Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.07.1955 – 5 StR 12/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Schrift Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet, kann auch der Umstand von Bedeutung sein, daß Jugendlichen die Finsicht in die Schrift nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist,
Für das fTachschlagewerk! a ,
Für die A_tliche Sammlung!
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Gesetz: Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9.Juni 1953 (BGB1 I S 377) § 6 Abs 1
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Schrift Jugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet, kann auch der Umstand von Bedeutung sein, daß Jugendlichen die Finsicht in die Schrift nur in seltenen Ausnahmefällen möglich ist,
Aktenzeichen: 5 StR 12/55 Urteil des ?GA vom 19.Juli 1955 LG Flensburg
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Geschäftsinhaberin Beate r EEE verw. vum geb.X aus TO, geboren am EEE 1919 in Ostpreußen,
wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt nn] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 12.0ktober 1954
wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Angeklagte ist Inhaberin eines Versandgeschäftes und vertreibt seit dem Jahre ?!947 hauptsächlich für den Gebrauch beim Geschlechtsverkehr bestimmte Artikel sowie solches Schrifttum, das sich mit sexuellen Fragen befaßt. Seit dem Somzer 1953 versandte sie zur geschäftlichen Werbung monatlich 20 bis 30 000 Exemplare einer \Werbeschrift mit der Überschrift "Durch einen glücklichen Zufall" an ihr unbekannte männliche Erwachsene. Diese Werbeschriften befanden sich etwa zu einem Drittel in verschlossenen Briefumschlägen, im übrigen als Drucksachen in sogenannten Scheinverschlufunschlägen. Jede Werbeschrift war zunächst deshalb unzugänglich, weil ein besonderes Papiersiegel aufgerissen werden mußte. Außen auf der Terbeschrift war in auffälliger Weise auf den Inhalt und Zweck der Werbeschrift hingewiesen und dem Empfänger anheimgestellt worden, die Terbeschrift gegebenenfalls ungelesen zu vernichten.
In der Schrift selbst wurden geschlechtliche Anregungsund Stärkungsmittel, Spezial- und Reizpräservative und andere Hilfsmittel für den Geschlechtsverkehr sowie Bücher mit geschlechtsbezogenem Inhalt angepriesen.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist die Angeklagte beschuldigt worden, Schriften, die Jugendliche offensichtlich schwer gefährden, durch Versendung außerhalb von Geschäftsräumen verbreitet und damit gegen die Vorschriften der 88 6, 4, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9.Juni 1953 (GjS) verstoßen zu haben.
Das Landzericht sieht die Einlassung der Angeklagten als nicht widerlegt an. Diese hatte sich damit verteidigt, weder der beanstandete Prospekt selbst noch die im einzelnen darin antrobotenen Bücher seien bisher in die Liste der nach dem Cesetz vom 9.Juni 1953 als jugendgefährdend anzusehenden Schriften aufgenommen worden. Bei der Versendung
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als offene Drucksache sei es wegen der von ihr bestimmten Auswahl dcr Empfänger so gut wie ausgeschlossen gewesen, daß ihre frospekte unmittelbar in die Hände Jugendlicher hätten zelangen können. Auf Grund der von ihr erfolgten Bestimmung der Berufsgruppen bei der Auswahl der Anschriften - vornehmlich Akademiker und andere Angehörige der höheren Gesellschaftsschichten - habe sie, wenngleich ihr auch Beruf und Familienstand des Empfängers im einzelnen nicht bekannt gewesen seien, doch davon ausgehen können, daß als Tupfänger nur "rwachsene in Betracht gekommen wären; überdies habe sie ihre Sendungen ausschließlich Männern zuseschickt.
Die Strafkammer hat die Angeklagte freigesprochen,
Das Landgericht hat angenommen, die "erbeschrift sei zwar im Sinne des § 1 GjS geeignet gewesen, Jugendliche zu gefährden, jedoch seien die für die Anwendung des § 6 Abs 1 GjS erforderlichen äußeren Tatbestandsmerkmale einer offensichtlich schweren sittlichen Gefährdi:ag Jugendlicher nicht gegeben.
