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BGH Entscheidung vom 30.06.1955 – 4 StR 245/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn der Täter es dazu verwendet hat, sein Opfer gegen dessen Willen an den Ort der von ihm geplanten Gewalttat (Notzucht) zu bringen.

Fir das !achschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 27 41 06 4

Genatr: StGB §§ 40, 177.

Rechtssatz: Ein Fahrzeug kann eingezogen werden, wenn der Täter es dazu verwendet hat, sein Opfer gegen dessen Willen an den Ort der von ihm geplanten Gewalttat (Notzucht) zu bringen.

Aktenzeichen: 4 StR 245/55 Urteil des BGH vom 30.Juni 1955 IG Augsburg

Im Yamen des volkes

In der Strafsache . gegen

den Naschinenschlosser Richard_ S aus

Augsburg. dort geboren am dieser 3ache in Strafhaft,

vegen Notzucht u.a.

GEEEEEEEEENED 1931, zur Zeit in

hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 530.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr,Engels Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr.Seibert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt Sc bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Zink als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 2.Februar 1955 wird verworfen. 0

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen vollendeter Notzucht in zwei Fällen und wegen versuchter Notzucht zu Zuchthaus verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine fünfjährige Sperrfrist gesetzt. Ausserden wurde die #ınzichung des ihm gehörenden Älotorrollers, larke "Goggo", angeordnet.

Der zur Fücknahme und Beschränkung des Rechtsmittels ermächtigte Verteidiger hat das Urteil nur wegen der Einziehung mit der Sachbeschwerde angefochten. Die Revision kann keinen Erfolg haben,

Grundlage der Einziehungsanordnung waren die Fälle

SEE und Des.

a) Fall Sch: Anfang April 1954 gegen BHittermacht war der Angeklagte mit seinem Motorroller unterwegs. Er sprach die 19 Jahre alte Buchhalterin Ursula Sc, die aus dem Kino kam, auf der Strasse an und erbot sich, sie mit seinem Fahrzeug zu ihrer Wohnung zu bringen. Ursula SCHE lehnte zunächst ab, setzte sich aber schliesslich auf den Rücksitz des Rollers. Der Angeklagte fuhr jedoch nicht zu der Wohnung seiner Begleiterin, sondern in eine dieser unbekannte Gegend. Obwohl Ursula Sciiip> nun Bedenken bekam und ihn bat, anzuhalten und sie absteigen zu lassen, fuhr er mit ihr zu einer bietgartenkolsnie. Dort vergewaltigte er das Hädchen, das dabei defloriert wurde.

b) Fall Dei: Während einer anderen Nacht desselben Konats tiberholte der Angeklagte mit seinem lotorrsller die

i: Tahre alte Taurgehkilfin Lydia Bey. die nach Hause wnrcrwexgs war ÜEr erbot sich, sie heimzufahren und fuhr sanächst mit ihr in die Nähe ihrer elterlichen Wohnung. }ls das Mädchen dort abspringen wollte, fuhr der Angeklagte mıt erhöhter Geschwindigkeit weiter bis zu der schon erwähnten Laubenkolonie Dort vergewaltigte er die Jugendliche Dann verliess er das Mädchen, dem er bei dem Handgemenge eine Zahnkrone abgeschlagen und das Kleid zerrissen hatte.

Die Strafkammer hat die Einziehung des Motorrollers in erster Linie damit gerechtfertigt, dass sich der Angeklagte dieses Fahrzeugs zur Begehung der Straftaten. in den vorstehend geschilderten beiden Fällen bedient habe. Die Verwendung des Rollers habe nach natürlicher Auffassung im Dienst der Durchführung des jeweiligen Verbrechensentschlusses gestanden. Der Beschwerdeführer habe bereits mit der Änderung der ursprünglich angegebenen Fahrtrichtung auf die freie Willensentschliessung der Opfer eıngewirkt und damit begonnen, sie in eine Lage zu versetzen, in der sie ihm ausgeliefert waren. Unter Begehung der Straftet im Sinne des § 40 StGB sei der ganze Geschehensablauf zu verstehen. Im übrigen habe der Motorroller das Kittel zu der vom Angeklagten begangenen Freiheitsberaubung dargestellt, die ihrerseits Nittel und Bestandteil der Sondernorn des § 177 StGB gewesen sei.

