erfüllt angesehen, daß der Angeklagte in einem Falle den Beischlaf mit Renate vollzogen und in anderen Fällen dies zu tun versucht hat.

Die Revision meint, es fehle hinsiehtlich der Versuchsfälle an der Angabe einer bestimmten Zahl und an der Angabe der Tatsachen, in denen die Strafkammer die versuchte Blutschande gefunden habe. Der "inwand geht fehl.

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Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte nach dem Vorfall, bei dem er den Beischlaf mit Renate vollzogen hatte, noch wiederholt versucht hat, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, und daß der unzüchtige Verkehr mindestens zweimal in der Weise geschah, daß er seinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel des Mädchens führte und dann Samenerguß hatte (S 6 UA). Das Urteil sagt weiterhin, Renate, deren Aussage die Strafkammer als glaubhaft erachtet hat, wisse sicher, daß der Angeklagte später - d.h, nach dem vollendeten Beischlaf - noch mehrmals, mindestens zweimal, den Geschlechtsverkehr mit ihr versucht habe; sie habe sich dann aber wehren können, so daß es nicht zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sei (S 11 UA).

Die Strafkammer hat hiernach mindestens zwei Versuchstaten als erwiesen angesehen. Fine solche Mindestfeststellung ist zulässig. Die Feststellungen des Urteils enthalten auch eine hinreichende Angabe der Tatsachen, in denen die Strafkamner die gesetzlichen Merkmale der versuchten Blutschande in diesen zwei Fällen gefunden hat.

Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß der Vorsatz

des Angeklagten auf einen Beischlaf, d.h. auf eine Vereinigung

der Geschlechtsteile gerichtet war. Der Zusammenhang der

Urteilsgründe ergibt aber klar, daß die Strafkammer hiervon überzeugt gewesen ist.

7.) Die Revision meint, § 244 Abs 2 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer es unterlassen habe, einen psychiatrischen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat die Frage der Zurechnungsfähigkeit geprüft und bejaht. Auf S 23-24 UA ist hierzu ausgeführt:

"Der Angeklagte macht in der Hauptverhandlung durchaus den Eindruck eines Menschen, der

geistig voll auf der Höhe ist, der weiß, was - er sagt und tut, und seinen Willen nach seiner

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"irsicht reprieren kann. Auch sein Lebenslauf enthält -— außer den beiden Straftaten - keine besonderen Auffälligkeiten, die den Verdacht einer geistigen Störung, etwa infolfe seiner Kriegsverwundung, erwecken. Auch von seinem Verteidiger ist, obgleich der Verlauf der Verhandlung die Möglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten sehr nahe lerte, in dieser Beziehung nichts vorsebracht worden. Der Angeklagte ist nach der Überzeuzung des Gerichts für seine Taten strafrechtlich voll verantwortlich."

Daß der Anreklagte, wie die Revision behauptet, an einer Hirnverletzung leide, ergibt das Urteil nicht. Nach seinen Feststellungen wurde der Angeklagte 1942 durch Granatspliiter am Kopf verwundet. Fr verlor das rechte Auge und sieht auch auf dem linken Auge nicht scharf (S 2 UA). Von einer Hirnverletzung sagt das Urteil nichts. Die Revisionsbogründung gibt auch nicht an, daß der sonstige Inhalt der Akter Tatsachen enthalte, die die Strafkamnmer darauf hätten hinweisen müssen, daß der Angeklagte an einer Hirnverletzung leide. Der bloße Umstand, daß er eine Kopfverwunduns mit den oben erwähnten Folgen erlitten hat, brauchte der Strafkammer aber nicht aufzudrängen, von sich aus einen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit zu hören. Sie konnte und durfte diese Frage bei der im übrigen gegebenen Sachlage auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.

"as die Revision zur Begründung der Verfahrensrügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachrügen Die Sachrügen sind gleichfalls unbegründet. Die Anwendung der §§ 174 Nr 1, 173 Abs 1, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision derfegenüber vorträgt, greift nicht durch.

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1.) Das Urteil enthält zwar einen Widerspruch, indem es auf S 5 UA feststellt, Martha R@B, die zweite Tochter des Angeklasten, sei "immer" erst abends zurückgekommen, während es zuf 5 20 UA heißt, sie sei "meistens" erst abends zel.onnıen. Tieser Widerspruch ist indessen ohne entscheidende Bedeutung.

