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BGH Entscheidung vom 07.07.1955 – 1 StR 259/53

1. Strafsenat

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1 StR 259/553 23411070 78

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Gerhard B e@iß . zuletzt in KüggilB wohnhaft, geboren am @. ED WE in Te zur Zeit in

anderer Sache in Strafhaft, wegen llordes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Eörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem landgericht München I vom 27. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts- - mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte hatte den Plan gefasst, sich zum Nachteil des Händlers A aus Obi in den Besitz eines grösseren Geldbetrages zu setzen, der, wie er erfuhr, in dessen \iohnung in einer Bettmatratze versteckt sein sollte, Nachdem er zuvor die Wwohnungsverhältnisse und die übliche Zeit der nächtlichen Heimkehr des A ausgekundschaftet hatte, schlich er sich, mit einer schuss- und griffbereiten Armseepistole, einem Taschenmesser und einer Taschenlampe ausgerüstet, nach Eintritt der Dunkelheit bei einem ungewöhnlich heftigen Sturm in das eingefriedete Besitztum ein, um zunächst im Freien abzuwarten, bis alle Hausbewohner zu Bett gegangen seien, dann über den Balkon des „rip in dessen Zimmer einzusteigen und sich das Geld anzueignen. Bei dem dritten Rundgang um das Haus stiess er unversehens an der die Vortreppe zum Hause unten abschliessenden Tür auf den heimkehrenden AR. Er blendete ihn sogleich mit seiner Taschenlampe an, ziscüte ihm "Pst! zu und zog seine Pistole. AD, der sofort die ihm drohende Gefahr erkannt hatte, hastete unter anhaltenden gellendem Schreien die Vortreppe hinauf, um sich durch die obere Haustür in das Haus zu retten. Der Angeklagte eilte ihm nach, setzte ihm, als Ag die obere Haustür aufzuschliessen suchte, die Pistole leicht auf den Hinterkopf und drückte ab. Der Schuss hatte den sofortigen Tod des Ag zur Folge. Nachdem der Angeklagte im Garten lange Zeit abgewartet hatte, ob nicht sein Schuss jemanden aus dem Hause oder der Nachbarschaft aufgestört habe, kehrte er zum Tatort zurück und. überzeugte ‚sich ,von dem Tode des AD Er brachte hierauf ein im Vorraum vor der oberen Haustür stehendes Fahrrad, das er dann bei der ?lucht benutzen wollte, an dem Toten vorbei die Treppe

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hinunter und kam zur Leiche zurück, um den Schlüssel zu dem verschlossenen inneren Gartentor und die übrigen Schlüssel des Ag zu holen. Er durchsuchte die Taschen des Toten, nahm das darin vorgefundene Geld und eine Arnbanduhr an sich,hob die unterhalb der Leiche liegenden Schlüssel auf, sperrte anschliessend das Gartentor auf und stellte das Fahrrad für die Flucht bereit. Sodann kehrte er zurück, schloss die obere Haustür auf, begab sich: an das im ersten Stock gelegene Zimmer des Ag, öffnete die Schlösser mit dessen Schlüsseln und durchsuchte das Zimmer, vor allem die katratzen des 3etts sowie die von ihm aufgebrochenen Fächer einer Kommode, ohne jedoch den erhofften grossen Geldbetrag zu finden. Er nahm schliesslich einen Rucksack an sich, packte einen Photoapparat, einen Staubmantel und eine Aktentasche hinein, verliess mit seiner Beute, nachdem er das Licht gelösckt und das Zimmer wieder verschlossen hatte, das Haus und fuhr mit dem vorher bereitgestellten Fahrrad

davon. -

Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhaltes des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Baub (§§ 211, 249, 251, 73 StGB) schuldig erkannt, ihn zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Es hat festgestellt, dass der Angeklagte den Schuss auf AB mit Tötungsvorsatz abgegeben und die Tötung begangen hat, um die weitere Durchführung des geplanten und beim Erscheinen des A@ schon bis zum Versuch gediehenen Einschleichdiebstahls zu ermöglichen. j

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfang angetfochten und rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

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1.) Verfahrensrüge:

Nach den Urteilsgründen hat der Beschwerdeführer in der Kauptverheandlung angegeben, er habe sich am Tatabend, bevor er in Diebstahlsabsicht zu dem änwesen ging, in dem AGB wohnte, noch mit 1/2 Flasche Weinbrand "Mut angetrunken". Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) darin, dass das Schwurgericht unterlassen habe, die Menge des von dem Beschwerdeführer genossenen Alkohols festzustellen und einen Sachverständigen zur Prüfung der Frage zuzuziehen, inwieweit durch den Alkoholgenuss das Zinsichts- oder Willensvermögen des Beschwerdeführers bei Begehung der Tat beeinträchtigt gewesen sei. Diese nüge ist, soweit sie sich auf die lienge des von dem Beschwerdeführer angeblich, genossenen alkohols bezieht, mangels Angabe der 3eweismittel, deren sich das Schwurgericht hätte bedienen sollen, unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Im übrigen ist sie unbegründet. In den Urteilsgründen ist die Einlassung des Angeklagten über den ilkoholgenuss mit folgendem Satze wiedergegeben: "Der Angeklagte will sich um 20 Uhr am 28. Februar 1949 noch mit 1/2 Fl. vweinbrand Wut angetrunken haben". Schon der Gebrauchdes Wortes "will" lässt erkenken, dass das Schwurgericht der Behauptung des Angeklagten nicht, wie die Revision annimmt, gefolgt ist, sondern ihr jedenfalls im wesentlichen den Glauben versagt hat. Finzu kommen die Feststellungen des Schwurgerichts über die Art, wie der Angeklagte bei der Tat vorgegangen ist. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt: Trotz des unerwarteten Zusammentreffens mit Ag habe der Angeklagte sein Vorhaben, zu dessen Gelde zu kommen, nicht aufgegeben, sondern sei "konsequent, kaltblütig und entschlossen" auf sein Ziel losgegangen; durch sein ganzes Verhalten habe er gezeigt, dass er keineswegs verwirrt gewesen sei,

sondern "folgerichtig" gehanäelt habe, Diese Feststellungen zeigen zweifelsfrei, dass das Schwurgericht die Zinlassung des Angeklagten, wenn nicht in vollem Umfange,

so doch wenigstens, soweit sie die Menge des genossenen Alkohols betrifft, für unglaubhaft gehalten und eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seines Einsichts- oder Willensvermögens durch den Alkoholgenuss als ausgeschlossen betrachtet hat. Hiergegen bestehen umsoweniger Bedenken, als die aus den Urteilsgründen ersichtliche Länge der zwischen dem \lkoholgenuss und der Tatausführung verstrichenen Zeit, die herrschende Kälte und der heftige Sturm ihre ernüchternde Wirkung auf den Angeklagten nicht verfehlt haben können. Das Schwurgericht hat daher nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstossen, wenn es keinen vachverständigen zur Prüfung der Frage zugezogen hat, inwieweit der von dem Angeklagten behauptete Alkoholgenuss

seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat beeinträchtigt haben würde. Für die . Erstattung: eines Sachverständigen-Butachtens zu dieser Frage hätte es an jeder brauchbaren tatsächlichen Grundlage gefehlt. Das Schwurgericht hat sich vielmehr nach Lage des Falls mit Recht im Wege des Rückschlusses aus dem Verhalten bei der Tatausführung von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt.

2.) Sachrüge:

Dass der Beschwerdeführer den Schuss mit der Pistole nicht infolge einer Schreckwirkung planlos abgegeben, sondern mit Tötungswillen auf Arip geschossen hat, ist in dem Urteil mit ausführlicher, rechtlich bedenkenfreier Begründung dargetan. Was der Beschwerdeführer in seiner zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung und der Verteidiger in seiner weiteren Begründungsschrift demgegenüber vorbringen, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. j

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Auch die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Beschwerdeführer den iD getötet hat, um den beabsichtigten Diebstahl bei diesem durchführen zu können, begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Im Urteil ist hierzu ausgeführt: Der Angeklagte habe sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden und daher den Entschluss gefasst gehabt, sich die zum Lebensunterhalt nötigen Kittel durch Straftaten, insbesondere durch Einbruchsdiebstähle, zu verschaffen. Die erste solche Unternehmung, ein Einbruchsdiebstahl bei einem amerikanischen Kapitän, habe nur geringen Erfolg gehabt. Da habe er in £rfahrung gebracht, dass der iländler AB 6 - 10 000 Kark in seinem zimmer verwahre. Die Vorstellung dieses grossen Geldbetrags, der für lange Zeit alle Not und Sorgen beseitigen werde, habe ihn immer mehr gefangengenommen. Wochenlange sorgfältige Jeobachtungen des Ag und seiner Gewohnheiten hätten ihm die Gewissheit verschafft, dass er ungestört von AD in dessen Zimmer einsteigen könne, weitere Zeit habe er nicht mehr verlieren dürfen; denn die Tatnacht sei die letzte lange faschingsnacht gewesen und es habe die Gefahr bestanden, dass Ag die äbende und Kächte künftig nicht mehr ausser Haus verbringen werde. Als der Angeklagte in der Tatnacht den dritten Gang um das haus’ . gemacht und alles im Hause dunkel und ruhig gefunden habe, habe er geglaubt, des Erfolgs schon sicher zu sein. Bei dem unvermuteten Auftauchen des AB hätte er unschwer in der Dunkelheit verschwinden und fliehen können. Er habe aber keinen Augenblick an diese Köglichkeit, bei der sein Vorhaben zunichte geworden wäre, gedacht, sondern in dem Erscheinen des AP nur eine "Hemmung der Planausführung" gesehen, die er überwinden wollte. "Konsequent, kaltblütig und entschlossen" sei er auf sein Ziel losgegangen. Er habe folgerichtig den AB mit der Taschenlampe

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geblendet und ihm "Pst" zugezischt. ı1s Ag nicht in die Dunkelheit hinausgeflohen, sondern unter geilendem Schreien die Vortreppe hinaufgeeilt sei, habe ihn der Angeklagte verfolgt und durch den Schuss mit der Pistole getötet,

un zu verhindern, dass Ag» den Zutritt zu dem Gelde

durch seine Anwesenheit versperre, und um es auch unmöglich zu machen, dass AB Aurch weiteres Schreien Leute aufwecke-

Diese Ausführungen und Erwägungen lassen nach keiner Richtung einen Verstoss gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfaehrungssätze oder einen sonstigen Rechtsfehler erkennen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung des Schwurgerichts, dass er "zielbewusst" und "vernünftig" gehandelt habe, lasse sich nicht mit seinem Verhalten vereinbaren; würde er mit klarer überlegung gehandelt haben, so wäre er bei dem überraschenden Zusammentreffen mit AB davongelaufen oder hätte ihn, wenn er zu dessen Geld kommen wollte, niedergeschlagen und betäubt, statt ihm, ohne sich in dem fremden Hause auszukennen, die Treppe hinauf nachzueilen und durch einen Schuss die Hausbewohner auf die Tat aufmerksam zu machen.

Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Den Urteilsaus- .

führungen ist zweifelsfrei die rechtlich nicht zu beanstandende Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei so von der Gier nach dem Gelde des Ag beherrscht gewesen, dass er entweder gar nicht auf den Gedanken kam, Hausbewohner könnten den Schuss hören und herbeieilen, oder dass er sich über diese Gefahr bewusst hinwegsetzte. Das erscheint namentlich im Hinblick auf den ungewöhnlich starken Sturn verständlich, der in der Tatnacht herrschte und laute Geräusche weniger auffallen liess. Vor allen ist zu berücksichtigen, dass

sich der Angeklagte nach der Erschiessung des AB zunächst

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längere Zeit im Garten aufhielt und horchte, ob jemand auf das Geschehene aufmerksam geworden war.

Durch die bindenden Feststellungen des Schwurgerichts wird die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines zu dem Zwecke begangenen kordes, eine andere Straftat zu ermöglichen, getragen. untgegen der lieinung des Verteidigers ist dem Schwurgericht auch darin zuzustimmen, dass es den Angeklagten des tateinheitlich mit dem Nord zusammentreffenden besonders schweren Raubes schuldig erkannt hat. Dass der Beschwerdeführer in dem Zimmer des A@p nicht den erwarteten grossen Geldbetrag vorgefunden, sondern nur den in den Taschen des Toten entdeckten Geldbetrag von reichlich 40 DM und seine Armbanduhr, ferner im Zimmer des A@@ die oben erwähnten Gegenstände in Zueignungsabsicht an sich genommen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung.

Zum Strafausspruch bedarf es bei diesem Ergebnis keiner Ausführungen.

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha