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BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 5 StR 556/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Geschäftsführung ohne Auftrag begründet für sich allein kein Treueverhältnis, das die Grundlage für eine Verurteilung wegen Untreue bilden könnte.

2286 099 Jr

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz; StGB § 266

Rechtssatz: Geschäftsführung ohne Auftrag begründet für sich allein kein Treueverhältnis, das die Grundlage für eine Verurteilung wegen Untreue bilden könnte.

Aktenzeichen 5 StR 556/54 Urteil des BGH vom 14,Dezember 1954 IG Verden a.d.Aller

J3§ 5 StR 556/54 Im Namen des v, Ik Ti 8 In der Strafsache

gegen

den Elektriker Heinz R (EEE

aus Kamen Kreis U (EB. ), geboren am BD. iD ED ir oa

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtgnog, ur Grund a Verhandlung vom 9.November 1954 in der g ” rund der

itzun; 14.Dezember 1954, an denen teilgenommen zung vom

haben; Senatspräsident Dr.Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un

als Vertreter der Bundegan Justizobersekretär WW ;, de

Justizangestellte WW ve; „. als Urkundsbeante der Gese

waltschaft,

Tr Verhandlung, r Verkündung häftsstelle,

“ für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d.Aller von

16.Juli 1954

1.) im Schuld- und Strafaussppuch samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als ’

der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue verurteilt ist,

2.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der An- ’

geklagte nicht wegen eines vollendeten und

- 2.

eines versuchten Betruges, sondern wegen eines (fortgesetzten) Betruges verurteilt wird, und insoweit im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben;

3.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

III. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

SIE -3-

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges, sowie wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist zum Teil begründet.

I.

Offensichtlich unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen angreift.

Gegen die übrigen Verurteilungen bestehen aber Bedenken.

II.

1.) Zur Untreue und zum Betrug stellt die Strafkamnmer folgenden Sachverhalt fest;

"Im Juni 1953 hatte der Angeklagte eine Tätigkeit in dem Radiogeschäft S@B in si gefunden.

Hier kam er auf folgende Weise an 3 Radiogeräte;

Der Angeklagte befand sich in den Geschäftsräumen, als ein Vertreter der Firma Sch@B, Ruudfunkvertrieb in KB, der Zeuge HI, zu dem Inhaber und Arbeitgeber RögEEED;, SE, kam und einen Körting "Amelior", einen Philipps "Uranus" und ein weiteres Gerät brachte. SED Hatte diese Geräte bemängelt und der Zeuge hatte sie nachsehen und instandsetzen lassen. S@BD lehnte die Annahme der Geräte ab und behauptete, sie nicht bestellt zu haben. Der Zeuge HB weigerte sich, die Geräte wieder zurückzunehmen. S stellte sie kurzerhand vor Gie Tür seines Ladens, schloß diese ab und ging fort.

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Der Angeklagte war während der Auseinandersetzung zugegen gewesen, trat an den Zeugen H@B heran und fragte, ob er die Geräte an sich nehmen und für die Firma Sch verkaufen könne. H@&®will das zwar verneint haben, hat aber die Geräte stehenlassen, wo sie standen, seinen \iagen bestiegen und ist abgefahren, indem er - wie er sich ausgedrückt hat - 'die Sache als erledigt ansah!.

Der Angeklagte hat sich bald darauf nach Fr pi zu der dortigen Niederlage der Firma Se ‚, begeben und von dem Geschäftsflhrer, dem Zeugen Br ‚ Formulare für Verkaufsverträge erbeten und erhalten, wobei der Zeuge annahm, daß ROM hei der Firma SED angestellt war.

Der Angeklagte hat dann auch den Körting- "Amelior"-Apparat an den Zeugen Ob in Ho für 180.- DM, weit unter Preis verka ‚ wobei er angab, es handele sich um einen Vorführapparat, den er zum halben Prefa abgeben könne. Das Geld erhielt er in 2 Raten, einmal 100 und bald darauf 80.- DM und verbrauchte es für sich.