Hierzu hat es ausgeführt, es kämen allenfalls die auf Seite 7 der Werbeschrift enthaltene Anpreisung der Präservative und die Besprechung auf Seite 3 "Männer, die geistig schaffen" für eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer schweren sittlichen Jugendgefährdung in Betracht. Obwohl diese Abschnitte sich in aller Offenheit mit der Gestaltung des Geschlechtsverkehrs und der Heilung der dabei auftretenden Mängel befaßten, könnten sie die gesamte sittliche Entwicklung Jugendlicher dennoch nicht über das bei jugendsefährdenden Schriften übliche Maß hinaus beeinträchtigen. Des Verständnis der in diesen Anpreisungen beschriebenen Vorgänge sei ohne eine erhebliche Erfahrung auf geschlechtlichem Gebiete nicht möglich. Deshalb böten diese Artikel den unbefangenen, nicht über diese Erfahrung verfügenden Jugendlichen keine Gelegenheit, ihre Phantasie
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in einer jeise, die das bei der Behandlung derartiger Dinge übliche Maß überschreite, zu entfalten oder zu verderben. Goschlechtlich aber bereits "aufgeklärte" Jugendliche würden durch deren Lektüre wiederum nicht mehr gefährdet als notwendigerweise durch jede andere jugendgefährdende Schrift (UA S 16).
Mit ähnlicher Begründung hat die Strafkammer auch das Vorliegen einer offensichtlich schweren Jugendgefährdung verneint. Sie beruft sich im übrigen für ihre Meinung darauf, daß die Gefahr, Jugendliche könnten durch das Lesen der Schrift in ihrer sittlichen Haltung schwer geschädigt werden, nicht unverkennbar und augenscheinlich sei (UA 5 17).
Gegen dieses freisprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie u.a. mit folgenden sachlichrechtlichen Erwägungen begründet:
Die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft die einzelnen Abschnitte der Yerbeschrift für sich gewertet, anstatt sie als Ganzes zu beurteilen. Auch seien die Darlegungen des Urteils über die Wirkungen der Werbeschrift auf unerfahrene bezw. schon etwas erfahrene Jugendliche rechtlich bedenklich. Ein gewisses "issen um geschlechtliche Dinge sei in der heutigen Zeit jedem Jugendlichen eigen. Durch die Er-
läuterung beispielsweise der verschiedenen Spezialpräservative
werde die Fhantasie solcher Jugendlicher angeregt. Sie würden dazu gedrängt, ihr Wissen um diese Dinge auf jede nur mögliche Weise zu erweitern. Dadurch könnten sie schweren Schaden erleiden. Aber auch bereits aufgeklärte Jugendliche würden durch die Werbeschrift über Dinge unterrichtet, die die Grenzen der Perversion des Geschlechtsverkehrs schon überschritten. Außerdem könne die gedrängte Inhaltsan: abe der angepriesenen Bücher die Lüsternheit im Pubertätsalter befindlicher junger Menschen in besonders starken j‘aße auslösen. Dies gelte vor allem für den Roman "Liebesspiel mit Variationen", der nach der Anpreisung -5.-
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"das sexuale Liebesverhältnis eines Mannes zu nicht weniger als elf Frauen zum Inhalt" habe.
Die schwere Jugendgefährdung sei auch eine offensichtlichc, weil "eine große Zahl der Jugendlichen zwischen 14 und 15 Jahren erfahrungsgemäß in starken seelischen Spannungen lebten, soweit das Gebiet der Sexualität betroffen" sei. Jede derartige "Belehrung", wie der Prospekt sie in den angeführten Stellen dem Jugendlichen biete, führe bei einer großen Anzahl derart junger Menschen ohne Zweifel zu einer Beschäftigung mit diesen Dingen und zwar in einer Richtung, die eine schwere Gefährdun; mit sich bringe.
Die Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Finzelbeanstandungen noch mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.
I.
Mit Necht hat die Strafkammer zunächst geprüft, ob die von der Angeklagten vertriebene Werbeschrift geeignet ist, Jusendliche "offensichtlich sittlich schwer" zu gefährden. Denn erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann die !rage erörtert werden, cb die Art des Vertriebes dieser Yerbeschrift gegen die Vorschriften des § 4 6jS oder des § 5 Abs 2 GjS verstößt. Im vorliegenden Falle liegt nämlich die sonst für die Anwendung der §§ 3 bis 5 GjS vorgesehene allgemeine Voraussetzung, daß die Aufnahme der Schrift in die Liste der Bundesprüfstelle bekannt gemacht ist, nicht vor. Unter diesen Umstinden kommt es zunächst auf die Tatbestandsmerkmale des § 6 GjS an.
