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BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 1 StR 172/55

1. Strafsenat

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Gesetz: Gesetz über die Verbreitung Aa eg an yender —u Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl I S 377)

s§ 1, 6 zu Rechtssatz 1 is zu Rechtssatz 2) und 3) el zu Rechtssatz 4

Rechtssatzs 1) Ob Bildstreifenhefte (sog. Comic Strips oder Stripes, Comic Books) geeignet sind, Jugendliche sittlich zu gefährden, hängt von ihren jeweiligen bildlichen und textlichen Inhalt ab.

2) Das Tatbestandsmerkmal der schweren sittlichen - Gefährdung von Verbrecher-Comics kann nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, daß das Maß der von ihnen ausgehenden Jugendgefährdung nicht grösser sei als der ungünstige Einfluß anderer moderner Mittel der Massenunterhaltung (z.B. schlechter Filme) und daß von ihnen keine schädliche Dauerwirkung zu befürchten sei, weil sie nur in einer gewissen Alters- und Entwicklungsstufe gelesen würden.

3) Das Merkmal der Offensichtlichkeit ‚bedeutet, dass die von der Schrift ausgehende sittliche Gefährdung der Jugend jedem einsichtigen, für Erziebung und Schutz der Jugend aufgeschiossenen Nenschen ohne besondere Mühe erkennbar sein muss.

4) Der Zeitschriftenhändler ist verpflichtet, das von ihm feilgehaltene Schrifttum auf seine sittliche Ungefährlichkeit für die Jugend zu prüfen, sofern er sie nicht wegen des anerkannten Rufs des Verlags oder auf Grund sonstiger, ihm bekannter Umstände ohne weiteres voraussetzen kann.

Aktenzeichen: 1 StR 172/55 Urteil des BGH vom 14. Juli 1955 LG München II

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i_StR 172/55

I.m Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zeitschriftenhändler Lo M u GB: geboren an 1915 inN j

wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 12. Juli 1955 in der Sitzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen habens =

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz - Bundesrichter Nartin Bundesrichter Dr.” Hüßner Bundesrichter Dr. Mannzen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. pr. serri in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ei der Verkündung

als Vertreter der 3undesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München I.

Von Rechts wegen

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Gründer

Dem Angeklagten, der einen der grössten Zeitschriftenvertriebe in Garmisch-Partenkirchen unterhält, lag nach dem Eröffnungsbeschluss und einem auf Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss zur Last, in fünf selbständigen Fällen fahrlässig von einer Verkaufsstelle aus, die von Kunden nicht betreten zu werden pflegt, Schriften, die Jugendliche offensichtlich sitt1ichMePährden, vertrieben und zugleich in vier dieser Fälle die Schriften zum Zwecke der geschäftlichen Werbung im Schaufenster ausgehängt zu haben (§§ 6 Abs 1, 4 Abs 1, 5 Abs 2, 21 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 - im folgenden als "Ges." bezeichnet -,

§§ 73, 74 StGB). Bei den Schriften handelt es sich um dugendhefte mit Abenteurergeschichten in Form von bunten Bildreihen, die anstelle eines zusammenhängenden Begleittextes sog. Sprech- oder Gedankenfahnen aufweisen, deren Inhalt sich meist auf die Wiedergabe von kurzen Ausrufen, von Angstund Schreckenslauten oder von Gedanken und Empfindungen einer der dargestellten Personen beschränkt (sog. Comic-Strips oder Stripes, Comic Books). Der Angeklagte ist freigesprochen worden.

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Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. -

Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit den Gutachten der Sachverständigen Prof.Dr.Luxenburger und Dr. Wasem zu dem srgebnis gekommen, dass die Hefte Nr 2/54, 3/54 und 4/54 der Bildserien-Jugendzeitschrift "Tom Mix" und das Heft

