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BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 1 StR 479/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı StR 479754

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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wegen verbotener Warenausfuhr u, &.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955 auf Grund der Verhandlung vom 12. Juli 1955,

an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED.

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. (ED als Vertxeter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren .Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten Johanna | gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Närz 1954 wird das Verfahren in den Fällen zu V des Urteilsatzes, auch soweit es diese Angeklagte belrifft, eingestellt. Im übrigen wird ihre Revision und die Revision des Angeklagten Ludwig ED gegen das bezeichnete Urteil verworfen.

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Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten, die durch das eingestellte Verfahren entstanden sind, fallen der Staatskasse

zur last,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Dem Angeklagten Ludwig HD ist aer Vertrieb von Kraftfahrzeugen der DEE ıc in aen Landkreisen Berchtesgaden und Laufen sowie im Stadtkreis Bad Reichenhall vertraglich übertragen. Früher erstreckte sich sein Bezirk auch auf den "Gau" Salzburg. Dort lag schliesslich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Gegen Kriegsende verlegte er von da ein umfangreiches Ersatzteillager nach Bayern, Der in Österreich gelegene Betrieb wurde nach der Wiedererrichtung dieses Staates dort als deutsches Vermögen beschlagnahmt und unter die Verwaltung eines Treuhänders gestellt. Im Inland engte der Bau neuer Kraftfahrzeugtypen durch die Dein AG den Absatz für die nur auf Vorkriegstypen "genormten" Ersatzteile mehr und mehr ein. Dagegen bestand in Österreich noch großer Bedarf dafür. Die Angeklagten verbrachten daher in den Jahren 1949 bis 1952 in wechselnder Beteiligung mit dem Kraftfahrzeug in fast täglichen

Fahrten Ersatzteile im Gesamtwerte von mindestens 10 800 DM_

aus dem Inland nach Österreich. Dort veräusserten sie diese in der Regel an den Treuhänder des Salzburger Betriebes, seltener auch unmittelbar an Geschäftsfreunde.

Zumeist stammten die Ersatzteile aus ihren alten Be-

ständen. Den Gegenwert erhielten sie in österreichischen Schillingen. Sie verwendeten ihn im Auslande teils zu geschäftlichen Zwecken, teils zum persönlichen Bedarf. Auf Grund dieses Sachverhalts sind sie wegen verbotener Yarenausfuhr in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden.

Ludwig > ist einer weiteren Devisenstraftat schuldig befunden worden, weil er im Jahre 1949 dem in Salzburg ansässigen Spediteur FED einen Pkw. verkauft und gegen Zahlung von DM-Beträgen geliefert hat.

an.

Andere Devisengeschäfte gelegentlicher Art dieses Angeklagten (Fälle zu V des Urteilsatzes), bei denen es sich im wesentlichen teils um Verfügungen über Fremdwährungsbeträge, teils um die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen zugunsten von Devisenausländern handelte, hat die Strafkammer als Orädnungswidrigkeiten angesehen und insoweit das Verfahren gegen ihn eingestellt. Soweit ihm die Verabredung einer Devisenstraftat und weitere Kraftfahrzeugverkäufe an Devisenausländer zur Last gelegt waren, ist er freigesprochen worden.

Mit der Revision erstrebt er anstelle der Einstellung des Verfahrens Seine Freisprechung. Ferner wenden sich beide Angeklagten gegen ihre Verurteilung; sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revisionen bleiben im wesentlichen erfolglos. Nur in einem von Amts wegen zu beachtenden verfahrensrechtlichen Punkte führt das Rechtsmittel der Angeklagten Johanna ii ] zum Erfolg.

I. Verfahrensrecht;

1.) Es enthält keinen Rechtsfehler, daß das Landgericht das Verfahren gegen den angeklagten Ehemann in den Fällen zu V des Urteilssatzes eingestellt hat. Die i Strafkammer hat diese Handlungen des Angeklagten als Orädnungswidrigkeiten angesehen, weil sie ohne äusseren und inneren Zusammenhang untereinander und mit dem übrigen strafbaren Verhalten des Angeklagten begangen, nach ihrem Gegenstand und Umfang auch von geringerer Bedeutung seien. In dieser Stellungnahme zu der im wesentlichen tatrichterlichen Frage tritt kein Rechtsirrtum hervor (§ 20 WiStG 1954; Art 5 Abs 2 p AHKG Nr 33; §§ 6 WiStG 1952). Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist Sache der Verwaltungsbehörde (§ 48 OWG). Sie unterliegt freilich gerichtlicher Nachprüfung in einem be-

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sonders geregelten Verfahren (§§ 54 ff, 58 ff 0WG). Die Ahndung selbst ist aber den Strafgerichten nicht übertragen. Ordnungswidrigkeiten unterliegen nicht der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit. Daher fehlt es, wenn eine ursprünglich als Straftat beurteilte Zuwiderhandlung

(§ 1 Abs 4 OWG) in Wirklichkeit eine Ordnungswidrigkeit ist (§ 1 Abs 3 OWG), an einer Voraussetzung für das deswegen eingeleitete Strafverfahren. Dieses darf dann nicht fortgesetzt werden. Stellt sich das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung erst in der Hauptverhandlung heraus, weil erst dann der erkennende Richter jene Überzeugung erlangt, so hat er das Verfahren durch Urteil einzustellen (§ 31 Abs 2 c OW6; § 260 Abs 3 St?0).

Die Strafkammer ist demnach gegen den angeklagten Ehemann ordnungsmässig verfahren. Sie musste den Sachverhalt so vollständig erforschen, wie es nötig war, um sich schlüssig werden zu können, ob es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelte. Daß die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren an die Feststellungen des Strafrichters anknüpfen kann, liegt in der dem eigentümlich schwankenden Unrechtsgehalt der "Zuwiderhandlungen" angepassten Zuständigkeitsabgrenzung begründet (§ 1 Abs 3; .§ 27 OWG) und wird vom Gesetz gebilligt (vgl 8 A Abs 2, § 61 Abs 1 Satz 3 OWG). Gegen § 267 StPO verstößt das Urteil nicht. Es spricht sich ausdrücklich über die Gründe aus, die die Strafkammer in den erwähnten Fällen zur Annahme von Oränungswidrigkeiten geführt haben, und bezeichnet auch die Vorschrift, auf die sie sich dabei stützt (§ 6 Abs 2 und 3 WiStG 1952).

2.) Allerdings sind in dem Eröffnungsbeschluss in

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Verfehlungen zur Last gelegt worden, und zwar als Einzelhandlungen einer durch einen einheitlichen Vorsatz mit

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der Verbringungsstraftat und dem damit zusammenhängenden Devisenvergehen verbundenen : fortgesetzten Tat. Der erkennende Richter ist jedoch dieser dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt, Er hat nur ein ordnungswidriges Verhalten des angeklagten Ehemannes als erwiesen angesehen und beurteilt dieses nicht als durch einen umfassenden Willensentschluß mit den übrigen strafbaren Verfehlungen zu einheitlicher

Tat verbunden (§ 4 Abs 1 OWG), sondern als von ihnen unabhängig begangene selbständige Taten. Über solche hat sich das Gericht im Urteilssatze eigens auszusprechen. Auch unter diesem Gesichtspunkt trifft daher die Einstellung des Verfahrens gegen den Ehemann zu. Jedoch hätte das Landgericht aus denselben Erwägungen das Verfahren auch gegen die angeklagte Ehefrau einstellen müssen. Zwar hat es für sie eine Beteiligung an den erwähnten Fällen nicht festgestellt. Dennoch kann sie insoweit nicht etwa freigesprochen werden. Es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten, für die es, wie erwähnt, den ordentlichen Strafgerichten an der Gerichtsbarkeit fehlt. Der Senat hat den Ausspruch über die Einstellung nachgeholt.

