Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 12.07.1955 – 2 StR 186/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2246 074
2 StR 186,55 Im Namen des Volkeee 3 In der Strafsache ; gegen r, den Verwaltungsangestellten Ernst ME aus EEE. A %;
dort geboren am EEE 1002. 2
wegen Meineids
hat der 2- Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der i Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. lenges En. als beisitzende Richter, =
Bundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. error? bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; f
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Koblenz vom 8. November 1954 mit den
Feststellungen aufgehoben. f Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen lieineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu der Windeststrafe von sechs Wlonaten Gefängnis verurteilt worden.
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Wit seiner Revision rügt er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- unä fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:
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1.) Die von der Revision aufgeworfenc Frage der Einstellung des Verfahrens gemäß § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954
1äßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht entscheiden. Die Strafkammer hat diese Frage in ihrem Urteil nicht erörtert. Nach ihren Feststellungen zur Strafzumessung hatte der Angeklagte, nachdem er zwei Jahre hindurch außer Dienst gewesen war, sich mühsam seine Stelle beim Amt zurückerobert: Seine Besorgnisse, daß ihm aus einer wahrheitsgemäßen Aussage Nachteile erwachsen könnten, meint das Gericht, seien begreiflich gewesen. Man könne verstehen, daß er be- BR müht gewesen sei, seine früheren eigenen Umtriebe gegen u den damaligen Verwalter des Amtes zu verschleiern, So habe er sich bei seiner eidlichen Vernehmung in einer gewissen ni Zwangslage befunden. Vielleicht will die Strafkammer damit zugleich eine wirtschaftliche Notlage bei dem Angelilagten zur Zeit der Tat bejahen. Möglicherweise kann sich auch ergeben, daß diese für sein Tun unmittelbar bestimmend gewesen ist. Ob diese liotlage auf die Kriegs- oder lWachkriegsereignisse zurückzuführen war, ist auf Grund der bis dahin getroffenen Feststellungen nicht klar erkennbar, Daneben bleibt die Frage offen, ob die Notlage unverschuldet war. Andererseits iet nach den bisherigen tatsächlichen Umstän-
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den nicht anzunehmen, daß der Angeklagte die Straftat aus einer gemeinen Gesinnung heraus begangen hat, wenn man von der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes selbst absieht (vgl § 9 Abs 2 StFG 1954).
Da hiernach die gesetzlichen Voraussetzungen der Straffreiheit in tatsächlicher Beziehung nicht hinreichend feststehen, muß die Entscheidung über die Anwendung des § 3 StFG 1954 auf das Strafverfahren bei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils dem Landgericht vorbehalten bleiben,
2.) Die Verfahrensrüge greift durch. Mit Recht beanstandet die Revision als fehlerhaft, daß die Strafkammer die Notizen des Protokollführers der Verhandlung vom 25, April 1951 in erheblichem Umfange und in einer für die Entscheidung wesentlichen Weise verwertet hat, obwohl die Notizen nicht gemäß § 249 StPO in der Hauptverhanclung vor der Strafkammer verlesen worden sind» In dem Urteil ist auf die Notizen und ihre Verwahrung in den Gerichtsekten näher hingewiesen:
Auch wird wörtlich wiedergegeben, was in den Notizen
im einzelnen vermerkt ist. Die Tatsache, daß die Strafkammer dabei ihre Erwägungen so eingehend auf den Inhalt
der Notizen und die dort niedergeschriebenen Vermerke stützt, läßt erkennen, daß sie die Notizen in ihrem Wortlaut für
ihr Urteil als Beweismittel verwertet hat (vgl BGHSt 5, 278): Das ist aber nach § 261 StPO nur zulässig, wenn die Notizen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise als Urkunden Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Daß sie gemäß § 249 StPO verlesen wurden, müßte die Sitzungsniederschrift ausweisen (8§ 273, 274 StPO). Dies ist nicht der Fall. Deshalb ist davon auszugehen. daß die gesetzlich gebotene Verlesung dieser Urkunden fehlerhaft unterblieb. Sie durften dann
auch nicht als Beweismit;sel verwertet werden.
Die Strafkamner hat den Protokollführer der Verhanältng vom 25. April 1951 als Zeugen gehört. Dabei hat sie ihm scine Protoxkollnotizen über jenen Termin ausgehändigt. die er dann nach seiner Vernehmung dem Gericht wieder zurückgab An sich wäre also denkbar, daß der Zeuge den Inhalt der Notizen im einzelnen mit seiner Aussage den Gericht vermittelte. Dann waren seine Bekundungen darüber Gegenstand der Beweisaufnahme., Das Urteil stützt sich jedoch nur auf den Wortlaut der Notizen und läßt nicht erkennen, daß sie in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Vorhalts verlesen worden sind, auch nicht, daß sie der Zeuge in ihrem Wortlaut genau bestätigt hat. Trotz der Vernehmung des damaligen Protokollführers als Zeugen liegt mithin der gerügte Verfahrensverstoß vor.
Da somit die Strafkammer das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme nicht in der geschehenen Weise auf den Inhalt der nicht verlesenen Urkunden stützen durfte, hat sie die Schuld des Angeklagten fehlerhaft begründet. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils in seinem vollen Umfange.
3.) Hiernach erübrigt es sich, auf die sonstigen Rügen
der Revision im einzelnen noch näher einzugehen. Doch sei darauf hingewiesen, daß die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem noch nicht vorbestraften 52jährigen Angeklagten, der unter Zubilligung mildernder Umstände
‚die gesetzliche Mindeststrafe für Meineid erhielt, nicht damit begründet werden kann, daß eine Aussetzung der Vollstreckung die Heiligkeit des Eides und die Sicherheit der Rechtsfindung erschüttern werde. Denn damit wäre die Strafaussetzung zur Bewährung für eine bestimmte Art von Straftaten überhaupt abgelehnt. Das ist unzulässig (vgl BGHSt 6. 298)
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Auch kamı das GiTentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe nicht nur mit dem Gedanken der Abschreckung
anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten begründet werden (vgl BGH in NJW 1955, 996).
Dr. Goericke Dr. Dotterweich Dr. Arnäüt
"Dr. Schalscha Menges