Nr 72 der 2. Piccolc-Bilderserie "El Bravo - Das rote Haus" im Sinne des § 1 Ges. Jugendliche sittlich gefährden, weil sie eine "Fülle von Gewalttaten mit einem erheblichen urad von Primitivität, Roheit und Gemeinheit" (wie Fesselungsszenen, grausame Handlungen gegen eine Frau, eingehende Vorbereitung einer Hinrichtung am Galgen) bildlich darstellten und deshalb vor allem-die auf Roheiten und Gewalttätigkeiten gerichteten Triebe in den Jugendlichen ansprächen. Damit führten die genannten Schriften für Jugendliche eine Gefahrenlage herbei, derzufolge bei diesen eine sitt- " liche Schädigung in Form einer Verrohung und einer Verschiebung der sittlichen Wertvorstellungen eintreten könne. Diese Wirkung werde nur wenig abgeschwächt dadurch, daß sich in den Erzählungen die Vertreter von Gesetz und Recht zur Durchsetzung ihrer an sich guten Ziele gleicher Mittel bedienten. Denn bei den Jugendlichen bestehe die Gefahr, daß sich die augenfällig herausgestellte Gewaltanwendung als besondere Leistung einpräge, ohne Rücksicht auf ihre sittliche oder gesetzliche Berechtigung. Hinzu komme, daß die Darstellungsweise in Form der Bildstreifenhefte eine besondere Zusammendrängung der äusseren "spannungsgeladenen" Handlung mit eich bringe und mangels epischer oder lyrischer Ruhepunkte der frei schöpferischen Phantasie keinerlei köglichkeit zum Tätigwerden biete; dadurch würden die Leser ausserstand gesetzt, die dargestellten Gewalttätigkeiten

im negativen Sinne zu werten.

Ir Gegensatz zu den Gutachten der Sachverständigen verneint das Landgericht indes die schwere sittliche Jugendgefährdung und die Offensichtlichkeit dieser Gefährdung, zwei Tatbestandsmerkmale, bei deren Vorliegen die Schriften den in den §§ 3 - 5 Ges. aufgestellten Werbe- und Vertriehsbeschränkungen unterworfen sind, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften und einer entsprechenden Bekanntmachung bedarf (§ 6 Abs 1, vgl §§ 1,

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11 ff, 19 Ges.). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Auffassung begründet hat, unterliegen jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, rechtlichen Bedenken.

1. Zum Tatbestandsmerkmal, der. schweren sittlichen Gefährdung.

a) Ob Schriften im Sinne der §§ 1, 6 Ges. geeignet sind, sugendliche sittlich zu gefährden, ist, wie sich aus Inhalt und Entstehungsgeschichte des Gesetzes sowie aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks.Nr 1101) ergibt, von erzieherischen und jugendpsychologischen Gesichtspunkten aus zu beurteilen.

Zine Schrift oder Schriftenreihe gefährdet Jugendliche dann sittlich, wenn sie nach ihrer mutmaßlichen Wirkung in Jungen Henschen den Aufbau der unserer christlich-abendländischen Weltanschauung und unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung entsprechenden sittlichen Wertvorstel-Lungen und der ihrer Verwirklichung zustrebenden Willenskräfte erschwert und dadurch die Jugendlichen der Gefahr sittlicher Verwahrlosung aussetzt, Die Gefährdung steigert sich zu einer schweren, Wenn die Erziehung der jungen Menschen zu sittlich verantwortungsbewussten Persönlichkeiten unmittelbar in Frage gestellt wird, weil die Jugendlichen durch das Lesen von Schriften dieser Art der nahen Gefahr ausgesetzt werden, dass sie eine dem Erziehungsziel entgegengesetzte Haltung einnehmen. Dabei kommt es nicht nur auf den Durchschnittsjugendlichen und erst recht nicht auf den vom Elternhaus her behüteten und vielleicht innerlich schon sefestigten Jugendlichen, sondern auch auf den infolge Anlage; mangelhafter Erziehung oder ungünstiger Wohnverhältnisse für schädliche Einflüsse’ besonders anfälligen Jugendlichen an; denn auch er und gerade er bedarf des Schutzes des Gesetzes.

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b) Von dieser Begriffsbestimmung aus ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, die Bildstreifenhefte seien nicht olme Rücksicht auf ihren bildlichen oder textlichen Inhalt allein deshalb als schwer jugendgefährdend im Sinne des § 6 Ges. anzusehen, weil sie wegen ihrer Geistlosigkeit, Geschmacklosigkeit und Plattheit die Entwicklung des Gefühls der Jugendlichen für das ästhetisch Schöne erheblich gefährdeten und weil diese bedauerliche Wirkung auch die sittliche Entwicklung der Jugendlichen ungünstig beeinflussen könnte. Denn eine geistige Verarmung braucht, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darlegt, noch nicht zu einer sittlichen Entartung zu führen. Der Begriff der sittlichen Gefährdung steht dem der gesundheitlichen Gefährdung des Körpers oder des Geistes sowie dem der geistigen Gefährdung in bildungsmässiger Hinsicht gegenüber (vgl § 56 IWG vom 9. Juli 1922 - RGBL I S 633, 643-und § 10 des Österr. Bundesgesetzes vom 31. Mai 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen. sittliche Gefährdung). Wenn auch die ürenzen zwischen die-:.' , sen Begriffen, insbesondere zwischen der geistigen und. der sittlichen Gefährdung flüssig sind und eine körperliche oder geistige Verwahrlosung mittelbar häufig auch eine sittliche zur Folge haben mag,dürfen doch angesichts des im Gesetz eindeutig hervorgehobenen Zwecks, der sittlichen Gefährdung der Jugend durch Druckerzeugnisse vorzubeugen, Schriften, die wie die modernen Bildstreifenhefte der gesunden geistigen Entwicklung und Bildung der Jugend hemmend im Wege stehen oder entgegenwirken und aus diesem Grunde abzulehnen sind, nicht ohne weiteres solcha Schrifzen gleichgestellt werden, die geeignet sind, Jugendliche

sittlich schwer zu gefährden (§§ 1, 6 Ges.). Als Beispiele können die lustigen Micky-kaus Bilädstreifen, sog. klassi-;!

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sche oder historische Bildgeschichten von der Art des "Prinz Eisenherz" und die Kriminalerzählungen "Nick Knatterton" gelten; sie können nicht ohne weiteres als sittlich gefährlich angesehen werden, auch wenn sie durch Entwertung des echten Bildes und der menschlichen Sprache als Verständigungsmittels der geistigen Verflachung und Verkümmerung Vorschub leisten mögen.

c) Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Meinung des Landgerichts, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Schriften "Tom Mix" und "El Bravo" könnten auch unter Berücksichtigung ihres in Roheiten und Gewalttaten bestehenden Inhalts deshalb nicht als sittlich schwer jugendgefährdend bezeichnet werden, weil das Maß der von ihnen ausgehenden sittlichen Gefährdung nicht grösser sei als der ungünstige Einfluss, den zahllose andere auf dem Karkte befindlichen Druckschriften ähnlicher Art und die "übrigen, teilweise wirtschaftlich und soziologisch bedingten negativen Zeiterscheinungen, sowie #ildwest- und Kriminalfilm, Illustrierte mit oft sehr offenherzigen Frauenabbildungen" auf Jugendliche ausübten; ferner, weil von solchen Heften keine Dauerwirkung der Schädigung zu befürchten sei, da sie erfahrungsgemäss nur in einer gewissen Alters- und Entwicklungsstufe gelesen würden, die von der Mehrzahl der Jugendlichen in verhältnismässig kurzer Zeit ohne bleibende Schädigung über- u wunden werde.

Was den Hinweis der Strafkammer auf die schädlichen Wirkungen anderer fragwürdiger .Druckerzeugnisse, schlechter Filme und sonstiger unerfreulicher Erscheinungen der heutigen Zeit angeht, so wird hierbei verkannt, dass die Schwere der von einer Schrift oder Schriftenreihe ausgehenden sittlichen Gefährdung nicht danach beurteilt werden kenn und darf, ob noch andere verderbliche Einflüsse derselben oder

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ähnlicher Art vorhanden sind oder nicht. Ebenso wie der sittliche Unwert einer Schrift um nichts dadurch vermindert wird, dass noch zahlreiche andere minderwertige Schriften im Handel sind, kann auch die der Schrift innewohnende Gefährlichkeit für die Jugend nicht deshalb geringer bewertet werden, weil die Jugendlichen durch diese anderen Schriften oder sonstige Einflüsse in ihrer sittlichen Entwicklung möglicherweise in gleichem Maße gefährdet werden, Der Ver- &leich mit schlechten Filmen oder anderen Kitteln der heutigen Massenunterhaltung fällt im übrigen schon deshalb zu Ungunsten der sog. Verbrecher-Comics aus, weil der Jugendliche die Bildstreifenhefte jederzeit zur Hand hat und im mer wieder betrachten kann und weil es ihm die Billigkeit der Hefte und die vielen Tauschgelegenheiten ermöglichen, in kurzer Zeit eine Vielzahl von gleichartigen Bilddar-. stellungen mit einer Vielfalt von verbrecherischen kandlungen auf sich einwirken zu lassen.

