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BGH Beschluss vom 19.03.1958 – 2 StR 18/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Kauffrau Beate R verwitwete U geborene REED =us ‚ geboren on 19:9 in Ve 0stpreußen,

wegen Beleidigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Nr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt =» als Vertrster der Bundesamwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbesmier der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, _ an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Kechts wegen

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Gründe§

Tie Strafkammer hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, in der Zeit von Mai bis November 1955, fortgesetzt handelnd, mehr als 69 ihr unbekamte Personen durch die unveriangte Zusendung der VWerbeschrift "Stimmt in unserer Ehe alles?" beleidigt zu haben.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der. Revision, indem sie die Sachbeschwerde erhebt. Sie hält die in der Ankiage vertretene Ansicht aufrecht, in der unverlangten Zusendung der Werbeschrift liege die Kundgebung einer Mißachtung der Empfänger. Außerdem sieht sie mehrere Vorschriften der Polizeiveroränung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29, September 1941 (RGB1 I 587) durch das Vorgehen der Angeklagten als verletzt an. Der Generalbundesamwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertritt, hält weiterhin das Urteil auch deshalb für rechtlich fehlerhaft, weil nicht geprüft worden Sei, ob sich die Angeklagte durch das Anpreisen verschiedener Bücher in der Werbeschrift gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB vergangen habe.

Das kechtsmitvel isü begründet.

1. Die Strafkammer verneint schon die äußere Tatseite des § 1§ 5 StGB, und zwar unter Berufung auf das in einem anderen Verfahren gegen die Angeklagie ergangene Urteil des 5. Strafsenais des Bundesgerichtshofs vom i9. Juli 1955 - 5 StR 12/55 -, das teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil in BGHSt 3, 125 veröffentlicht ist.

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Darin hatte dieser Senat eine Revision der Staatsanwalt. schaft verworfen, die gegen ein die Angeklagte ebenfalls freisprechendes Urteil eines anderen Landgerichts gerichtet war. Gegenstand jenes Strafverfahrens bildete auch die Zusendung einer Brıschüre, die zwar einen anderen Titel als die hier infrage stehende Werbeschrift führte, inhaltlich eber fast wörtlich mit ihr übereinstimmte und die die Angeklagte unter ähnlichen äußeren Umständen einer größeren Anzahl ihr gleichfalls unbekannter Personen zugeschickt hatte, Nur das auf der ersten Seite befindliche Vorwort dieser mit einem kleinen Papiersiegel verklebten Broschüre wich insofern von dem Vorwort der neuen Werbeschrift ab, als der an dem Inhalt der Schrift nicht interessierte Empfänger gebeten wurde, "dieses Heftchen ungeöffnei zu vernichten". Im Hinblick auf die in dem Vorwort enthalten. Bitte hat der 5. Strafsenat in seinem Urteil die Kundgabe einer Hißachtung der Empfänger verneint. Zudem hat er den Inhalt der Broschüre nicht als ehrverletzend betrachtet. E

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Der erkennende Senat teilt diese Ansicht nicht und sieht in der unverlangten Zusendung der Werbeschrift eine Kundgebung der Mißachtung der Empfänger, die auch nicht dadurch ausgeräumt wird, daß ihnen in einem Vorwort anheimgestellt ist, die Schrift zu lesen oder ungelesen zu vernichten. Auf seine Vorlage hat der Große Senat für Strafsachen durch Beschluß vom !8. Kovember ?957 (BGHSt 11, 67) die Auffassung des erkennenden Senats bestätigt und ausgesprochen, daß in der unverlangien Zusendung einer Werbeschrift, in der eingehende Ausführungen über das geschlecht- . liche Leben enthalten sind und kiaßnahmen zur Verhütung der Empfängnis und zur künstlichen Steigerung des geschlechtlichen Reizes 'sowie Bücher solchen Inbalis angepriesen werden, eine Beleidigung liegen kann. Unter Zugrundelegung

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dieser Rechtsansicht ist daher entgegen der Annahme der Strafkammer der äußere Tatbestand des $ :§ 5 StGB als durch das Vorgehen der Angeklagten erfüllt anzusehen, Gründe, die dieser Auffassung für den vorliegenden Fall entgegen- " stehen könnten, sind nieht ersichtlich.

Deshalb muß das angsfochiene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Strafkammer zurück-- verwiesen werden, damit sie den Sachverhalt nicht nur zur äußeren, sondern auch zur inneren Tatseite des § 1§ 5 StGB . prüfen kam, was sie bisher — von ihrem Standpunkt aus. zu j Recht - unterlassen hat. Hierbei werden die Ausführungen in dem Abschnitt II 3. des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen zu beachten sein.

2. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer ferner Gelegenheit haben, den Sachverhalt auch unter den rechtlichen Gesichispunkten zu erörtern und zu würdigen, auf die die Siaatsanwaliscnafi in ihrer Revision und er-. gänzend der Generalbundesanwalit hingevicsen haben. Da die Strafkammer eine dahingehende Prüfung bislang nicht vorgenommen hat, ist es nicht geboten, schon jetzt zu diesen Fragen im einzelnen Stellung zu nehmen. Nur folgendes sei bemerktz "

a) Nie Tatsache, daß bei dem Amtsgericht in Flensburg ein Sirafvarfahren wegen Überiretung der Polizeiveroränung über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vom 29, September ‘941 gegen die Angeklagte schwebt, steht der Durchführung der hier zu enischeidenden Sirafsache nicht entgegen. Allerdings ist — abweichend von der gelegentlich rertretenen Auffassung der Stastsenwaltschaft und der Strafkamner - dieselbe Tat Gegenstand zweier Ver-

fahren bei verschiedenen Gerichten, da der Angeklagten die Übertretungen, deren sie in der Strafrache vor dem Amts. gericht in Flensburg beschuldigt wird, auch hier zur Last gelegt werden. Die Strafkammeı hat zwer das Vorgehen der Angeklagten bislang nur unter dem Gesichtspunkt der Be.. leidigung geprüft, die nach dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses in der Zusendung der \Werpeschriit liegt. Darin sehen jedoch die Revision und dis bei dem Amtsgericht in Flensburg erhobene Anklage zugleich dic Überiretungen der Polizeiverordnung vom 29. September i94i. Da diese durch die fortlaufende Zusendung der \ierbeschriften. forigesetzt begangen wären, würden dazu alle Handlungen der Angeklagten gehören, wegen deren sie in Aschen und in Flensburg angekiagt worden ist. Infolgedessen ist dieselbe Tat hei zwei Gerichten rechtshängig. In einem solchen Falle hat aber schon in der Regel dasjenige Gericht das Verfahren durchznführen, bei dem es zuerst anhängig geworden ist, während das andere Gericht das bei ihm schwebenda Verfahren ein-- zustellen hat (BGHSt 5, 381, 384). Zudem hat gegenüber dem Amtsgericht in Flensburg das Landgericht in Aachen die höhere Zuständigkeit, so daß es auch aus diesem Grunde zur Durchführung des Verfahrens berufen ist (BGH NIW 1953, 277).

b) Nb und inwieweit durch das Angebot der verschiedenen Mittel und Präparate in der \erbeschrift die Vorschriften der Polizeivarordnung vom 29, Szptember 1941 verletzt worden sind, ‚wird eingehender Nachprüfung sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht bedürfen. In dieser Richtung schon jetzt nähere Hinweise zu geben, ist nicht möglich, da die Strafkemmer hierzu bisher noch keine Feststellungen getroffen hat, “s wird deher nur zu der Frage, ob und in welchem Umfeng jene Veroränung noch geltendes kecht ist, eu? die Beschlüsse des Bundesgerichtshof®

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verwiesen, die bisher dazu ergangen sind: BGHSt 5, 12;

8, 360; 11, 85 sıwie NJW 1957, :°20°, wobei zu dem letzten bemerkt wird, daß er die Entscheidung auf den seitens der Verteidigung angeführten Vorlagebeschluß des Kammergerichts v.:ım 28. November !956 ist.

c) Im Zusaumenbang mit der Prüfung etwaiger Übertretungen der Polizeiveroränung vom 29, September 1941 wird die Strafkasmmer den Sachverhalt auch dehin klären und würdigen müssen, ob in dem Anpreisen gewisser Mittel und Präparate ein Vergehen gegen § 184 Abs. 1INr. 3 und 3 a StGB liegi. Diese Vorschriften bleiben nach § 6 Abs. 3 der Polizeiverordnung vom 29. September ‘941 von deren Bestimmungen unberührt.

Ebenso wird zu prüfen sein, ob durch die Zusendung der Werbeschrift als solche oder — nur — durch die Anpreisung gewisser darin aufgeführter Bücher die Merkmale des § 184 Abs. i Nr. ? StGB erfüllt sind.

Sollte die Strafkammer einen oder mehrere der

Tatbestände des § 184 Ahs. ? StGB, und zwar der Nr. 1,

3 oder 3 a für gegeben erachten, So braucht sie sich bei ihrer Anwendung durch das Urteil des 5. Strafsenats vom 19, Juli 1955 nicht gehindert zu schen. Dieser Senat hat nämlich in jener Entscheidung die #rage der Anwendbarkeit des $ ?§ 4 StGB nur kurz erwähnt und hat deshalb auf die Anfrage des erkennenden Senats zum Ausdruck gebracht, daß aie damalige Verneinung der Voraussetzungen des $ i84

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Abs. i Ir, !, 3 und 3 a StGB einer etwaigen Verurteilung der Angeklagten aus diesen Vorschriften im jetzigen Ver . fahren nicht ohne weiteres enigezgenstehsn würde.

Baldus Busch Scharpens eel

Dr, Schalscha Manges

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