Der Auffassung der Strafkammer ist im Ergebnis beizutreten:

Der Hinweis des Landgerichts auf die — mindestens im Fall SD - vom Angeklagten begangene Freiheitsberaubung greift allerdings nicht durch. Wegen der in dem Weiterfahren gegen den Willen der Betroffenen liegenden Freihzitsberaubwig (§ 239 Abs 1 StGB) hätte der Angeklagte

N, E

- a Tetmehrheit oder Tateirheit mit Notzucht — bhestraf+ werden Können. Insoweit ist der Beschwerdeführer aber nisht verurteilt. Der § 40 StGB setzt jedoch voraus, daß der Täter (oder Teilnehmer) wegen der Tat, für die der netreffende Gegenstand verwendet wurde, auch verurteilt worden ist (RGSt 59, 251).

Als Grundtatbestand kommt hiet' vis'imehr nur das Verbrechen der Notzucht in Betracht. Schon die im Fall Dein getroffenen Feststellungen sind geeignet, die Anordnung der Einziehung zu rechtfertigen:

Der § 40 StGB gestattet unter anderem die gerichtliche Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht wurden oder bestimmt waren, falls sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Nach der Rechtsprechung ist allerdings Voraussetzung, dass die betreffende Straftat vollendet oder wenigstens versucht und die Sache hierbei irgendwie verwendet worden ist. Denn anderenfalls könnte von einer Verwendung oder Bestiumung zur Begehung der Tat und von einem Täter oder Teilnehmer nicht gesprochen werden. Ein Gebrauch des Gegenstandes zu reinen Vorbereitungshandlungen, z.B. die bloße Fahrt des Täters zum Tatort, allein oder in freiwilliger Begleitung des späteren Opfers, würde also die Einziehung des benutzten Fahrzeugs auf Grund des § 40 StGB nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl auch RGSt 16, 269, 49, 210, 211; 69, 194; weitergehend Schönke-Schröder, 7.4ufl, Anm III 3 p zu § 40). Ob an dieser einschränkenden Auffassung - mit Rücksicht auf die Köglichkeit strafbarer Teilnahme durch Förderung bloßer Vorbereitungshandlungen (RGSt 58, 114) - festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung, Demn nach den rechtlich nicht angreifberen Darlegungen des Landgerichts hat der

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Argeklagte seinen Notorrcller mindestens im Fall Deu bereits zur Tatausführung selbst verwendet. Er hat, von vornherein zu t entechlossen, seinem Gesamtplan sutsprechend, sein Fahrzeug dazu gebraucht, das Opfer, mıt dessen Widerstand er rechnete, gegen dessen Willen. unter Ausmutzung der erhöhten Fahrgeschwindigkeit, in eine abhängige Lage und zu dem einsamen Talort zu bringen. Dort hat er dann das Notzuchtverbrechen unmittelbar anschlies_ send vollendet. Er hat als» das Beförderungsmittel für eine Handlung verwendet, die im Einblick auf den Tatbestand der Hotzucht und das Tatbestandsmerkmal der Gewalt den Beginn der Ausführung darstellte. Dies rechtfertigt die angeordnete Zinziehung. Dass der Kkotorroller bei der anschliessenden Vollendung des Verbrechens am Tatort keine Verwendung mehr fand, hier naturgemäss auch nicht fin-

den konnte, ıst ohne Bedeutung: - Es trifft nicht zu,

daß der Tatrichter, wie die Revision behauptet, die Fahrt selbst nur als Vorbereitungshanälung gewertet habe. Die betreffende Wendung der Urteilsgründe betrifft die Rechtfertigung der nach § 42 m StGB getroffenen Maßregel. £n jener Stelle des Urteils führt die Strafkamer aus, der erforderliche Zusammenhang (BGHSt 5, 179 f) sei auch gegeben, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs "der Vorbereitung oder Durchführung der Strefat" diene. Mit der Zinziehungsanordnung haben diese Ausführungen nichts zu tun, stehen aber auch zu der für die Einziehung gegebenen Besründung nicht in Widerspruch.

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Die in § 40 StGB vorgesehene und im vorliegenden Fall rechtlich mögliche Einziehung ist eine Nebenstrafe, eine Versch&rfung des Strafübels, die nach Ermessen des Tatrichters den Schuldigen als Tatfolge treffen soll. Zu eı- ner besonderen Rechtfertigung dieser Ermessensentscheidung, deren Gründe auf der Hand lagen, war die Strafkarmer nicht verpflichtet,

Dis ım Urtari erfulgto Kennzeichnung des eingerngenm ehrzeugs als der "icon Angeklagten gehörende Mosorroller arke Goggo" ist zwar etwas farblos (vgl RGSt 70, 341). Sie ı8t aber bei der gegebenen Sachlage doch noch hinreichend, um dıe Gefahr einer uferlosen Vollstreckung auszuschliessen und die Vollziehung zu gewährleisten.

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Danach war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Güde Krumme Engels Dr .,.Augustin Seibert