Die Entscheidung des 2. Strafsenats BGHSt 6, 375 | steht dem nicht entgegen. Sie betrifft den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat. Insoweit ist freilich nur eine einheitliche Entscheidung möglich. Sie lautet auf Verurtei- | lung, wenn die Straftat erwiesen ist, und muß auf Freisprechung lauten, wenn diese nicht erwiesen wird. In heiden Fällen ist die "zusammentreffende" Ordnungswidrigkeit auf den Urteilsspruch ohne Einfluß. Sie tritt im Verhältnis zur Straftat zurück. Die Strafe für diese gilt auch die Ordnungswidrigkeit ab; nur die Nebenfoigen können angeordnet werden, die sie bei seibständiger Ahndung nach sich zöge (§ 4 Abs 1 OWG). Wird keine Strafe |

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verhängt, so kann die Verwaltungsbehörde wegen der Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festsetzen, soweit nicht die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen der Annahme einer Orädnungswidrigkeit entgegenstehen (§ 4 Abs 2 OWG). Beruht die Nichtverhängung einer Strafe darauf, daß die Feststellungen die Straf-

tat nicht erweisen, so ist Freispruch des Angeklagten von

der ihm durch den Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten strafbaren Handlung geboten (§ 260 Abs 1; vgl 267 Abs 5

StPO). Auf Einstellung ist nur in dem schon oben erwähnten Falle zu erkennen, daß eine anfänglich als Straftat beur-

teilte Zuwiderhandlung im Sinne des § 1 Abs 4 OWG sich in der Hauptverhandlung als Ordnungswidrigkeit und somit der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit nicht unterliegend

herausstellt. Der erkennende Senat würde hiernach den vom 2. Senat behandelten Fall EGHSt 6, 375 ebenso entschieden

haben.

II. Sachliches Recht:

1. a) Über das Verbringen, von Kraftfahrzeugersatztei-

len durch die Angeklagten von Bayern nach Österreich legt das Landgericht dar: Es handelte sich nicht um "übliche persönliche Habe" (Art X e MRG Nr 553 nF), die ohne Genehmigung über die Gebietsgrenzen verbracht werden darf, sondern um Handelsware, die die Angeklagten mit Gewinn veräusserten. Deren Verbringung ins Ausland bedurfte der Genehmigung. Diese war den Angeklagten nicht erteilt. Sie setzten sich darüber hinweg.

In diesen Feststellungen sind die Merkmale eines Vergehens gegen Art I Abs 2 MRG Nr 53 nP nach der äusseren wie nach der inneren Tatseite einwandfrei nachgewiesen. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe sind erfolglos. Daß es sich angeblich um "Pück-

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zuührungen" handelte, machte die Genehmigung nicht entbehrlich (vgl Direktive der Alliierten Bankkommission (52) 1 vom 17. März 1952, abgedruckt bei Langen, Kommentar zum Devisengesetz, 3. Aufl A II b 4); desgleichen nicht, daß die ins Ausland verbrachten Ersatzteile nach der jeweils mitgeführten Menge betrachtet geringwertig gewesen sein mögen. Die von der Revision angeführte allgemeine Genehmigung Nr 12 zum MRG Nr 53 nF bezieht sich auch in ihrer jetzt gültigen 8. Neufassung vom 10. Februar 1955 (Bundesanzeiger Nr 31 S 3) nur auf Zahlungsmittel, nicht auf Sachwerte. Da das Landgericht feststellt, daß die Angeklagten das Erfordernis der Genehmigung gekannt und sich darüber hinweggesetzt haben, brauchte es auf ihre Verteidigung nicht einzugehen, sie hätten in unverschuldetem Irrtum ihr Tun für erlaubt gehalten (§ 20 WiStG 1954, Art 5 Abs 2 b AHKGes Nr 35, § 31 WiStG 1949, § 26 a WiStG 1952; vgl auch BGH 4 ARs 1/53 vom 28. Januar 19553, 1 StR 708/52 vom 15. Februar 1953 = Der Betrieb 1953, 315). Auch dagegen, daß es ihr Verhalten nicht als eine Ordnungswidrigkeit, sondern als eine Wirtschaftsstraftat beurteilt hat, ist kein durchgreifendes Bedenken zu erheben. Wie diese Rechtsbegriffe gegeneinander abgegrenzt sind (§ 6 WiStG aP), hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie war sich auch über den Begriff des gewerbsmässigen Handelns und der mißachtenden Einstellung des Täters zur staatlich geschützten Wirtschaftsordnung als der Voraussetzungen dafür, daß die "Zuwiderhandlung" Wirtschaftsstraftat ist, nach den Urteilsausführungen im klaren. Wenn

