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BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 3 StR 158/55

3. Strafsenat

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Fir das Nachschlagewerk 2228 097

Für die Amtliche Sammlung

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Gesetz: § 266 StGB

Rechtssatzs Ein Beauftragter kann durch Überschreitung des Auftrags die Pflicht verletzen, Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen.

Aktenzeichen: 3 StR 158/55 | Urteil des BGH vom 14. Juli 1955 LG Kassel

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Des Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs lionaten Gefängnis und zu zrei Geldstrafen von je 250 DIi verurteilt.

Seine mit der Sachbeschwerde begründete Kevision führt zur Aufhebung des Urteils.

I.

Die Verurteilung wegen Untreue im ersten Falle beruht nach den Neststellungen des Tatrichters darauf, dass der Zineklagte als Bevollmächtigter seiner liutter, der mehrere rundstücke in Kassel gehören, den \iiederaufbau eines zer-

störten Wohngrundstücks mit Hilfe der CegnuuiiiiEE> CB =5e11scheit mon (CE) Hetrich

und in diesem Zusammenhang u.a. von drei Kietern Baudarlehen in Höhe von 8 600 Dil entgegennahm, aber das Geld für | persönliche Zwecke verbrauchte. sjerdurch wurde, so meint

das Landgericht, zwar nicht die Fertigstellung der Wohnungen, wohl aber die Aückzahlung der Darlehen gefährdet. Sie hatte

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nach den Vereinbarungen, die der Angeklagte im Äuftrage seiner iiutter mit den drei Geldgebern getroffen hatte, zu

rfolgen, sobald den Darlehensgebern Aufbaudarlehen nach Lastenausgleichsgesetz bewilligt worden waren. Diese sollten dann an die Stelle der vorläufigen Baudarlehen treten, üle deshalb en die Geldgeber zurückzugewähren waren. a) Nach den Feststellungen des Tatrichters kommt die Anwendung des % 266 StGB in der zweiten Begehungsforn (Treubruchstatbestand) in Betracht.

den zwischer. der lutter des Angeklagten (dem Bauberrn) und den drei „ietern getroffenen Vereinbarungen

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sren Cie Derlehen zweckgebunden. Len Bauherrn traf die z£flicht. sie für die derstellung der den drei Geldgebern zugesazten wohnungen zu verwenden, dabei aber auch dafür

ern, dass Jie Darletien zurückgewährt werden konnten,

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wenn Gie Aufbaudsrlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Verfügung standen. Aus den Feststellungen des Tatrichters über die Vereinbarungen mit den drei Geldgebern erziby, sich, dass die genannten, bei Abschluss der Verträge begründeten Pflichten in Kittelpunkt der Abmachungen zwichen den Farteien standen. was die Revision hiergegen vorbringt. richtet eich nur in unzulässiger jjeise gefen die gas Aevisionsgericht bindenden Keststellungen des Tatrich-

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Die Anwendung des % 266 StGB scheitert auch nicht daran, dass sich die vertraglichen Anspüche der ärei ilieter auf Rückzahlung der Vorschüsse nicht gegen den Ängekla:ten, sondern gegen dessen kutter als Bauherrn richteten. Die Ansicht der Revision, dass der Angeklas &te, weil er nur als

SevolimSchtigter seiner Kutter handelte, nicht verpflichgewesen Sei, die Vermögensinteressen der drei Baudarlehensgeber wahrzunehuen, ist unzutreffend.

Der Angeklagte konnte über die Darlehensbeträge verfügen. Da ihn seine Kutter beauftragt hatte, in ihrem Namen die Verträge abzuschliessen und die hiermit in Verbindung stehenden Oblie ’enheiten zu erfüllen, war es Sache des Angeklazten, durch eine entsprechende Anlage und Verwendung Ser verlehensmittel die Erfüllung der erwähnten ?flichten zu sichern. Durch seine den Kietern bekannte Tätigkeit, die er im ÄAuftrage seiner in geschäftlichen Dingen völlig unerfahrenen iutter ausübte, trat er zu den Kietern in ein durch % 266 StGB geschütztes Treuverhältnis. Für die Anwen-Sung des Treubruchstatbestandes ist es nicht stets erfor-

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derlich, dass der Täter in einem Vertragsverhältnis zu den-

jeniren steht. dessen Vermögensintsrez.en er wehrzunehien ori - m Fe} r sa = : m=z 4 oo

nat [Aüsc 62. 15 |19 £ls BGHSt 2, 324: BGH 3 StR 787/53

vom 21. Januar 1954). Zine Treupflicht wird vielmehr ge-

i rade auch in solchen „Üllen berründet, in denen ein Bevoll_l möchtigter eines Vertragspartners diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die nach der vertraglichen Gestaltung auf die Vermögensfürsorge zugunsten des anderen Vertragsteils gerichtet sind. So hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, dass eine Treupflicht in den Fällen entsteht, in denen ein Bauherr einen andern als Bevollmächtigten anweist, die Leistung von Baukostenzuschüssen zu vereinbaren, die Geldbeträge anzunehmen und sie in der vereinbarten Weise zu versenden, Zahlen die künftigen Kieter in Kenntnis dieser Umstände die Zuschüsse an den Bevollmächtigten, so hat Sieser auf Urund des zwischen ihm und den Yeldgebern entstendenen Treuverhältnisses die Geläbeträge in Interesses jer Geldgeber zu verwenden (BGH 1 StR 565/53 vom 14.April 1554 = IM Nr 16 zu § 266 StGB = KDR 1954, 495; 3 StR 787/53 vom 21. vanuar 1954).

(0b)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/3-str-158-55#rd_11

b) Bedenken gegen die Verurteilung wegen Untreue bestehen jedoch aus einem anderen Grunde. Es fehlt bisher an dem ausreichenden Nachweis eines Vermögensschadens, Obwohl der Angeklagte die ihm von den drei llietern BD. 1 «> und Sc überlassenen Vorschüsse für sich verbrauchte und die Beträge nicht an die GEB :>tünrte, wurden die wohnungen hergestellt und von den drei kKietern am 1, Oktober 1955 bezogen. Einen Vermögensnachteil für die drei deldgeber hat das Landgericht aber aus einem anderen Grunde für nachgewiesen gehalten: Es meint, dem „ngekla;ten hätten auf Grund seines pflichtwidrigen Verhaltens die „ittel gefehlt, nach Bewilligung der drei Aufbaugarlehen die 'orschüsse in der vereinbarten \eise zurück-

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zugewähren,;, hierdurch sei die örfüllung dieser Ansprüche

Fa Dan a"; E ar Pa Aa ann en Ynrüet worden, und diese Vermügensgefäihrdung am

sei als Vernöreusschaden der drei Geldgeber anzusehen.

Aus den Feststellungen, äie der Tatrichter über den In-

helt der Vereinbarungen über die Rückzahlun; der Vorschüsse setroffen hat, ist jedoch nicht zu ersehen, dass sie Wleter d

r durch die abredewidrige Verwendung der Vor-

e Giese Kachteile erlitten hätten. Nach der Bewillieng der Aufbaudarlehen sollten die drei kieter ihre Ansorüche auf die Auszahlung dieser Darlehensbeträge an len Zeuherrn abtreten. Da die neuen Darlehen an die Stelle der zurückzugewährenden Vorschüsse treten sollten, hätten die ärei Kieter dem Bauherrn nur die etwa über die üöhe der Vorschüsse hinausgehenden Teilforderungen auf Auszahlung ger Aufbaudarlehen zur Verfüscsung stellen müssen. Sie waren danach ohne weiteres in der Lage, auf diese Weise ihre An-

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üche auf Rückgewähr der Vorschüsse durchzusetzen, ohne

dass es darauf ankam, ob der Ängekla;te die für die üückzenlung der Vorschüsse erforderlichen Barmittel. zır dand

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satte, Auch dann, wenn die genannten Geldgeber ihre Forderungen auf die Auszahlung der Aufbaudarlehen nicht an

den Bauherrn, sondern sogleich an die die Baugelder verwaltende und verteilende CE traten, brauchte das

nur in dem Umfenge zu geschehen, der eben dargelegt wurde. Nach den Urteilsgründen spricht nichts dafür, dass die

drei llieter gegenüber der erwähnten ohnungsbaugesellschaft zu weitergehenden Leistungen verpflichtet waren. Bleibt nach den bisherigen Feststellungen daher unklar, weshalk Sie nach der Auffassung des Landgerichts wirtschaftlich benachteiligten kieter von der Äöglichkeit, die neuen Darlehen in irgendeiner Weise um den Betrag der Vorschüsse zu Kürzen, keinen Gebrauch machten, so ist nicht ersichtlich, ass die Geldgeber gerade durch die pflichtwidrige Verwen-

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ung der vorschussweise geleisteten 3eträge wirtschaftlich benachteiligt wurden.

„ar aus bisher nicht erörterten Gründen vorgesehen, dass dis Aufbsudarlehen ir voller .öhe zur Verfü ung ge-

stellt und die Vorschüsse in bar zurückgezahlt werden soil-

ten, so hätte des Landgericht auch erörtern wissen, cb die eus diesen Verträgen vernflichtete wutter des An gten etwa Jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Summe von

i § 600 Di aufzubringen.

Das Landgericht wird daher zu diesen Puniten weitere “eitstellungen treffen müssen. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen der Verwendung Ger 8 600 Dü verurteilt worden ist. Sollte der Angeklagte durch Erklärungen über die baldige “ückzahlung der Vorschüsse durch ihn die Mieter dazu bewogen haben, der den Bau betreuenden Siedlungsgesellschaft die Forderungen auf Auszahlung der Aufbaudarlehen in voller Höhe abzutreten, so könnte er sich des Betruges schuldig gemacht haben.

II.

vas Laxdgericht hat den Angeklagten noch in einem weiteren Punkte der Untreue für schuldig gehalten. üs hat fest-

gestellt, dass er als Bevollmächtigter der U GEEERREEEEREEEEEE (:@) ><: sc: zeuzsunaung

einer Auflassung mitwirkte, durch die die I] das Zigentum an einem Grundstück gemäss einem schon früher abgeschlossenen Kaufvertreg auf die Stadt x übertrug. Obwohl die den Angeklagten erteilte Vollmacht sich nur auf

die Vertretung der gensnnten Gesellscheft bei der Auflassung erstreckte, nannte der Angeklagte die Nummer seines „ontos bei der Stadtsparkasse in Sm: als er einige »ochen nach der Beurkundung der Auflassung von einem Beanten der käuferin gefragt wurde, wohin die bald fällige

erste inte des «aufpreises in Äöhe von 16 500 Di überwiesen werden solle. Der genannte Setrag wurde darauf dem xonto des

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gutgeschrieben, er verbrauchte das Ge

1 ch. Etwe ein halbes Jahr später, inL

e ı@® der Sache nachgegangen war, stellte ihr er „ngexlagte die Summe zur Verfügung.

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a) Auch hier hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass zwischen dem Angekla;ten und der u ] ein Treuverhältnis zustande gekommen war, das ihn verpflichtete, die Vermögensinteressen dieser xörperschaft wahrzunehmen. Zwar hatte die RO ] den Angeklagten nur für die nn eane zu ihrem Bevoilmächtigten bestellt, Dass der A:..geklagte darüber hinaus zur Anna'me von Geld ermächtigt. worden wäre, hat des Landgericht nicht festzustellen vermocht. Sollte es zleichwohl der Fell gewesen sein, so liegt das Foribestehen eines Treuverhältnisses auf der land. Das Landgericht geht aber davon aus, dass der Angeklagte gegenüber der Grundstückskäuferin, der Stadt gu: zu Unrecht den Eindruck erweckte, zur Benennung eines Bankkontos berechtigt zu sein. In diesem !alle hat er, indem er die kaufpreiszahlung ent-

