Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 1 StR 133/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| 2247 042 Ns
StR 133/55
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Theo M WB aus BED (Kreis DB EB . ::: zevoren an u 1 9>>,
wegen Aufruhr uU, ao
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juli 1955 in der Sitzung vom 8, Juli 1955, an der teilgenommen habenz
Bundesrichter:- Dr, Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Hübner » Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
"Staatsanwalt Dr. (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdiens: > :: der Verhandlung,
Justizangestellter 0) bei der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten MD vird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Oktober 1954, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Lanägericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten Mg vwezen eines Verbrechens des Aufruhrs in Tateinheit mit einem Verbrechen des Landfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung
hat es ihm versagt.
1.) Nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen hatten sich etwa 30 Personen auf dem Platz vor der Gastwirtschaft "zum rm in Nusplingen zusammengerottet, um zwei Polizeibeamte, die in verschiedenen Wirtschaften die Einhaltung der Polizeistunde überprüften, an der weiteren Durchführung ihrer Tätigkeit zu hindern und die Beamten womöglich zum Verlassen des Dorfes zu zwingen. In der Menschenmenge befand sich auch der Angeklagte Mauch. Die Urteilsgründe lassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß es dem Beschwerdeführer, wie er vorbringt, beim Verlassen der Gastwirtschaft "zum Km unmöglich gewesen wäre, an der lienschenversammlung vorbeizugehen und sich vom Tatort zu entfernen. Die Strafkammer hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte aus freien Stücken in der Menge verblieben ist, obwohl er ihre feindselige Haltung erkannte. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war sich der Beschwerdeführer auch bewußt, daß seine Anwesenheit die Gefahr erhöhte, die von der zusammengerotteten Menge für die Ööffentliche Ordnung ausging. Im weiteren Verlauf begingen mehrere der versammelten Personen (fewalttätigkeiten gegen die Po-
lizeibeamten, Nach alledem ist es auf Crund der bisherigen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten als einen Teilnehmer an dem Aufruhr und dem Landfriedensbruch angesehen hat,
2.) Dagegen zählt der Beschwerdeführer nicht zu den Personen, die eine der in §§ 113 und 114 StGB bezeichneten Hanälungen oder eine Gewalttätigkeit im Sinne des 8 125 Abs 2 StGB begangen hat. Als die Polizeibeamten das Gasthaus '"zum O3 N verließen, stand der Angeklagte unmittelbar neben dem Eingang der Gastwirtschaft und schlug dort sein Wasser ab. Polizeihauptwachtneister 1. leuchtete mit einer Taschenlampe. Ihr Schein fiel auf den Beschwerdeführer, der sofort rief: "mach das Licht aus!" und 3 | "anschiffte", Die Polizeibeamten gingen weiter,
Die Strafkamnmer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte den Polizeibeamten ı5D nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ungewollt, sondern willentlich "angeschifft" hat. Diese Handlung hat es
als Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB und als +ätlichen Angriff nach § 113 StGB gewürdigt. Dem kann unter den hier gegebenen Umständen nicht gefolgt werden ‚Tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg (RGSt 59, 264). Gewalttätigkeit gegen Personen im Sinne von § 125 Abs 2 StGB bedeutet ein Handeln mit ungerechter Anwendung von Gewalt, das Inbewegungsetzen physischer Kraft, die von dem Betroffenen | körperlich empfunden wird (z.B, das Werfen von Steinen gegen eine Person); bloßes seelisches Unbehagen des Betroffenen genügt nicht (vgl z.B, RGSt 45, 153, 156; OCHSt 1, 284, 289). Es widerspräche dem allgemeinen Sprachgebrauch und einer unbefangenen Betrachtung, wenn men in
dem Verhalten des Angeklagten einen tätlichen Angriff oder eine Gewalttätigkeit erblicken würde. Dabei sind insbesondere auch die schweren Straffolgen des § 115 Abs 2
und des § 125 Abs 2 StGB zu berücksichtigen. Im übrigen hat die Strafkammer insoweit keine ausreichenden Fest-
stellungen zur inneren Tatseite getroffen.
Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die Rüge der Verletzung des § 23 StGB braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, Für die neue Verhandlung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, für bestimmte Straftaten die Zubilligung der Strafaussetzung zur Bewährung auszuschlie-Ben (BGHSt 6, 298).
Dr. Peetz Mantel Martin
Hübner Dr.Mannzen