sie meint, die Angeklagten hätten gewerbsmässig gehandelt, weil sie sich mit Vorbedacht eine über geraume Zeit ergiebig fließende Einnahmequelle erschlossen und "durch dieses rücksichtslose Streben nach materiellem Vorteil ...

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eine grundsätzlich negierende Haltung zur Wirtschaftsordnung" gezeigt hätten, so liegt dies im Bereiche tatrichterlicher Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

b) Ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, die Angeklagten hätten durch die Veräusserung der Ersatzteile in Österreich zugleich gegen Art I Abs 1 d MRG Nr 53 nF verstoßen, kann dahinstehen. Von dem deutschen Gesetzeswortlaut wird diese Rechtsauffassung gedeckt. Nach dem bisher maßgeblichen englischen Wortlaut des Gesetzes (AHKGesetz Nr 1 Art 3; vgl AHKG Nr A - 37 Art 3 Nr 1) betrifft jene Vorschrift Geschäfte zwischen "Personen im Gebiet mit gewöhnlichem Aufenthalt ... im Gebiet" und "Personen außerhalb des Gebiets ...". Ob hiernach Geschäfte darunterfallen, die ein Deviseninländer außerhalb des Gebiets abschließt, kann jedoch auf sich beruhen. Die Angeklagten haben jedenfalls als Deviseninländer durch die Annahme des Kaufpreises in österreichischer Währung von Devisenausländern über Devisenwerte gemäß Art I Abs 1 e MRG Nr 53 nF verfügt. Unter diesem Gesichtspunkt wird ihre tateinheitliche Verurteilung wegen einer Devisenstraftat von den Feststellungen getragen. Wie das Landgericht zutreffend darlegt, steht der Annahme 'eines Geschäfts "mit einer Person ausserhalb des Gebietes" nicht entgegen, daß die Angeklagten die Waren meist in den beschlagnahmten, dem angeklagten Ehemann nach den Feststellungen zur Tatzeit gehörenden Salzburger Betrieb verbrachten. Wie die Revision selbst vorträgt, geschah dies auf Grund einer regelrechten Veräusserung an den Treuhänder des Betriebes, der diesen - unbeschadet seiner ferneren Zugehörigkeit zum Vermögen des angeklag- .ten Ehemannes - nicht als dessen Stellvertreter, sondern kraft amtlichen Auftrags verwaltet und in dieser Eigenschaft aus eigenem Rechte auftritt, während die Rechte

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des Betriebsinhabers ruhen (§§ 1, 2 des Österreichischen Gesetzes vom 10. Mai 1945 über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen

- Österr. StGBl 1945, 15 -; § 2 e, §§ 5, 6, 19 des Österreichischen Verwaltergesetzes vom 26. Juli 1946 - österr. BGBl 1946, 313 -). Daher war auch der Erwerb fremder Währung von dem Treuhänder ein "Geschäft" der Angeklagten im Sinne des Art I Abs 2, Art X b MRG Nr 53 nF mit einer "Person außerhalb des Gebiets",

Daß diese Betrachtungsweise - anders als die des Tatrichters - nicht die Leistungen der Angeklagten auf Grund der Geschäfte, sondern die von ihnen in Empfang genommenen Gegenleistungen zum Gegenstand hat, beeinträchtigt die Verfahrenslage der Angeklagten nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie sie bei dem feststehenden Sachverhalt ihre Verteidigung unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hätten anders einrichten können - (§ 265 StPO). Ein Einfluß der abweichenden rechtlichen Beurteilung auf das Strafmaß ist ebenfalls zweifelsfrei auszuschließen. Es handelt sich auch um dieselbe Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO).

