Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 3 StR 307/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Former Friedrich P EB zus KB, dort geboren am b1 925,
wegen Beleidigung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. August 1951
werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der- Staatsanwaltschaft fallen der Steatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und das Roman-Heft tMänzerinnen für Südamerika gesucht" eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Beide ‚rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
l. Revision: der Staatsanwaltschaft:
Der Angeklagte gab der in seinem Haushalt als Kindermädchen beschäftigten, knapp. 16 Jahre alten Ilse Bloß eine unzüchtige Schrift mit dem Titel "Tänzerinnen für Südamerika gesucht" zum Lesen, deren besonders an- .gtüssige Stellen er unterstrichen hatte. Diese Fest- „stellung liegt der Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung zu Grunde.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Landgericht den Angeklagten nur wegen Beleidigung und nicht wegen fortgesetzter Beleidigung verurteilt hat. Das hätte geschehen müssen, weil es selbst festgestellt habe, dass der Angeklagte der Ilse Bloß nicht nur in einem Falle, sondern mehrfach derartige Druckerzeugnisse zum Lesen überlassen habe. -
Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat zwar angenommen, dass der Angeklagte dem Mädchen gelegentlich solöhe Romane gegeben habe. Über Art und Inhalt anderer Erzeugnisse hat das Landgericht jedoch keine
. Feststellungen treffen können. Es steht nun fest, dass * „sie, ‘den Roman "Tänzerinnen für Südamerika gesucht" gejesen hat. Es konnte daher der. Verurteilung des Ange-
Klagten nur ‘der eine Fall zugrunde gelegt werden, der nach der Überzeugung des Tatrichters einwandfrei geklärt
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% war. Dieses Verfahren entspricht den Grundsatz, dass im
Zweifel von der dem Angeklagten glinstigsten Annahme auszugehen ist. Diese Erwägungen des Landgerichts können mit der Revision nicht angegriffen werden. e
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Dem Angeklagten waren weitere Beleidigungen der ilse Bloß zur Last gelegt worden. Er und seine Ehefrau sind inhänger der "Nacktkultur". Er gehörte dem Bund freier Lebensgestaltung eV. in KW an. ;15 Ilse BE
im Jahre 1950 in seine Dienste trat, eröffnete er ihr . dies. Darauf erklärte sie dem Angeklagten der Wahrheit .., ZUWJGET, dass sie schon auf Sylt am Nacktbaden teilge- “ onen habe. In der Folgezeit veranlasste er sie, am Nacktbaden der Freikörperkulturanhänger im Hallenbad und in der Sauna teilzunehmen. Dieser Anregung kan sie nach; sie gewann sogar eigenes Interesse an diesen Be- ‚strebungen. So las sie beim Angeklagten Zeitschriften ‚der ‚freikörperkultur, in denen Aktbilder enthalten waren. ‚\AE Jgranlassung des Angeklagten und seiner Ehefrau entkiefdete sie sich öfter in deren Gegenwart in der Wohnung und nahm dort Lichtbäder; Der Angeklagte forderte das Mädchen ferner auf, ‚sich von ihm nackt fotografieren zu lassen. Sie willigte ein und er machte insgesamt sechs Aufnahmen von ihr, die sie in unbekleidetem Zu-
stande auf dem Gelände des Vereins, oder in seiner Wohnung, oder im Park von Wilhelmshöhe zeigten.
All dies war Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses und ist vom Landgericht auch SO festgestellt worden. Das Landgericht hat darin aber keine Beleidigungen ga-
sehen. Es nimmt zunächst an, dass der Angeklagte die Anschauungen der Freikörperkultur. in einer ernsthaften,
anerkennenswerten Weise vertrete. In seinen Verhalten gegenüber der Ilse BED sei keine geschlechtliche Be-
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ziehung nachzuweisen. Es müsse ihm zugestanden werden,
dass er die iktaufnahmen von dem ‚ädchen nur aus ästhetischen Bj
Beweggründen gemacht habe. Nachdem sie sich durch ihre wahrheitswidrige Behauptung als „nhängerin des Nacktba-EB eneen habe, habe es für ihn nahe gelegen, sie als Gleichgesinnte zu behandeln. Daher liege Schon dem
Din Tatbestande nach keine Beleidigung vor. Jeden-. 5 Ay a . “ y
Erd Diese Feststellungen des Tatrichters tragen die An- “ TR dass der Angeklagte ohne Vorsatz Yandlite u und
ER freizysprechen war. Rechtsfehler“treten inso-
Andereh in seiner Ehre zu kränken, seinen Anspruch auf
“Weit nicht zu Tage. Die Vorschrift des $°1§ 5 StGB er-
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tordert vorsätzliches Handeln. Dazu gehört das Bewusst-
„sein des Täters, dass seine Handlung geeignet ist, einen
Köhtung, zu verletzen. (BGHSt 1, 291). Das Landgericht hat dargelegt, dass dem Angeklagten diesen Bewusstsgin.
‚fehlte. Diese Feststellung steht im inklang mit den a e:
übrigen Urteilsfeststellungen und widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Der Angeklagte: hat. das Kädchen au? Grund seiner Erzählungen für eine Gleichgesinnte angesehen. Infolge seiner eigenen Überzeugung, wie sie das Landgericht dargelegt hat, lag es ihm fern, dieses Verhalten. ‚des ‚Kädchens als eine dessen Ehre verletzende : Preisgabe seiner Schamhaftigkeit anzusehen «Nach seiner Vorstellung war es gar nicht möglich, ‚ie dürch deranti-Be Handlungen herabzuwürdigen. Er hatte aneflnicht den „Vorsatz, Ilse zu beleidigen. Mit Recht hat darum däs Landgericht den Angeklagten nicht wegen Beleidigung verurteilt. "
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‚jede Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung eines
-mit Nachv). Entscheidend ist der objektive Sinn, den
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2. Revision des Angeklagten:
Das Landgericht sieht dagegen eine Beleidigung darin, dass der Angeklagte der Ilse BP einen Roman mit un-
züchtigem Inhalt zum Lesen gegeben hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Beleidigung ist
anderen. Ob eine Kundgebung eine ächtungsverletzung in sich schliesst, richtet sich nach den besonderen Umständen, wobei Alter, Geschlecht und Unbescholtenheit des Betroffenen, aber auch der Zusamfenhang der Äusse=. - rungen von Bedeutung sein können (RGSt 75, 179 1827
die Kundgebung für den unbefangenen Betrachter bei Berücksichtigung der allgemeinen Anschauungen von Sitte und Anstand hat or" " e
Die im Urteil des Landgerichts wörtlich angeführten Stellen des Romans befassen sich mit geschlechtlichen Vorgängen, deren Darstellung das allgemeine Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Ein jugendliches Mädchen, das. bewusst eine solche Schrift liest, handelt nach.den herrschenden sittlichen Anschauungen anstöeasig. Deshalb enthält die Aufforderung an ein unbescholtenes minderjähriges Kädchen, derartige Schriften zu lesen, in aller Regel eine Kundgebung der Missachtung, weil der Täter damit zum Ausdruck bringt, dass .er dem Mädchen eine solche anstössige Handlung zutraut (BGHSt 1, 288). Dass die angegriffene Person Üie ührenkränkung auch als solche empfindet, gehört nicht zum Tatbestand der Beleidigung (BGH NJW 1951, 368;
Äcst 75, 179 /1837). All dies hat das Tanägerieht Auch nicht verkannt.
" = den Feststellungen dem Angeklagten gehörte, war nach ,
heivia Shratantrag gestellt.
E das Landgericht strafschärfend werten, weil es darin
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er Allerdings befasst es sich nicht mit äpr Fröge,ugiche Bedeutung eine etwaige Einwilligung des „ädchens haben. könnte. Dazu bot jedoch der Sachverhalt keinen Anlass.” Die Einwilligung muss, um den Tatbestand der Beleidigung auszuschlieagen, oder um sie zu rechtfertigen, inZei £° ‚punkt der: ‚ehrverletzenden Kundgebung vorliegen. “ Die Kundgebung bestand hier darin, dass der Angeklagte dem ; üädchen den Roman mit der Aufforderung gab, ihn ‚au"lenen. Zu dieser Zeit war ihm der Inhalt des ‚Romans Bock. hicht bekannt. Dafür, dass es schon in diesen Augenblick mit der darin liegenden öhrenkränkung einverstanden geviesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. ' f
‚Auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes bestehen keine rechtlichen Bederken. Nach den Urteilsfeststellungen war sich der ängeklagte bewusst, dass. dig Darstellungen des Romans unzüchtig waren und dass
er. ‚gie "Ilse BB in ihrer Geschlechtsehre kränkte, ‚wenn er ihn ihr zum Lesen überliess. j “
Der gesetzliche Vertreter der Ilse BP hat recht-
auch die Strafzunessungsgründe sind frei von Begptsfehlern. Die mangelnde Einsicht des Angeklagten, dufifte.
offensichtlich eine verfehlte Einstellung des Täters zu seiner Tat gesehen und hiernach seine persönliche Schuld bemessen hat (BGHSt 1, 105).
Die Einziehung der unzüchtigen Schrift die nach
§ 40 StGB zulässig. Dafür, dass das Landgericht die ‚blosse Zulässigkeit dieser Kassnahme verkannt und an-
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genommen hätte, sie sei zwingend vorgeschrieben, sind keine Anhaltspunkte gegeben.
Beide Revisionen erweisen sich demnach als unbegründet.
Rotberg Die Bundesrichter Krauss, Dr. Koeniger und Dr. Baldus sind durch Urlaubsabwesen- . heit an der Unterzeichnung. * verhindert. " Naass
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