gegennehn, ein Geschäft der I@@ zeführt, ohne dazu berechtirt zu sein. Labei kann auf sich beruhen, ob der Anzeklagte bei der äntgegennahme der Kaufpreisrate als eigentlicher veschäftsführer ohne Auftrag (§ 677 BGB) gehandelt hat oder ob in diesen Verhalten eine soj;enannte unechte Geschäftsführung ohne auftrag (§ 687 Abs 2 BGB) zu sehen ist. üit Necht hat das Landgericht aus dem engen sachlichen Zusammenheng zwischen dem dem Angeklagten erteilten Auftraze zur «„jtwirzung bei der Auflessung und seinem weiteren Verhalten Cie Folgerung gezogen, dass der änzeklegte die ?flicht hatte, Gie Vernöfenusinteressen der I | auch noch nach der Beurkundung der Zuflassung wahrzunehmen. Allerdings hat der Sundeszerichtshof schon ausges>»rochen, dass einen Geschärftsführer ol\ne Auftrag nicht ohne weiteres im Sinne des {§ 266 tuB die ?flicht trifft, Vermögeunsinteressen des Geschäftsherrn wahrzunehmen (5 StR 556/54 vom 14. Dezember 1954. IM

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ir 21 zu 5 265 StGB). Diese intscheidung betrifft jedoch es an jeder rechtszesch&öftlichen Bezishung »sischen den Geschäftsherrn und dem Geschäftsführer fehlt. egt es aber, wie in jener äntscheidung bereits angedeutet ist, dann, wenn ein Beauftragter seinen Auftrag bewusst zum Nachteil des Auftraggebers überschreitet. „er einen eng begrenzten /uftrag annimmt, übernimmt damit zugleich die ?flicht, sich auf dessen Durchführung zu beschränken und sich weiterer, dem Vermögen des Zuftraggebers nachteiliger üdandlungen zu enthalten. Diese Pflicht ist solchen äechtsverhältnissen durchaus wesentlich, und es bestehen daher keine Bedenken, ihre Verletzung als Treubruch nach % 265 StuB anzusehen, zumal dann, wenn, wie hier, der Beauftragte eine durch die Abwiel.ung des Auftrags geg senüber Dritten geschaffene Lage ausnützt.

ärst mit der Äuflassung als der wichtigsten Voraussetzung für die Zintragung der bigentumsänderung sollte, wie dem Urteilszussmmenhang zu entnehmen ist, der Anspruch der u ] euf den Aaufpreis entstehen. Vertrat der Angeklagte üle Vermögensinteressen seiner Auftraggeberin bei der für die Abwicklung des Grundstücksgeschäfts bedeutsamen “uflassung, so bestand, wie dargelegt, das Treuverhältnis zur eo] fort, wenn er unter Überschreitung seines Auftrages Handlungen vornahm, die gegenüber den Beteiligten den „nschein erweckten, durch die Vollmacht gedeckt zu sein: sine Verletzung der Treupflicht liegt jedenfalls darin, dass der Angeklagte entgegen seiner Pflicht, wie sie sich aus seinem vorangegangenen Verhalten ergab, den von der Käuferin erlangten Geldbetrag nicht alsbald an die TB shbführte, sondern ihn für sich verbrauchte,

b) Aber auch hier bedarf noch die Frage weiterer Klärung, ob der Anzeklegte der ı» dadurch einen wirtschaftlichen „achteil zusefüct hat, dass er ihr den zingang der ersten

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Serien eror nicht mitteilte und den entsprechenden Geldberras für sich verüursuchte. Das hst n orüft, ob die @ nicht ihren Anspruch .

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ob nicht die Stadt ri verpflichtet war, den etwa ertstandenen Verzugsschaden, insbesondere den Zinsverlust tz

Glanzmann Koeniger Busch Maaß Bundesrichter Dr. iiefels ist im Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert, Glanzmann.