2.) Auch im Pall FE ist die Verurteilung des Angeklagten Ludwig HD wegen einer Devisenstraftat im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings ist nicht zweifelsfrei, ob die vom Landgericht angewendete Vorschrift des Art I Abs 1 d MRG Nr 53 nF den Fall trifft, daß ein Deviseninländer ein Geschäft mit einem Devisenausländer abschließt, der sich im Gebiet aufhält. Das \ Gesetz unterscheidet zwischen "Personen ausserhalb des Gebiets" und "Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt ... außerhalb des Gebiets" (vgl dazu einerseits OLG Freiburg

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DevR 1952, 91; Gurski DevR 1952, 81; andererseits OLG Hamburg DevR 1954, 90; Wilfferodt DevR 1952, 129). Die Frage kann indes auf sich beruhen. Eine Devisenzuwiderhandlung ist jedenfalls insofern gegeben, als Ludwig HD über seine Kaufpreisforderung gegen TB aurch Entgegennahme des Kaufpreises in DM-Beträgen im Gebiet verfügte. Denn diese Forderung war, da sie sich gegen einen Schuldner richtete, dessen Wohnsitz im Ausland lag, und die, wie mangels anderer Feststellungen angenommen werden muß, dort von ihm zu erfüllen war, ein im Ausland belegener Vermögenswert und daher ein Devisenwert

(Art X d 1 MRG Nr 53 nF). Geschäfte darüber, also auch ihre Bezahlung, unterlagen der Genehmigung nach Art I Abs la und e MRG Nr 53 nF, Eine solche war nicht erteilt, weder durch die allgemeine Genehmigung Nr 66/54 vom 27.Januar 1954 (Bundesanzeiger Nr 21 S 3) noch durch die allgemeine Genehmigung Nr 68/54 vom 12. März 1954 (Bundesanzeiger Nr 50 S 2). Jene bezieht sich auf die Entgegennahme ausländischer Geldsorten, diese betrifft das Einbringen deutscher Geldsorten in das Bundesgebiet in unbeschränkter Höhe und galt nicht zur Tatzeit (BGH

2 StR 552/54 vom 5. April 1955 = DevR 1955, 114). Der Angeklagte war sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch in diesem Falle der Verbotswidrigkeit seines Tuns bewußt; er tarnte in seinen Büchern durch eine inländische Deckadresse I ] das Geschäft als ein solches mit einem Deviseninländer. Die Frage des Verbotsirrtums tritt daher auch hier nicht auf, Ferner begegnet es keinem durchgreifenden Bedenken, wie das Landgericht die Annahme einer Devisenstraftat begründet. Der Begriff der Gewerbsmässigkeit ist auch hier nicht

verkannt. Für die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes

gelten hier die Ausführungen unter II 1 b (am ünde) entsrrechend.

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Auch im übrigen weist das Urteil weder in der Schuldfrage noch im Strafausspruch den Angeklagten nachteilige Rechtsfehler auf.

Allerdings ist die Dauer der Bewährungszeit nicht im Urteilssatz, sondern in einem besonderen mit dem Urteil zu verkündenden Beschluß auszusprechen (§ 268 a Abs 1 StPO; BGH NJW 1954, 522 Nr 21). Dieser Fehler ist jedoch ohne Bedeutung, da nach Lage der Sache weitere Anordnungen vom Landgericht ersichtlich nicht erwogen sind.

Die Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 hat das Landgericht mit Recht nicht erörtert; die Voraussetzungen hierfür, insbesondere die des § 3, sind - auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht - nicht gegeben.

Die Bundesrichter Dr. Peetz Dr.‘ Hörchner und Martin sind beurlaubt

und deshalb an der Unter-

zeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

Hübner Dr. Mannzen