1.) Die Bestimmung des § 6 Abs 1 GjS ist neu. Sie war im Reichsgesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schundund Schnutzschriften vom 18.Dezember 1926 (RGBl 1926, Teil I, 5 505) nicht enthalten. Ihre Bedeutung kann daher - soweit ersichtlich -— mit Hilfe der Rechtsprechung oberer Gerichte noch nicht ermittelt werden.
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Jedenfalls handelt es sich aber - wie auf der Hand liegt - bei dem Nerkmal der "offensichtlich schweren" Jugendgefährdung um einen Begriff, der nicht für alle Fälle gleichmäßig, sondern lediglich von Fall zu Fall bestimmt "erden kann.
a) Eine unzefähre Abgrenzung ergibt sich jedoch aus der Gegenüberstellung der Vorschrift mit den Bestimmungen der §§ 1 und 2 GjS und den dort verwendeten Begriffen.
§ 1 Abs 1 bildet den Grundtatbestand des GjS. Er stellt es darauf ab, daß Jugendliche - vor allem durch unsittliche Schriften - "sittlich gefährdet" werden könnten. Hierunter versteht das Landgericht einen Zustand, der auf eine Beeinträchtigung und Verwischung allgemein gültiger sittlicher Grundanschauungen und Begriffe abziele und damit zwar nicht unbedingt, aber doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung führen werde (UA S 14) Diese Auslegung ist - wie auch die Revision einräumt - rechtlich beienkenfrei; sie entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung. Der Bundesgexrichtshof hat - allerdings in einer Entscheidung zu § 1704 StGB - zum Begriffe der Gefährdung des sittlichen Wohls eines Kindes ebenfalls dargelegt, das Gesetz verstehe darunter nicht schon jede Möglichkeit, daß das Kind einen sittlichen Schaden erleiden könne; es verlange vielmehr einen Zu..tand, der nach den obwaltenden Umständen, vornehmlich bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage nach menschlicher Erfahrung die Möglichkeit einer Verwahrlosung nahelege (BGHSt 3,257/2587).
Es ist mithin davon auszugehen, daß Gefährdung mehr bedeutet als eine bloße Möglichkeit, aber weniger, als eine sichere Schädigung des Jugendlichen.
Nach dieser Auslegung wird die untere Grenze also keineswegs allein dadurch überschritten, daß eine Schrift geschlechtsbezogene Vorgänge behandelt. Solche schriftlichen Darstellungen müssen noch nicht unter allen Umständen
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geeignet seia, "Jugendliche sittlich zu gefährden". Anderenfalls würden beispielsweise Schriften, die zwar geschlechtliche Dinge behandeln, jedoch (in nicht anstößiger Weise) den Zweck verfolgen, Eltern und Frzieher bei der wünschenswerten, rechtzeitigen Aufklärung der Jugendlichen zu unterstützen, ebenfalls als jugendgefährdend anzusehen sein, obwohl sie gerade dieser Gefährdung entgegenwirken sollen.
b) Gegenüber dem Grundtatbestand des § 1 GjS enthält nun § 6 CjS als das Gegenstück zu den in § 2 GjS behandelten Fällen geringer Bedeutung eine Abstufung nach oben. Er ‘ betrifit, wie auch die Revision anerkennt, mit seinem Merkmal der offensichtlich sittlich schweren Jugendgefährdung Fälle einer gesteigerten Gefährdungswirkung.