- Wenn das Landgericht fermer meint, dass Schriften der genannten Art keine schädliche Dauerwirkung auslösten, weil sie von jungen Menschen erfahrungsgemäss nur in einem bestimmten Alter gelesen würden, so übersieht es zwei Gesichtspunkte: Nämlich einmal, dass junge Menschen gerade in den Lebensjahren, in denen sie die Bildstreifenhefte am meisten lesen, Gefahr laufen, in den die Phantasie aufreizenden Bildern die Wiedergabe wirklicher Geschehnisse zu sehen und sich, teilweise sogar in einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Weise, weit mehr beeindrucken zu lassen als erwachsene Menschen; zum anderen wird übersehen, dass diese Jahre für die Persönlichkeitsbildung des Jugendlichen entscheidend sind, weil er im Alter der heute zeitiger einsetzenden geschlechtlichen Reifung besonders prägsan und sowohl guten wie auch schlechten Einflüssen in erhöhtem Haße zugänglich ist. In die genamnte Zeit fällt zudem das Suchen

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des jungen Menschen nach einem bestimmerden Leitbild, nach dem er sein persönliches Leben gestalten möchte. Da dieses Leitbild vielfach auch für die spätere Zukunft des Jugendlichen bestimmend bleibt, ist es von größter Bedeutung, welche Wertvorstellungen ihm gerade in diesen Jahren vermittelt werden. Zu welcher Gefahr für die Allgemeinheit Jugendliche werden können, denen der überall siegreiche Gewaltmensch als Leitbild und der rücksichtslose Kampf als das Nittel, sich in der Gemeinschaft durchzusetzen, vor augen geführt wird, ist vor allem in der Strafrechtspflege in besorgniserregendem Maße zu beobachten.

Schliesslich darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Bildstreifenhefte infolge ihres häufigen Erschei - nens, ihrer grossen Verbreitung und der ihnen eigenen starken Anziehungs- und Gewöhnungskraft von den Jugendlichen in Lassen "verschlungen" werden (vgl die Zntscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 9. Juli 1954, abgedruckt im Zentralblatt für Jugendrecht und Jugend- „oblfahrt 1954 S.242 f). Das hat notwendig eine Vertiefung der durch die Hefte vermittelten Eindrücke zur Folge.

Die Frage, ob Schriften Jugendliche sittlich schwer gefährden, ist auch nicht danach zu beurteilen, ob bei der Mehrzahl der Jugendlichen schwere Schädigungen festzustellen sind oder ob bisher nur ein geringer Teil der Jugendlichen durch schlechtes Schrifttum zu strafbarem Verhalten veranlasst worden ist. Die Voraussetzungen des 8 6 Ges. können nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass nur eine verhältniswässig geringe Zahl von ohnehin anfälligen Jungen kenschen den schädlichen Einflüssen jugendgefährdenden Schrifttums erliege. Entscheidend ist allein, ob eine Schrift oder Schriftenreihe die Bereitschaft junger kenschen zu strafbaren Handlungen oder zu anderen Verfehlungen erzeugt

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oder fördert. Es verhält sich hier nicht anders als bei ärregern körperlicher Krankheiten; kein verständiger Mensch wird 2.B. die Gefährlichkeit des Erregers der Kinderlähmung deshalb bestreiten, weil nur wenige von den zahllosen Kindern, die mit ihm in Berührung kommen, tatsächlich erkranken. Der Tatrichter verkennt mit der angeführten Erwägung ausserdem, dass es gerade der Zweck des Gesetzes über die Verbreitung jugenägefährdender Schriften ist, der befürchteten weiteren Zunahme der von Jugendlichen begangenen schweren und schwersten Verbrechen durch Erfassung des \!bels an der Wurzel vorzubeugen, und dass sittliche Schäden nicht immer nur in der Begehung von Straftaten, sondern auch in sonstigem gemeinschaftswidrigem Verhalten zutage treten. j

2. Zum Herkmal_der Offensichtlichkeit_ de Das Landgericht hat die Freisprechung des Angeklagten auch darauf gestützt, dass die im Eröffnungsbeschluss und im Nachtragsbeschluss aufgeführten Schriften Jugendliche keinesfalls offensichtlich schwer gefährdeten. Die Begründung, die es hierfür gibt, ist schon deshalb nicht frei von rechtlichen Bedenken, weil auch hier der unter 1 c abgelehnte Gedanke verwertet ist, dass man davon ausgehen könne, der durchschnittliche Jugendliche werde derartige Schriften ohne bleibenden sittlichen Schaden lesen oder betrachten und in absehbarer Zeit davon ablassen, ohne einer dauernden Sucht zu verfallen. Im übrigen ist bei der Auslegung jenes Tatbestandsmerkmals vom Wortsinn auszugehen, wonach "offensichtlich" ist, was klar zutage liegt und deshalb für jedermann ohne besondere Mühe erkennbar ist (vgl Becker-Seidel, Erläuterungsbuch zum Ges. 1953 Anm 1 zu § 6; Riedel, Erläuterungsduch zum Ges. 1953 Anm 2 zu § 6; Potrykus, Kom-

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mentar zu den Bundesgesetzen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften 1954 S 210). Dabei bedarf jedoch der Begriff "jedermann" insofern einer gewissen Einschränkung, als nicht, wie das Landgericht meint, das Urteil des beliebigen "Durchschnittsbürgers", sondern das Urteil des für Jugenderziehung und Jugendschutz aufgeschlossenen Lesers, der diesirkungen guten und schlechten Schrifttums auf Geist und Cemüt von Jugendlichen zu beurteilen vermag, maßgebend

sein muss. Auf die Meinung von Kreisen, die dem Gedanken des Jugendschutzes gleichgültig gegenüberstehen oder ihn aus geschäftlichen oder sonstigen Gründen sogar ablehnen, kann es nicht ankommen. Einer besonderen Sachkunde oder Vorbildung in erzieherischen oder seelenkundlichen Fragen bedarf es hierzu nicht; auch der einfache lensch verfügt meist über ein sehr gutes Urteilsvermögen darüber, ob

ein Lesestoff Jugendliche sittlich gefährden kann. Bei den Bildstreifenheften, deren ausschliesslicher oder hauptsächlicher Inhalt in der Schilderung von Gewalttaten, hinterhältigen Überfällen, Schiessereien und Grausamkeiten besteht und die den Leser, sei es auch unter dem Deckmantel des angeblichen Kampfes für das Gute, in die Welt des Faustrechts einführen und ihn mit den Einzelheiten gemeiner Verbrechen und den dabei angewendeten Mitteln vertraut machen, wird das Vorliegen einer schweren sittlichen Gefährdung in der Regel für jeden einsichtigen und verständigen Menschen ohne weiteres erkennbar sein.

3. Zum inneren Tatbestand.

Die aufgezeigten Fehler bei der Auslegung des äusseren Tatbestandes des § 6 Ges. zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, obwohl die Strafkammer hilfsweise festgestellt hat, dass dem Angeklagten auch keine Fahrlässigkeit nachzuweisen sei. 3s ist nicht auszuschliessen, daß

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die die äussere Tatseite betreffenden Rechtsirrtümer die Beurteilung des inneren Tatbestands beeinflusst haben.

Im übrigen halten auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht fahrlässiges Handeln des Angeklagten verneint hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. So ist es ohne nähere Begründung nicht verständlich, warum der Angeklagte, wenn er unwiderlegbar die in Frage stehenden Bildstreifenhefte nach der Anlieferung auf ihren Inhalt durchgesehen bat, nicht erkennen konnte und musste, dass diese bildlichen Darstellungen eine "Fülle von Gewalttaten mit einem erheblichen Grede von Primitivität, Roheit und Gemeinheit" enthielten und deshalb in hohem Maße geeignet waren, auf Junge Kenschen verrohend und verbrechenfördernd zu wirken. Zu dieser Erkenntnis bedurfte es weder einer "erheblichen Sachkenntnis auf pädagogischem oder psychologischem sebiet" noch des Verständnisses der einzelnen gesetzlichen kKerkmale des § 6 Ges. noch des Vermögens, diese Begriffe im Rechtssinne abzugrenzen. Die Neinung des Landgerichts, daß der Angeklagte die von den Bildästreifenheften ausgehende sittliche Gefährdung für Jugendliche selbst dann nicht habe erkennen müssen, wenn sie als eine offensichtlich schwere anzusehen wäre, widerspricht nicht nur dem vom Tatrichter vertretenen Begriff der Offensichtlichkeit der schweren sittlichen Gefährdung -_nämlich ihrer Erkennbarkeit für jeden Durchschnittsbürger -, sondern würde die Anwendbarkeit des § 6 Ges. überhaupt in Frage stellen. Auf die Auskunft eines Amtsrichters seines Wohnorts könnte sich der angeklagte nur dann berufen, wenn er dem Befragten gerade die hier beanstandeten Schriften vorgelegt und ihn um deren Beurteilung gebeten hätte.

zu der Pflicht des Angeklagten als Zeitschriftenhändlers, die von ihm zum Weiterverkauf bezogenen Jugendzeitschriften

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daraufhin zu prüfen, ob sie Jugendliche sittlich schwer gefährden, ist im übrigen folgendes zu bemerken: Der Angeklagte durfte sich nicht darauf beschränken, die Schriften daraufhin durchzusehen, ob sie unzüchtige Bilder enthielten; er musste unter der Geltung des Ges. auch darauf achten, ob die Schriften Jugendliche in anderer Weise sittlich schwer gefährden konnten. Diese Pflicht oblag ihm besonders bei Bildstreifsnheften, die, wie allgemein bekamt ist, zu einem grossen Teil Gewalttaten und Roheitsakte bildlich darstellen. Angesichts der grossen Bedeutung, die dem Schutz der Jugend vor verderblichem Schrifttum zukommt, muss von einem verantwortungsbewussten Zeitschriftenhändler ferner verlangt werden, dass er Schriften, deren einwandfreien Inhalt er nicht wegen des anerkannten Rufs des Verlags oder auf Grund sonstiger, ihm bekannter Umstände ohne weiteres voraussetzen kenn, nicht nur oberflächlich "durchbilättert", sondern mit der dem Anliegen des Jugendschutzes gebührenden Sorgfalt durchsieht (vgl RGSt 37, 315, 317). Diese Forderung muss besonders denn erhoben werden, wenn eine Schriftenreihe für die Jugend bestimmt ist und von dieser in Massen gekauft wird, keinen erzieherischen “oder anderen anerkennenswerten Zweck verfolgt und hinsichtlich einzelner Nummern schon gerichtlich oder polizeilich beanstandet worden ist. Sie ist bei Bildstreifenheften der besprochenen Art dem Eändler auch zuzumuten, weil es hier keines zeitraubenden Durchlesens, sondern nur eines verhältnismässig kurzen Anschauens der Bilder bedarf. Schliesslich muss vom Zeitschriftenhändler, soll das Gesetz über die Verbreitung Jugendgefährdender Schriften nicht wirkungslos bleiben, auch verlangt werden, dass er sich über die ihm auferlegten Werbe- und Vertriebsbeschränkungen auf geeignete Weise unterrichtet; ein geeignetes Mittel hierzu sind die amtlich und von den Fachverbänden veröffentlichten Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften.

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Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht. Der Verteidiger hat sich in der Revisionsverhandlung gegen eine Zurückverweisung an das Landgericht künchen I gewandt, weil dieses in einer ähnlichen Sache schon einen besonders strengen Standpunkt eingenommen habe. auf 3efragen hat sich jedoch ergeben, dass es sich um eine die gegebenenfalls von der Berufungsstrafkammer zu entscheiden ist. Auch vom Standpunkt der Verteidigung können daher keine ernstlichen Bedenken gegen eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht München I bestehen.

Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz und Dr. Hübne sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

Martin Dr. Mannzen