Ein weiteres Gerät Philipps "Uranus" verkaufte der eklagte am 16.8.1953 dem Tischlermeister Kreiib in HOW für 163.- bar und nahm ein altes Gerät mit 40.- IM dazu in Zahlung. Der Erlös - also rund 200.- Di - entspricht etwa dem halben orädnungsmäßigen Verkaufspreis. Das erhaltene Geld verbrauchte der Angeklagte un@ verwertete auch den in Zahlung genommenen alten Radioapparat für sich.

Da der Angeklagte kein Geld schickte, verlangte die Firma Schäfer die Rückgabe der 3 Radioapparate. Der Angeklagte hatte aber nur noch das unverkaufte dritte Gerät und beschloß, sich die beiden verkauften wieder zu verschaf« fen. Zu dem Zweck begab er sich zu dem Zeugen OB, beschäftigte sich dort mit dem Radiogerät und erklärte der Ehefrau,. daß sine Feder

‚ abgebrochen sei und er das Gerät zur Reparatur

nach Hab einsenden müsse. Frau 0 war

.damit einverstanden und händigte ihm den

Apparat aus. Das gleiche Manöver versuchte der Angeklagte auch bei Krb. Der Zeuge ließ sich aber auf nichts ein, fand, daß das Gerät in Ordnung sei und keiner Reparatur bedürfe. Der Angeklagte mußte sich daher wieder

‚entfernen, ohne das Gerät mitnehmen zu können.

- Den unverkauften und den vom Zeugen OE>

wieder abgeholten Apparat hat der ne an

die Niederlage der Fa.Sch@@> in H zurück-

gegeben. "

VOR

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2.) Hierzu führt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung zur Untreue folgendes aus;

"Die Radioapparate befanden sich nach der Teigerung des Zeugen S ‚„ sie abzunehmen, und nachdem dieser sie vor die Tür auf den Flur gesetzt hatte, im Eigentum der Firma Sc . Das Verhalten des Zeugen H4® bei dem Vorgang in We 155t keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte die Geräte nicht nur aufbewahren, sondern auch bei sich bietender Gelegenheit verkaufen sollte. Zum mindesten war dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er das Gespräch, das er nit dem Zeugen hatte, und dessen Verhalten dahin verstanden hat. Wenn der Angeklagte die Apparate zu den richtigen Preisen verkauft und die eingenommenen Beträge abgeliefert hätte, wäre die Sache in Ordnung gewesen; denn er handelte beim Verkaufe entweder auf Grund eines ihm durch den Vertreter H@& der Firma Sch@ erteilten Auftrages oder aber als Geschäftsführer ohne Auftrag zugunsten dieser Firma. Dadurch, daß der Angeklagte aber die Radiogeräte an Kr und 0

zum Unterpreis verkaufte und auch das erhaltene Geld nicht an die Firma Sch> avführte, hat er vorsätzlich die ihm durch Rechtsgeschäft mit Haß eingeräumte Befug-

‘ nis, über die der Firma Sc gehörenden Radioapparate durch Verkauf zu verfügen, mißbraucht und die ihm kraft Auftrags bezw. Geschäftsführung ohne Auftrag obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Firma Sch@B wahrzunehmen, verletzt und dieser dadurch im Falle Kr@D Nachteil zugefügt, daß sie sowohl des Zigentums an dem Apparate als auch des Gegenwertes in Geld verlustig gegangen ist, weil Kr den Apparat kraft

uten Glaubens zu Eigentum erworben hat

ess 932, 929 BGB), und im Falle OB, weil der Apparat zwar wieder in den Besitz der Firma Sch@B gelangt ist, durch Gebrauch aber eine Wertminderung erfahren hat. Der Angeklagte hat sich damit der Untreue im Sinne § 266 StGB schuldig gemacht.