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Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte geltend gemacht, er sei niemals mit Renate allein in der Wohnung zusai.i.en gewesen (S 9 UA). Die Strafkammer hat diese Tinlassung als widerlegt erachtet. Das Urteil stützt diese Feststellung nicht nur auf die von der Strafkammer als glaubhaft erachtete Aussage der Renate, die bekundet hat, daß sie bei den in Rede stehenden Taten mit dem Angeklagten a:lein in der Wohnung gewesen sei. Die Über- j zeugung der Strafkammer von der Unrichtigkeit der Einlassung des Angeizlarten beruht ausweislich der Urteilsgründe außerdem u.a. auf der Bekundung der Zeugin Martha RE sen., daß sie häufi- — meistens vormittags, aber auch nachmittags - awpegangen sei; auf der Bekundung dieser Zeugin und der . Zeugin Martha Reiß jun., daß die Ehefrau R@Bmanchnmal erst nach dem Än:o'.legten.nach Hause. gekommen sei; und auf der Aussage der "artha RED jun., daß sie, die Zeugin, "meistens" erst abends nach Hause gekommen sei. Ob Martha REP jun. "immer" oder "meistens" erst abends nach Hauge gekommen ; ist, ist für diese Entscheidung ohne jede Bedeutung. j E

2.) Zu Unrecht erblickt die Revision einen Widerspruch i darin, dal auf 5 3 UA festgestellt ist, die Ehefrau des s Angeklazten hzlte trotz des früheren und des jetzigen " Strafverfahrens zu dem Angeklagten, weil sie ihm die Unzuchtshandluusen an seinen Töchtern Gertrud und Renate nach ihrer Anz-be nicht zutraue, während auf S 18 UA gesagt wird, der Angeklarte habe seine Ehefrau, wie diese selbst zugebe, im Falle Gertrud auch’ stets bewußt getäuscht.

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Dieser scheinbare Widerspruch erklärt sich zwanglos aus dem Umstande, daß der Ehefrau des Angeklagten in der Hauptver=-andlung vor der Strafkammer mitgeteilt worden ist, ! der Angeklagte habe nunmehr entgegen seinen früheren - F

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Erklärungen zuregeben, mit Gertrud Unzucht getrieben zu haben (3 9 UA).

3,) Zu Tirrecht bemängelt die Revision, daß die Strafkammer bei ler Leweiswürdigung Schlüsse zum Nachteil des Angeklarten aus dem "offensichtlichen Gegensatz in seinen Angaben währ=.c des vorliegenden Verfahrens" (S 20 UA) gezogen habe, "ohne zu verraten, inwiefern der Angeklagte sich in 'iiderrrrüche verwickelt habe". Das Urteil "verrät" dies sehr wohl.

”s stellt nämlich fest, daß der Angeklagte im vorliegenden Verfahren bei seiner polizeilichen Vernebmung angegeben hat, seine Tochter Gertrud habe ihm erst jetzt gesagt, daß sic ihn damals falsch beschuldigt habe; daß er in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer im Gegensatz hierzu zugegeben hat, mit Gertrud Unzucht getrieben zu haben; def er diese "rklärung alsdann widerrufen hat, als sie seiner Tihefrau mitgeteilt wurde; und daß er, nachdem seine "hefrau hinausgeführt worden war, die Richtirkeit der Erklärung bestätigt hat (S 9-10 UA).

Dai. dies gegensätzliche Angaben sind, bedarf keiner näheren Ausführungen. Darüber, ob und welche Schlüsse hieraus zu zieren waren, hatte die Strafkammer gemäß, § 261 StPO nach ihrer freien Überzeugung zu entscheiden, Die Entscheidung, die sie insoweit getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das gleiche gilt für die Schlußfolgerungen, die die Strafkamner aus dem Umstand gezogen hat, daß der Angeklagte "sein Bestreiten immer wieder mit der offensichtlich unrichti._en Bewerkung verknüpfte, er könne deswegen nicht der Täter sein, weil er nach eislich nie mit Renate allein in der "Tohnuns gewesen sei" (S 20 UA).

4.) Die Strafkammer ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch bei der Beweiswürdigung von keinem Erfahrungssatze des Inhalts ausgegangen, "daß das Delikt der Blutschande eine bestimmte Veranlagung voraussetze, die einen Nickfall wahrscheinlich mache",

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Sie hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Taten dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd seien, weil feststehe, daß er sich an seiner Tochter Gertrud, als sie etwa zleich alt war wie Renate zur Zeit der hier in Rede stehenden Taten, der versuchten Blutschande schuldig gcmacht habe, und daß dieser Umstand bei Straftaten der hicr vorliegenden Art besonders bedeutsam sei, weil sie mehr als andere Straftaten mit dem Vorhandensein von persönlichen "esenszügen des Täters zusammenzuhängen pflegen, die ih: zu solchen Taten fähig machen (S 22 UA).

Diese Ausführungen besagen nicht, daß die Strafkammer einen STrfahrunsssatz des von der Revision behaupteten Inhalts angenommen hätte. Die Strafkammer hat mit ihnen nur zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei Menschen, die einer Blutschande mit ihren Findern fähig sind, im allgemeinen um Menschen besonderer Wesensart handelt und daß dem Angeklagten die Blutschande mit seiner Tochter Renate zuzutrauen ist, weil er durch die versuchte Blutschande an seiner Tochter Gertrud bewiesen habe, daß er zuden Menschen „ehört, die auf Grund besonderer Wesensart zu solchen Taten fähig sind. Diese "rwägungen sind aus Rechts“ gründen nicht zu beanstanden. .

5.) Zu Unrecht meint die Revision, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, weil die Strafkammer den Angeklagten nicht freigesprochen habe, obwohl sie ausweislich der Urteilsgründe "nicht durchgreifende Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der Renate gehabt habe.

Der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" besagt nur,

daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche,

des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß. Solche Zweifel hat die Strafkammer ausweislich der . Urteilsrründe hier nicht gehabt. Diese ergeben klar, daß die Strafkammer im Zeitpunkte der Urteilsfällung, auf den es ankommt, von der Glaubwürdigkeit der Renate voll überzeugt war, d.h. ihre anfänglichen Zweifel überwunden hatte.

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Das zleiche gilt für die Feststellung, daß Renate die Frage dcs Polizeimeisters Mg, ob es stimme, daß sie von ihrer älteren Schwester beeinflußt worden sei, nicht durch Fopfnicken bejaht habe. Es ist zwar richtig, daß in den Urteilsgründen gesagt wird, die gegenteilige Aussage des Zeugen Herzog sei "in ihrer Beweiskraft zu fragwürdisa, wı daraus angesichts des sonstigen "rgebnisses der Üewceisaufnahme wesentliche Folgerungen ziehen zu können" (S 19 UA). Hieraus kann indessen nicht gefolsert werden, daß die Strafkammer an der Richtigkeit der von ihr getroffenen Feststellung Zweifel gehabt hätte. Daß sie von der ":-"rheit ihrer Feststellung überzeugt war, ergibt der Umstand, daß ausweislich der Urteilsgründe Renate belundet hat, sie habe die angebliche Frage des Polizeimeisters TB überhaupt nicht gehört, und daß, wie das Urteil ausdrücklich sagt, die Strafkammer diese Bekundung wegen der Schwerhörigkeit und langsamen Auffassungsgabe der Zeugin als glaubhaft erachtet hat.

6.) Die gegen den Strafausspruch gerichteten Sachrügen sind rleichfalls unbegründet.

Daß die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe für die fortzesetzte Straftat u.a. die Vielzahl der Einzelakte strafschärfend gewertet hat, bedeutet keinen Rechtsirrtum. Daß sie dabei außer den festgestellten Einzelakten auch nur vermutete Finzelakte berücksichtigt und daß sie Tatbestandsmerkmale als straferschwerende Umstände verwertet hätte, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Straikammer hat dem Angeklagten im Gegensatz zur Auffassunz der Revision auch nicht nachteilig angerechnet, dal er zeleugnet hat und infolge seines Leugnens ein psycholorisches Gutachten über Renate notwendig wurde. Der Satz des Ürteilsentwurfs, auf den sich die Revision hierbei offenbar beziehen will, ist in das Urteil nicht übernom;en worden.

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Was die Sevision zur Begründung der Sachrügen sonst noch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet,

Auch im übrigen 1äßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, duroh die der Angeklagte beschwert wire.

Die Tntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanralts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker