Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 2 StR 135/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StB 133/55 2246 082 G
im Tamen des Volkes In der Straisache
gegen
den Angestellten Hubert DB ie aus KB dcrt geboren
en ED 1'906, wegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. \oericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr: ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Dezember 1954 wird aufgehoben
1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit nicht die Unbrauchbarmachung der Bilder und der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Negative angeoränet worden ist,
2) auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfange mit den Feststellungen-
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtszittel:. an das Landgericht zurückverwiesen,
Vor Rechts wegen
veolien ran. [ee
SET BE A TEE EEE NE TE EEE En ann ZIERT BEE TO ran
- m
-
ER ie
-. PR Pa}
Dy
a
Gräinde:
ber gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte ıst Anhänger der Freikörperkultur. Bei Zusammenkünften mit anderen Witgliedern des Bundes für Freikörperkultur und einer ähnlichen Vereinigung machte er kackteufnahmen von Männern, auch von sich selbst, die er, zum Teil vergrößert oder verkleinert, Interessenten anbot, Das Landgericht hat die angebotenen Bilder
"zum Teil", insbesondere ein Bild des Angeklagten selbst,
das ihn sitzend mit hinter dem Kopf verschränkten Armen und gespreizten Oberschenkeln zeigt, ferner das Bild eines lannes, der seinen Geschlechtsteil zwischen den Oberschenkeln verbirgt, als unzüchtig beurteilt und
den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 184
Abs 1 Nr 1 StGB mit zwei Monaten Gefängnis bestraft und “ die beschlagnahmten Bilder eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt und damit begründet, daß die durch § 41 StGB gebotene Unbrauchbarmachung der Bilder, und der zu ihrer Herstellung gebrauchten Platten und Negative nicht angeordnet
worden ist.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und des ‘sachlichen Rechts.
l. Die Verfahrensrüge des Angeklagten entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz F StPO. Sie ist unzulässig.
2» Die Sachrüge des Angeklagten ist begründet, Die Feststellungen im Urteil lassen nicht erkennen, welche vom Angeklagten zwecks Verbreitung hergestellten, vorrätig gehaltenen und angekündigten Bilder außer
den beiden näher beschriebenen Bildern, deren recht-
je rnengmn;
Er EEE hen TEEN 5 EEE FERNEN TETETERRFRETEER E TER ER DER
-5
‚che Beurteilung nicht zu beanstarden ist, die Strafsaumer für unzslientig hält. Sıe sieht nicht alle. nur z,nen Tzıi der Bilder als schamverletzend an, läßt aber äte Anzahı der beanstandeten Bilder und damit den Schuldumfeng des Angeklagten ungewiß. Schon deshalb muß das Urte)jl aufgehoben werden.
In der neuen Entscheidung muß das Landgericht die von ihm für unzüchtig genaltenen Bilder im einzelnen so beschreiben. daß der Senat nachprüfen kann, ob es den Begriff des Unzüchtigen rechtsfehlerfrei angewandt hat.
Zwar verkennt die Strafkammer nicht, daß die Abbildung des nackten menschlichen Körpers an sich nicht unzüchtig ist (RGSt 61. 293 ff. 379 u. 382; BGH NIW 1954, 520). sie wird aber näher darlegen müssen, worin sie die die Scham verletzende Geschlechtsbetonung erblickt. Dabei ist auf den Gesichtsausdruck der abgebildeten Personen, ihre Stellung und Bewegung, die Umgebung (geschlossener Raum oden freie Natur, Anwesenheit eines Fartners oder eines Kreises von Anwesenden, Anzeichen einer Absicht, die Sinnlichkeit zu reizen u. dergl.) einzugehen. In jedem einzelnen Fall ist festzustellen, ob sich der Ange- ' klagte des Geschlechtsbetonten bewußt war. Ob die Bilder nur interessierten Personen zugänglich werden sollten, ist im Gegensatz zu der Ansicht der Revision unerheblich (BGHSt 3, 295).
3. Bei der Strafzumessung wird Gelegenheit sein, neben der Persönlichkeit des Angeklagten auch den Grad der Unzüchtigkeit der Bilder zu berücksichtigen. 8 27, StGB .. kommt nicht in Frage, da § 1§ 4 StGB ohnehin Geldstrafe zuläßt. Mit der Bitte um Bewilligung von Strafaussetzung übersieht der Angeklagte die zwingende Vorschrift des
pr — | ‚ - 4 -
4. Dia Rertsinn der Staatsanwaltschaft ist auf die Imterlassung der Anwendung des § 41 StGB beschränkt.
Sollte die neue Entscheidung wiederum auf Verurteilung des Angeklagten und Einziehung von Bildern lauven, so muß, wie von der Staatsanwaltschaft erstrebt,
§ 41 StGB beachtet werden. Die eingezogenen Bilder, Platten und dergleichen sind jedoch einzeln in der Urteilsformel zu bezeichnen (RGSt 70, 340).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr.Moericke Werner Dr.Arndt
” Dr.Schalscha Menges
nr 1 RR
meer EEE Sure Er marereirze Ten ph ug Leer N wur armer vage en
mi gr.
rear