Zwischen den beiden Fällen der Untreue gegenüber der Fa. Sch besteht Fortsetzungszusammenhang, weil sie beide einem einheitlichen Vorsatz entsprachen, den der Angeklagte spätestens in dem Augenblick faßte, als ihm der Gedanke zu einem Verkauf der Geräte zu seinem Vorteil kam."

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3.) Die nicht sehr klaren Ausführungen des Urteils sind offenbar dahin zu verstehen, daß entweder i@ dem Angeklagten die Befugnis eingeräumt habe, die Apparate zu verkaufen, oder aber der Angeklagte dies wenigstens angenommen habe. In beiden Fällen hält die Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue, und zwar sowohl auf Grund des Mißbrauchs- als auch auf Grund des Treubruchstatbestandes für gerechtfertigt. ‘Dabei geht sie davon aus, daß der Angeklagte im ersten Fall auf Grund eines Auftrags, im zweiten Pall kraft Geschäftsführung ohne Auftrag befugt gewesen sei, über fremde Vermögensstücke zu verfügen und fremde Vermögensinteressen wahrzunehnen,.

Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.

Die Strafkammer trifft in tatsächlicher Hinsicht eine Wahlfestetellung. Das ist zulässig, wenn nach der Überzeugung des. Gerichts eine der beiden angenommenen tatsächlichen Möglichkeiten vorgelegen haben muß, jeder andere Verlauf der Ereignisse also ausgeschlossen ist. Insofern bestehen keine Bedenken. Die Wahlfeststellung setzt aber weiter voraus, daß die rechtliche Beurteilung in beiden angenommenen Fällen dieselbe ist. Das nimmt die Strafkammer zu Unrecht an. |

a) Wenn Haß dem Angeklagten wirksam die Befugnis eingeräumt hat, die Apparate zu veräußern, dann hat der Angeklagte, wovon auch die Strafkammer ausgeht, sowohl den Mißbrauchs- als auch den Treubruchstatbestand des § 266 StGB erfüllt.

b) Die Strafkammer stellt nicht ausdrücklich fest, daß H@® rechtlich in der Lage war, dem Angeklagten die Befugnis einzuräumen, der Firma Schi gehörige Apparate zu veräußern. Das läßt sich auch dem Urteilszusammenhang nicht mit Sicherheit entnehmen. H@®wird im Urteil zwar. als "Vertreter" der Firma Sch@b bezeichnet. Dieser Begriff wird aber im kaufmännischen

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Leben auch für Personen verwandt, die, wie die meisten Provisionsvertreter, keine Vertretungsbefugnis im Rechtssinne haben. War H@& nicht berechtigt, dem Angeklagten Verfügungsbefugnisse einzuräumen, so würde der Mißbrauchstatbestand ausscheiden. Jedoch würde auch für diesen Fall der Treubruchstatbestand bestehenbleiben. Denn in diesem Fall würde mindestens zwischen Haß und dem Angeklagten

ein auf Auftrag beruhendes Treueverhältnis entstanden sein.

ce) Dagegen scheidet, entgegen der Annahme der Strafkammer, Untreue dann aus, wenn H@ dem Angeklagten einen Vertretungsauftrag nicht erteilt, dieser das vielmehr nur angenommen hat. Die Strafkammer will in diesem Fall die Untreue darauf stützen, daß der Angeklagte als "Geschäftsführer ohne Auftrag" gehandelt habe. Das ist aber nicht möglich.

aa) Wie der Wortlaut des § 677 BGB ergibt, verleiht er dem Geschäftsführer ohne Auftrag nicht die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Mißbrauchstatbestand). Die Verfügung eines Geschäftsführers ohne Auftrag ist die Verfügung eines Nichtberechtigten, die nur durch nachträgliche Genehmigung seitens des Berechtigten wirksam werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies dann anders ist, wenn die Geschäftsführung objektiv dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (vgl dazu RGZ 149,206). Denn davon kann hier keine Rede sein. Die Verkäufe der Radioapparate, so wie sie vorgenommen worden sind, entsprachen keinesfalls dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Firma Sch.

'bb) Auch für den Treubruchstatbestand bildet § 677 BGB für sich allein keine ausreichende Rechtsgrundlage. Er erzeugt für niemanden eine Verpflichtung, fremde Varmögensinteressen wahrzunehmen. Er begründet kein Treueverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschäftsführer, knüpft vielmehr nur an defen sinseitiges Verhalten bestimmte Rechtsfolgen.

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Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall durch eine ungstrceue Geschäftsführung ohne Auftrag Untreue begangen wird, nämlich dann, wenn zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer aus anderen Gründen ein sozial-ethisches Treueverhältnis besteht, das den Anlaß und die Grundlage für die Geschäftsführung ohne Auftrag bildet. Davon könnte aber hier keine Rede sein, wenn H@&, was nach dem Sachverhalt jedenfalls nicht fernliegt, "die Sache deshalb als erledigt ansah, weil _ er der Meinung war, er habe die Apparate an SC avgeliefert und dieser sei zu ihrer Abnahme verpflichtet, so daß nur ihn das weitere Schicksal der Geräte etwas anginge!".

Falls die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, daB der Angeklagte bei der Veräußerung der Apparate einer Verpflichtung, Vermögensinteressen der Firma Sch wahrzunehmen, zuwidergehandelt hat, so würde der Schaden bereits in der Veräußerung der | Apparate zu den niedrigen Preisen liegen. Daß der Angsklagte einen der Apparate der Firma Sch wieder- "verschafft hat, könnte nur für das Strafmaß von Bedeutung sein.

dä) Die Strafkammer wird das Verhalten des Angeklagten ferner unter dem Gesichtspunkt der §§ 242, 246 StGB zu prüfen haben. Hierzu beäarf es zunächst der Feststellung, in wessen Gewahrsam sich die Apparate befanden, als der Angeklagte sie an sich nahm. Möglicherweise waren sie zu diesen Zeitpunkt in nicmandes Gewahrsam, weil sowohl H@ als auch S@ den Gewahrsanm aufgegeben hatten.

Die Annahme einer Untreue würde die einer tateinheitlich damit begangenen Unterschlagung nicht ausschließen.

4.) In dem weiteren Verhalten des Angeklagten sieht die Strafkamner einen Betrug gegenüber OD

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und einen Betrugsversuch gegenüber Kr, begangen durch zwei selbständige Handlungen.

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß nach den Feststellungen diese beiden Handlungen in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen. Denn die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte, als die Firma Sch die Apparate von ihm zurückverlangte, den Entschluß gefaßt hat, sich die beiden verkauften Apparate wiederzuverschaffen. Daß dieser Entschluß von vornherein darauf ging, dies durch die Vorspiegelungen zu tun, deren er sich nachher bedient hat, ergibt der Zusammenhang eindeutig. Der Angeklagte hat deshalb mit Gesamtvorsatz gehandelt. Da auch die übrigen Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges (Gleichartigkeit des Rechtsguts und der Begehungsweise) eindeutig vorliegen, hat der Angeklagte nur ainen Betrug begangen.

Der Schuldspruch konnte insoweit durch das Revisionsgericht geändert werden. Zwar ist das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen eines Betruges und eines weiteren selbständigen Betrugsversuchs eröffnet worden, und der Angeklagte ist auch in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß nur ein (fortgesetzter) Betrug angenommen werden könne. Es erscheint aber ausgeschlossen, daß der Angeklagte, auf dessen Angaben nach dem Urteil die Feststellungen beruhen, sich anders hätte verteidigen können, wenn er auf die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhanges hingewiesen worden wäre.

Demnach war das Urteil insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist; abzuändern, soweit er wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt ist, und insoweit im Strafausspruch, ferner im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

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Die Aufhebung führt nicht auch zur Aufhebung des ‚Strafausspruchs in den beiden Fällen des Rückfalldiebstahls, da ersichtlich die Strafzumessung in diesen beiden Fällen nicht von den aufgehobenen Verurtcilungen beeinflußt ist.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt 'Sicmer