2.) Die Strafkammer hat - wie sich schon aus den bisherigen Ausführungen ergibt — mit Recht hervorgehoben, die Anwendung des § 6 Abs 1 GjS erfordere eine über das bei jugendgefährdenden Schriften üblicherweise vorhandene Ausmaß nicht unerheblich hinausgehende Gefährdung.
a) Eine solche Begriffsauslegung berechtigt nicht zu dem Vorwurf, des Landgericht habe damit gemeint, nur pornographische Schriften könnten als offensichtlich schwer gefährdend angesehen werden,
Für eine solche Ansicht des Tatgerichts ergibt sich im übrigen auch aus anderen Teilen der Entscheidungsgründe nichts. Der Hinweis auf "pornographische Schmutzschriften" erfolgt im Urteil nur beispielsweise ("etwa" - vgl UA S 17). Diese Yendung berechtigt daher nicht zu der Annahme, das Landgericht sei der Rechtsmeinung gewesen, die Vorschrift des § 6 Abs 1 GjS habe nur "extreme Fälle" im Auge (so IG München in JR 1954 S 33 u. Riedel in Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1954 S 128); eine solche Rechtsansicht ware allerdings nicht unbedenklich,
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b) Im“crhin ist daran festzuhalten, daß den Schriften - auch wenn sic nicht pornographisch sind — ein besonders großer, sichtbarer Gefährdungsgrad innewohnen muß, wenn sie als "offensichtlich schwer" gefährdend angesehen werden sollen.
Dafür sprechen auch noch weitere Erwägungen: In Rede steht hier die Anwendung von strafrechtlichen Vorschriften (§ 21 GjS), die sogar schon fahrlässig verletzt werden können. In den - üblichen - Fällen der §§ 3 bis 5 GjS sind nun die strafrechtlichen Folgen an eine klare tatbestandliche Voraussetzung gebunden. Es muß die "Aufnahme der Schrift in Cie Liste bekanntgemacht sein", ehe der dann erfolgerde, jeweilige Verstoß strafbar ist. Diese jedermann erkennbare und daher einem Streite nicht zugängliche Voraussetzung fehlt in § 6 GjS. Unter diesen Umständen muß der Begriff der offensichtlich schweren Gefährdung auf solche Verstöße beschränkt bleiben, bei denen - nach der Beurteilung eines für Jugenderziehung und Jugendschütz aufgeschlossenen Lesers - ernsthafte Zweifel über die der Schrift innewohnende erhebliche Gefahr nicht bestehen können (vgl das zum amtlichen Abdruck bestimmte Urteil 1 StR 172/55 vom 14.Juli 1955). Anderenfalls würden sich die strafrechtlichen Grenzen zu sehr verwischen. .
Dabei ist allerdings zuzugeben, daß im vorliegenden Falle nicht schon deshalb von Zweifeln gesprochen werden darf, weil die angefochtene Entscheidung eine offensichtlich schwere Gefähröung ablehnt. Das wäre ein Kreisschluß, weil diese Meinung; ja gerade der Prüfung unterliegt.
3.) Berechtigte Zweifel darüber, ob bei dem festgestellten Sachverlialt das Merkmal der offensichtlich sittlich schweren Jurendgefährdung erfüllt ist, ergeben sich jedoch aus folgenden Gesichtspunkten.
a) ic dsr Revision zuzugceben ist, spricht vieles dafür, dal’ äie Tignung der "Terbeschrift, Jugendliche
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sittlich schwer zu gefährden, allein nach ihren Inhalt beurteilt, zu bejshen wäre. Die darin enthaltenen Darstellungen über die Vorgänge beim Geschlechtsverkehr und die Erläuterungen der verschiedenen Spezialpräservative sind für den Durchschnittsjugendlichen, der den Prospekt
in die Hand bekomnt, nicht so unverständlich wie der Tatrichter annimut; sie sind zwar durchweg in einem
nicht anstößigen, nüchternen Ton gehalten und betreffen auch keine widernatürliche geschlechtliche Betätigung. Vielmehr wird die Äeranziehung der angepriesenen Kittel sogar von Ärzten empfohlen, um im "ege einer sonst nicht möglichen Befriedisung der Frau Störungen körperlicher Art und des Gemüts zu vermeiden. Das schlösse jedoch nicht
aus, daß Jugendliche durch derartige,ihre Lüsternheit und sexuelle Yeurier asstachelnde Hinweise auf die Möglichkeiten zur Steigerun: des Geschlechtsgenusses in erhöhten Kaße
der Gefahr einer sittlichen Fehlentwicklung ausgesetzt würden. Ob das Landgericht den jugenägefährdenden Charakter der Werbeschrift in Hinblick auf ihren Inhalt zu Recht verneint hat, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn auf den Inhalt allein kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
b) Maß-ebender Gesichtspunkt dafür, ob die Werbeschrift eine offensichtlich schwere Jugendgefährdung auslöst, ist vielmehr der Graü ihrer Einwirkung auf Jugendliche. Das folgt aus dem Begriff der Gefährdung. Er setzt voraus, daß die jugendgzefüöhrdende Schrift Jugendlichen zugänglich ist. Denn sonst kann selbst durch eine ihrem Inhalte nach grob unzüchtige Schrift eine sittliche Gefährdung Jugendlicher nicht eintreten.
