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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 2 StR 552/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die allgemeine Genehmigung Nr 68/54 zum Devisengesetz (BAnz 1954 Nr 50), wonach ab 1, April 1954 die Einbringung deutscher Geldsorten in das Bundesgebiet in unbeschränkter Hö- ‚he zulässig ist, enthält keine Änderung des Strafgösetzes im Sinne des § 2 Abs 2 StGB.
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für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StGB § 2 Abs: 2; Art I, VIII MilRegG 53
Rechtssatz: Die allgemeine Genehmigung Nr 68/54 zum Devisengesetz (BAnz 1954 Nr 50), wonach ab 1, April 1954 die Einbringung deutscher Geldsorten in das Bundesgebiet in unbeschränkter Hö- ‚he zulässig ist, enthält keine Änderung des Strafgösetzes im Sinne des § 2 Abs 2 StGB. Aktenzeichen: 2 StR 552/54 Urt. des BGH v. 5. April 1955 LG Aachen
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den TE CErE: We Add. WE. geboren am 1915 in
wegen Devisenvergehens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner
4 Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. !enges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. N als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
! Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des „andgerichts in Aachen vom 25. März 1954 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Straf-
aussetzung zur Bewährung versagt ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
‘ Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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eründe :
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Devisenvergehens zu vier Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt, weil er von 1949 bis 1951 in seinem Wohnort an der belgischen Grenze deutsches Geld im Betrage von über 330 000 DM von Belgiern angenommen und an Empfänger in der Bundesrepublik durch etwa 370 Postüberweisungen weitergeleitet hat.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen Sie ist nur zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügen:
1. Die Revision meint, "Ausgangspunkt für das Strafverfahren" bildeten mehrere Verletzungen des Postgeheimnisses; die getroffenen Massnahmen, insbesondere Beschlagnahmungen, seien unzulässig gewesen.
Das Amtsgericht hatte am 11. Mai 1951 "gemäss §§ 94 ff StPO" angeoränet, dass das Postscheckamt in Köln einem Beauftragten der Zollfahndungsstelle Einsicht in die Einzahlungslisten des Postamts Aachen 4 über die dort im März unä April 1951 eingezahlten Postanweisungen gewähre; gleichzeitig wurden die dabei auszusondernden Postsendungen beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel von Bedeutung seien. Auf Grund dieser Massnahme wurden 12 Postanweisungen sichergestellt, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht sind,
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‘ für unglaubwürdig erachtet, seine Auftraggeber hätten sich
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Beschiag. nahme der Postanweisungen das Postgeheimnis verletzt ist und ob das einer Verwertung der beschlagnahmten Urkunden in der Hauptverhandlung entgegensteht, denn das Urteii «x beruht nicht auf dieser etwaigen Gesetzesverletzung: Der! Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung schliesslich zug standen, dass er den Betrag von über 330 000 DM von sein Auftraggebern erhalten und darüber etwa 370 Postanweisung, oder Zahlkarten ausgefüllt habe; er behauptete nur,» eineh grossen Teil dieser Postaufträge hätten die Auftraggeber doch wieder selbst ausgeführt. Die Strafkammer hat diese Einlassung ohne Heranziehung der fraglichen Urkunden für widerlegt und für rechtlich unerheblich erachtet. Dann be: ruht die Verurteilung nicht auf der Verwertung der beschlg nahmten Postsendungen.
2. Der Vortrag der Revision, das Urteil enthalte un“ richtige Feststellungen, ist unerheblich; denn das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob auf den vom Tatrichter 5 festgestellten Sachverhalt das Recht richtig angewandt is!
“3. Das Landgericht hat die Behauptung des Angeklagtes
einen Teil der Beträge zur eigenen Absendung wieder aus- “ händigen lassen. Es verwertet dabei den Umstand, dass die; Auftraggeber sich dadurch der Gefahr ausgesetzt hätten, we gen ihrer Sprache als Ausländer aufzufallen und durch Ein-. zahlung so grosser Beträge die Aufmerksamkeit der deutsche Behörden auf sich zu ziehen. Die Revision meint, das sei
fehlerhaft, weil die belgischen Grenzbewohner zum grossen
Teil nur die deutsche Sprache beherrschten. Dies ist kein allgemeingültiger Erfahrungssatz. Im übrigen können auch Grenzbewohner, die die deutsche Sprache beherrschen, durch ihre Aussprache auffallen.
4. Eines besonderen Freispruckes von der Anklage der Urkundenfälschung bedurfte es nicht, weil der Eröffnungsbeschluss Tateinheit zwischen dem Devisenvergehen und der Urkundenfälschung angenommen hatte. Bei rechtlich abweichender Beurteilung derselben Tat ist ein teilweiser Freispruch
nicht möglich (R6St 52, 190).
II. Die Sachrüges
1. Die Annahme einer Zuwiderhanädlung gegen Art I1c und d sowie Art V.II des MilReg@ Nr 53 (in Verbindung mit Art 5 AHKGes 14 und Art 5 AHKGes 33) enthält keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat ohne Genehmigung Geschäfte getätigt, die sich auf Vermögenswerte in der Bundesrepublik bezogen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Devisenausländern standen; dabei wurden die Geschäfte ohne Genehmigung zwischen Deviseninländern und Devisenausländern abgeschlossen.
Entgegen der Meinung der Revision liegt keine Strafrechtsänderung im Sinne des § 2 Abs 2 StGB vor. Nach der allgemeinen Genehmigung Nr 68/54 vom 9. März 1954 (BAnz 1954 Nr 50) ist es allerdings ab 1.. April 1954 erisubt, deutsche Geldsorten in unbeschränkter Höhe in das Bundesgebiet einzubringen, Es kann dahingestellt bleiben, ob damit auch die beliebige Verwertung dieser Geldsorten in der Bundesrepublik genehmigt ist; denn diese erst nach Erlass des
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angefochtenen Urteils in Kraft getretene Genehmigung ist auf die Strafberkeit der hier abgeurteilten Taten ohne
Einfluss,
Das Landgericht meint, das Tevisengesetz sei ein Zei gesetz im Sinne des § 2 Abs 3 StGB und seine Änderung sch deshalb auf die Strafbarkeit ohne Einfluss Das kann dahin gestellt bleiben, denn durch die allgemeine Genehmigung Nr 68/54 ist das Strafgesetz nicht geändert Das Devisen-. gesetz schafft Verbote mit Erlaubsnisvorbehalt und bestrat die Vornahme bestimmter Geschäfte, wenn sie nicht genehmi sind. Diese Strafbestimmung wird nicht berührt, wenn eine Genehmigung im Einzelfall oder für ganze Gruppen von Ge- ' schäften erteilt wird. Ungenehmigte Geschäfte der im Gesetz aufgezählten Art sind weiterhin strafbar Eine nachträglich erteilte Einzelgenehmigung ist wie jede Genehmigung im Strafrecht für die vorher begangene Tat ohne Bedeu tung (RG IW 1938, 739) Die allgemeine Genehmigung für bei stimmte Geschäfte ändert weder den Inhalt noch den Bestand des Strafgesetzes, das im Devisenrecht bewusst eine Form ! erhalten hat, die eine schnellere Anpassung an die wirt- . schaftlichen Erfordernisse ermöglicht. In der Rechtsprech des Reichsgerichts ist wiederholt anerkannt, dass bei Blaß kettgesetzen keine Änderung des Strafgesetzes vorliege, wenn ohne Änderung der Strafvorschrift allein die ergänzen den Bestimmungen geändert werden, weil dadurch nur ausser= halb des Strafgesetzes liegende Normen, nicht aber die Tat bestandsmerkmale des Strafgesetzes geändert wurden (RGSt ‘ 31, 225; 46, 307; 49, 410; 59, 125). Dasselbe muss erst
recht für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem nicht
der mit Strafe bedrohte Tatbestand geändert ist, sondern
nur die von vornherein vorbehaltene Ausnahmegenehmigung
für eine bestimmte Gruppe von Fällen erteilt wird. Dadurch wird das Strafgesetz nicht gegenstandslos; denn die verletzten Bestimmungen des Art I 1 c und d sind bestehen geblieben und gelten für alle anderen nicht genehmigten Geschäfte der dort erwähnten Art weiter. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese allgemeinen Genehmigungen überhaupt als Rechtsverordnungen Gesetzeskraft haben oder etwa nur Verwaltungsak-: te in der Form von Allgemeinverfügungen sind (siehe dazu Wesenberg ArchöR 80, 102). Jedenfalls ist § 2 Abs 2 StGB
auf den vorliegenden Fali nicht anwendbar, Das Reichsgericht hatte zwar die teilweise Freigabe der Eierbewirtschaftung im Kriege als eine Strafrechtsänderung behandelt (R6St 77, 175), doch kann der Senat der Begründung dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht zustimmen,
2. Der Vortrag der Revision, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum, insbesondere einem Verbotsirrtum befunden habe, geht fehi. Nach den Urteilsgründen hatte sich der Angeklagte darauf berufen, er habe nicht gewusst, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Genehmigung erforderlich sei. Die Strafkammer sieht als erwiesen an, dass dem Angeklagten als ehemaligen Zollbeamten das Bestehen eines Verbots und einer Strafvorschrift für diese Fälle bekannt war, dass er die unerlaubte Einfuhr des Geldes erkannt hatte und sich des "Strafbaren" seiner Handlungsweise bewusst war. Damit sind ein Tatbestands- und Verbotsirrtum des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, ohne dass dabei ein Rechtsfehler erkennbar ist.
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3. Die Bewertung der Tat als Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 WiStG vom 25. März 1952, insbesondere wegen ihres grossen Umfanges, enthält keinen Rechtsfehler. Die Bestimmung ist trotz ihres Ausserkrafttretens auf frühere Taten anwendbar (§ 15 WiStG vom 9. Juli 1954). Dafür war eg ohne Bedeutung, dass sich die erfassten Vermögenswerte bereits in Deutschland befanden; denn sie waren der Devisenkontrol entzogen. Unerheblich ist es auch, ob die Verwaltungsbehörden ähnliche Fälle als blosse Ordnungswidrigkeiten gealındet, haben, denn das bindet den Strafrichter nicht, der bei der Abgrenzung der Wirtschaftsstraftat von der Ordnungswidrig- | keit auch die Persönlichkeit des Täters und den Umfang der. Tat berücksichtigen darf.
4. Die Sache muss jedoch an das Landgericht zurückver: \ wiesen werden, weil die Strafkammer es unterlassen hat, ein Entscheidung gemäss § 23 StGB zu treffen. Es ist nicht aus schliessen, dass sie diese Bestimmung übersehen hat; das i ein sachlich-rechtlicher Fehler (BGHSt 6, 68).
2 Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner
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