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BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 2 StR 159/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für die Amtliche Sammlung! zuIlAc

Gesetzs StPO §§ 81, ?44 Abs 4

Rechtssatzs Gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters ist die Beobachtung in einer öffent - lichen Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel.

Aktenzeichens 2 StR 159/55 Urteil des BGH vom 5. Juli 1955 LG Oldenburg

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ru Namex ji css YTolkes In der Strafsache gegen

den Schweißer Hans Paui L m ee Grafschaft Zu. geboren 2 Uni 1599 In ©, in Gr. Wesipr.), zur uchungshaft

un in Unters

wegen Brandstiftung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen habers

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesriıchter Dr.Arndt Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr,Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Kammerer in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 29. Dezember 1954 weräder verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen: die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Tem Angeklagten wird dis seit dem 30. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshafs, soweit sie drei Monate übersteigt, auf dis Strafe engeresh-- net,

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gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung in sechs Fällen (davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger schwerer Branistiftung) zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte im Sommer 955 fünfmal und einmal im Herbst 1954 fremde Scheunen oder Schuppen in Brand, die daraufhin vollständig niederbrannten. In eınem Falle griff das Feuer auf das Dach eines Wohngebäudes über, konnte hier aber bald gelöscht werden, Bei mehreren Bränden beteiligte sich der Angeklagte als Feuerwehrmann eifrig an den Löscharbeiten, Insgesamt entstand durch äie Brände ein Schaden von etwa 55 000 DM.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwalischaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revisionen, die die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts rüger., sind unbegründet,

I, Die Verfahrensrügen.

Das Landgericht hat als Sachverständige den Gerichtspsychiater Dr. Franckenberg vernommen, der die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bei dem Angeklagten bejahte., Der Staatsanwalt beantragte darauf, nach klinischer Untersuchung des Angeklagten als weiteren Sachverständigen den Professor Dr.Bürger-Prinz aus Hamburg darüber zu vernehmen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs 7. StGB gegeben seien und seine Unterbringung erf’orderlich sei, weil eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschliessen wäre. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weii die Merkmale des § 51 Abs 2 StGB bereits erwiesen seien und die Sachkunde des Sachverständigen nicht zweifelhe?: sei:

sein Gutachten habe auch die Zür § 42 b StGB massgeblichen

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medıziris:hen Fragen geklärt:

Die Staatsanwaltschaft rügi insoweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht und des 3 244 Abs 4 StPOs der An-- geklagte rügt ebenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

A) Es ist zweifelhaft, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft ein Beweisamtrag war. Ein solcher setzt eine bestimmte Behauptung voraus, über die Beweis erhoben werden soll. Nach dem Wortlaut des Antrages hatte die Staatsanwaltschaft keine bestimmte tatsächliche Behauptung unter Beweis gestellt, sondern um Nachprüfung gebeter, "ob!" die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 51 Abs 2 und A2 b StGB vorlägen, Prozessbegehren in dieser Form sind regelmässig nur Beweisermittlungsvorschläge, aber keine Beweisamträge.

Selbst wenn man im Wege der Auslegung dem Antrag die Behauptung entnimmt, die tatsächlichen Voraussetzungen des §§ 51 Abs 2 StGB hätten nicht vorgelegen, liegt keine Gesetzesverletzung vor, Der Antrag richtete sich auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, den das Landgericht nach § 244 Abs 4 StPO abgelehnt hat, Die Strafkammer nahm an, dass auf Grund des Gutachtens von Dr. Franckenberg das Gegenteil dessen erwiesen war, was die Staatsanwaltschaft unter Beweis stellte. Dann durfte sie die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ablehnen, wenn nicht das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausging, Widersprüche enthielt oder der neue Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügte. Diese Ausnahmex. lagen nicht vor:

a) Der Sachverständige hatte im schriftlichen Gutachten erklärt, dass es schwierig festzustellen sei. ob der Angeklagte — wie er angab - wirklich innera Stimmen gehörs hatte, Das mögen zwar unsichere tatsächliche Voraussetzungen sein, aber keine unzutreffenden, denn die Beurteilung des Seelenbildes eines Menschen ist stets weitgehend von seinen nur schwer nachprüfbaren Angaben abhängig. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei den mehrfachen Untersuchungen simuliert habe, so dass die im Gutachten verwertete Tatsache, der Angeklagte habe innere Stimmen gehört, nicht unzutreffend war.

b) Bei der Würdigung schwieriger psychischer Zustände liegt ein Widerspruch nicht deshalo vor, weil der Sachverständige in seiner Beurteilung geschwanki hat. Das in der Hauptverhandlung erstattete abschliessende und allein messgebliche Gutachten enthält nach dem Urteil keine Widersprüche, Der Sachverständige hat dargelegt, dass eine Pyromer.ıe, selbst wenn sie vorliege, die Anwendung des § 51 StGB nicht rechtfertige, wenn sie keine krankhafte Ursache have. Er geht also richtig davon aus, dass § 51 StGB einen krankhaften biologischen Zustand voraussetzt, Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte au? Grund mehrerer ernster Gehirnerschütterungen, schwerer Erlebnisse in der Kriegsgefangenschaft im jugendlichen Alter und auf Grund einer Fehlentwicklung zur Zeit der Tat unter Zwangsvorstellungen gestanden habe, die eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bilden, Er sei. zwar fähig gewesen, das Unerlaubte der Taten einzusehen, aber in seinem Hemmungsvermögen dadurch erheblich verminderi. Das ist eine mögliche und widerspruchsluse Beurteilung.

ce) Richtig ist, dass eine mehrwöchige Anstaltsbeonachtuzg in einer modernen psychiatrischen Klinik vieifach

klarere Ergebnisse ergibt als eine Beobachtung ausserheib der „nstalt. Wenn der Gesetzgeber in § 244 Abs “ StPO

die Zuziehung eines neuen Sachverständigen auch von überlegenen Forschungsmitteln abhängig macht, kann damit die Anstaltsbeobachtung allein nicht gemeint sein. Sonst müsste der Tatrichter in jedem Verfahren, in dem ein psychiatri.. sches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung erstattet ist, einem Antrag auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nach Anstaltsbeobachtung stattgeben. Einen solchen Willen hätte der Gesetzgeber deutlicher ausgedrückt. Im Gegenteil ist die Frage einer Anstaltsbeobachtung in § § 1 StPO besonders geregelt und dort dem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts überlassen. § 81 gilt auch für das erkennende Gericht. Er ist nur verletzt, wenn das Gericht von dem ihm darin eingeräumten Ermessen fehlerhaften Gebrauch macht (RGSt 20, 378). Der Senat ist daher der Meinung, dass bei psychiatrischen Gutachten der blosse Hinweis auf die Möglichkeit einer. Anstaltsbeobachtung kein Üüberlegenes Forschungsmittei im Sinne des § 244 Abs 4 StPO ist, Allerdings kann in Einzelfällen eine Alinik überlegene Forschungsmittel besitzen,

doch muss das jeweils dargelegt werden. Hier bringt die Revision nicht vor, über welche überlegenen Forschungsmittel’die Hamburger Klinik im Verhältnis zu dem Gerichtspsychi-. ater verfüge. Die Rechtslage wäre möglicherweise anders, wenn kein Gerichtspsychiater, sondern ein allgemeiner Gerichtsmediziner vernommen wäre, Die Strafkammer hat aber festgestellt, dass Dr.Franckenberg Gerichtspsychiater ist, als solcher eine umfangreiche Erfahrung sowie Gerichtspraxis besitze und sich durchweg bewährt habe. Er hat den Angeklagten mehrfach eingehend untersucht, auch seine Ehefrau gehört. Ein Rechtsfehler bei Ausübung des Ermessens nach § § 1 StPO ist dann nicht ersichtlich, Selbst Zweifel an dem bisherigen Beweisergebnis verpflichten den Tatrichten nicht ohne weiteres zur weiteren Beweisaufnahme, wenn er sich von neuer

di

Nachforschungen keine Klärung verspricht \BGH NJW 1952. 1343). Im übrigen hatte das Landgericht hier keinen Zwei-- fel, sondern auf Grund der Beweisaufnahme ein bestimmtes unä sicheres Bild von der Persönlichkel.i des Angeklagten

gewonnen.

B) Die Aufklärungspflicht hat das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht verlctzt. Das Gutachten war eingehend begründet und erschien dem Gericht auf Grund der ganzen Tatumstände und des persönlichen Ein-. Arucks des Angeklagten überzeugend. Dann drängte sich der Strafkammer nicht die Notwerdigkeit auf, neben dem erfah-

.renen Gerichtspsychiater noch andere Sachverständige zu

vernehmen.

II. Die von beiden Revisionen erhobenen Sachrügen nötigen zur Überprüfung des Urteils in vollem Umfang.

Das Urteil enthält eine Ungenauigkeit, weil es annimmt, der Angeklagte habe im Falle Hi in Tateinheit mit dem "atbestand des § 308 StGB (Inbrandsetzung einer Scheune) zugleich den Tatbestand der fahrlässigen menschengefährder-- den Brandstiftung (eines Wohnhauses) nach §§ 309, 306 StGB erfüllt, Im Falle HE war jedoch kein Wohnhaus in Brand geraten. Insoweit liegt offensichtlich nur ein Schreibfehler vor, weil das Landgericht damit den Fall Emm gemeint hat. Dieses Versehen ist auf den Schuld- und Strafausspruch ohne Bedeutung und kommt auch im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck,

Der Schuldspruch begegnet im übrigen keinen Bedenken.

Auch die Strafzumessung enthält keinen hechtsfehler, Es unterlag allein dem pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters, ob ihm die Milderungsgrlnde bei Abwägung mit den

Schärfungsgründen zur Bewilligung mildernder Umstände ausreichten, Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht erkennbar,

Die Unterbringung in einer Heii- oder Pf\ugeanstalt nach § 42 b StGB hat das “andgericht abgelehnt,. weii es für wahrscheinlich hält, dass der Angeklagte unter dem Eindruck des Verfahrens und des Strafvollzugss von ähnlichen Straftaten in Zukunft ablassen werde. Die Strafkammer hat also eine Wiederholungsgefahr nicht feststellen können. Die Revision der Staatsanwaltschaft irrt, wenn sie vorträgt, das Landgericht habe diese Frage ungeklärt gelassen. Die Strafkammer hat die Ablehnung einer Unterbringung ausdrücklich damit begründet, dass nach ihren Feststellungen die öffentliche Sicherheit die Unterbringung nicht erfordere. Diese Begründung ist aus Rechtsgründen nicht anfechtbar.

IIf. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-- -

'bundesanwalts.

Dr.Moericke Werner Dr.Arnädt Dr.Schalscha Menges