Das Gesetz seht davon aus, daß eine im Buch- und Zeitungshandel erhältliche, ihrem Inhalt nach jugendgefährdende Schrift regelmäßig auch Jugendlichen zur Kenntnis gelangt. Für diesen Regelfall sieht es die Aufnahme der Schrift in die Linte der Bundesprüfstelle vor, nach deren Bekanntmachung durca die alsdann eintretenden
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Vertriebsbeschränkungen Jugendlichen der Zutritt zu der Schrift weitgehend genommen ist. Sinn des § 6 Abs 1 GjS
ist es, in Ausnahmefällen, in denen dieses Aufnahmeverfahren den Schutz der Jugend vor dem Einfluß der jeweiligen
Schrift nicht mit der nötigen Schnelligkeit gewährleistet, ein sofortires Tinschreiten durch die Strafverfolgungsbehörden zu erüudglichen (Amtliche Begründung. BT-Drucksache
Nr_ 1101 5 13, Fotrykus Komm. zum GjS Aufl 1954 S 210). Ein Bedürfnis für üle Anwendung dieser den strafrechtlichen Schutz erweiternden Ausnahmebestimmung besteht jedoch unabhängig von dem mehr oder weniger jugendgefährdenden Inhalt der betreffenden Schrift nur bei einer augenscheinlich nicht unerheblichen Einwirkung auf Jugendliche. Davon hat sich auch der Gesetzgeber leiten lassen. Das ergibt
sich aus der Sutlichen Begründung zu § 6 GjS. Danach war
bei der Schaffung der Vorschrift "namentlich an Fälle gedacht, in denen Zeitschriften oder Broschüren durch anreißerische erotische Bilder auf der Außenseite die Kauflustigen zu animieren suchen". In diesen Fällen besteht aber die offensichtlich schwere Jugendgefährdung gerade in der erkennbar erheblichen Einwirkungsmöglichkeit auf Jugendliche. In die gleiche Richtung weist § 6 Abs 2 GjS, der dieselbe rechtliche Behandlung bei der Bildwerbung für Nacktkultur vorschreibt, Auch hier liegt der Grund in der Auffälligkeit der Werbung und der leichten Erreichbarkeit für die Jugend. Aus alledem ist allerdings nicht zu folgern, daß der für
die Anwendung des § 6 Abs 1 GjS maßgebliche Grad der Einwirkung der jugencgefährdenden Schrift sich nach der Anzahl der Jugendlic'en richtet, die von ihr Kenntnis nehmen können. Vielmehr kann auch die Zugänglichmachung einer inhaltlich schwer jugenigsfährdenden Schrift an eine verhältnismäßig kleine Gruppe “ugendlicher eine augenscheinlich erhebliche Gefährdungswir!:unz herbeiführen und unter den Tatbestand
des § 6 Abs 1 fallen.
c) Bei dzr Yerbeschrift der Angeklagten, mag sie ihrem Inhalte nach als jugendgefährdend oder schwer jugendgefährdend
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anzusehen sein, fehlt es jedoch nach den Feststellungen des Urteils jedenfalls an einem erkennbar erheblichen Grad der "”inwirkung auf Jugendliche.
Zwar hat die Angeklagte die Werbeschriften seit dem Sommer 195% in der hohen Anzahl von 20 bis 30 000 Stück pro Monat versandt (UA S 2). Die Versendung erfolgte jedoch an (mannliche) Erwachsene, und zwar zu einem Drittel in verschlossenen Umschlägen, zu zwei Dritteln in Scheinverschlußumschlögen als Drucksache mit in sich verschlossenem Inhalt. Bei diesem Sachverhalt bestand kein hinreichender Anhalt dafür, eine augenscheinlich so erhebliche Einwirkung auf Jugendliche anzunehmen, wie sie der Begriff der offensichtlich schweren sittlichen Gefährdung nach den vorstehenden Darlegungen erfordert. Denn es ist nicht zu verkennen, daß sich Jugendliche die Einsicht in die übersandten Werbeschreiben in der Regel nur dadurch verschaffen konnten, daß sie sich die Briefe ihrer Väter oder sonstigen erwachsenen männlichen Angehörigen aneigneten und ihren in jedem Falle nochmals in sich verschlossenen Inhalt öffneten. Solche Jbergriffe bilden jedoch vereinzelte Ausnahmefälle, die für die Beurteilung des Einwirkungsgrades der jugendgefährdenden Terbeschrift außer Betracht bleiben müssen.
Unter diesen Umständen kommt es auf die übrigen Erwägungen der Revision nicht mehr an und erweist sich die Auffassung des Landgerichts, eine Bestrafung der Angeklagten nach § 21 GjS entfalie, weil es am Tatbestand des §§ 6 GjS fehle, im Ergebnis als zutreffend.
II.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt auch zu keinem anderen Straftatbestand, den der Tatrichter bei der Rechtsanwendung etwa übersehen hätte.
Da die §§ 124 Abs 1 Nr 1, Nr 3 und Nr 3a StGB offensichtlich ausscheiden, käme, soweit nach dem Inhalt der Sachakten
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Ta Grunösatze besteht die rechtliche Möglichkeit,
daß in Ger Zusendunr einer Werbeschrift, auch venn sie - wie die vorliegende - keine unzüchtigc Schrift im Sinne des § 174 Abs 1 Nr 1 StGB ist, eine ehrverletzendce Fißachtensäußerung regenüber dem Empfänger licgen kann. 7s kommt dabei auch nicht so sehr auf Zweck und Absicht dcs Absenders an. Entscheidend ist vielmehr der äußere Sinn, Gen die
unanzeiorderte Zusendung der Werbeschrift für den unbcefangenen Beträchter bei Berücksichtigung allgemeiner Anschauungen von Sitte und Anstand hat (vgl BGH in 3 StR 307/52 vom 25.6.1953).
Danach licgt hier keine Beleidigung vor.
1.) Zunächst ist insoweit zu beachten, daß den Enpfänrern (durch drucktechnisch besonders hervorgehobenen Hinweis auf der Titelseite) anheimgestellt worden war, die Jerbeschrift zu lesen oder ungelesen zu vernichten, wobei auf Art und Inhalt ausreichend hingewicsen worden war. Die Zumutung, eine solche Entscheidung zu treffen, kann nur im Aucna. mcfalle - dessen Voraussetzungen hier fchlen - eine il’iNachtenskundgebung sein.
Deu "jortlaut der Aufschrift ist aber nichts Anstößiges zu cntnehnen, so daß ihm keine Ehrverletzung innewohnen kann.
2.) Hiervon abgesehen ist die #erbeschrift auch inhaltlict nicht geeignet, als Kundgebuns einer Mißachtung angesehen zu werden.
In Detracht käme insoweit allenfalls die Anpreisung von Spezizlpräservativen. Wie erwähnt, werden diese aber in bestimmten Fällen sogar von Ärzten verordnet. Dann aber ist die "Terbung für solche Dinge keine T'hrenkrinkung.
Der Gesichtspunkt, daß unter den Tmpfängern einige sein könnten, die auf Grund ihres Berufes oder ihrer weltanschaulichen Einstellung die Verwendung derartiger
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Hilfsmittel unter allen Umständen ablehnen würden, kann nicht ontscheidend sein. Denn maßgebend ist insoweit der Anstands- und Sittenbegriff des unbefangenen Durchschnittsemnfaänzers und nicht die Anschauung einzelner Kreise (so BGH in 4 StR 113/53 vom 25.3.1954).
Die Revision mußte daher in vollem Unfange ‚erfolglos bleiben.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.
Dr.Rotberg Dr.Koffka . Schmidt Siemer Börker