Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 01.01.1957 – 2 StR 552/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a 2265 028 At
In Namen des volkes In der Strafsache
gegen
den Treher Bernherdä DB EB aus r : . geboren am (EEE : >25 ink ,
wegen versuchter Notzucht
nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 5, Februar 1958, an der teilgerommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter aim als Urkundsbeanter der Geschöftssteile,
für Recht erkannts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Mei 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit nicht über die Einziehung des Kraftwoegens des Angeklagten entschicden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu ciner
Gefängnisstrafe von zeun Monaten verurteilt worden; deren
Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.
ver Verurteilung liegt .folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte fuhr mit seinen Wagen am frühen Morgen des 1. April, 1956 von Frankfurt am Main - Höchst in der Richtung Griesheim, angeblich um Fräulein Rp nach Hause zu bringen. Diese saß bei der Fahrt als nunmehr noch alleiniger Fakrgast in seinem Wagen auf dem rechten Vordersitz neben ihm. Entgegen ihrem ausdrücklich geäußerten Wunsch brachte sie der Angeklagte aber nicht zu ihrer Wohnung, sondern fuhr mit ihr weiter in den Wald. Erst dort hielt er mit seinem Wagen an. den wiederholten eindringlichen Bitten von Fräulein Reg. sie doch nach Hause zu bringen, kam er nicht nach. Ale sie aus seinen Bemerkungen entnahm, daß er mit ihr geschlechtlich verkehren wolle, weinte sie. Vergeblich hatte sie schon versucht,. die Wagertür zu Öffnen. Der Angeklagte wurde hierauf gegen sie tätliciı, so daß sie laut um Hilfe schrie. Er drohte ihr, wenn sie nicht ruhig sei, werde er sie ermorden. Fräulein RB schrie weiter, weinte und bat den Angeklagten, sie doch in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte, der erkannt hatte, daß der Widerstand des Mädchens ernst gemeint war, beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Er hob ihr das Kleid hoch und drückte ihr mit einer oder beiden Händen gegen die Seite des Halses, um sie am Schreien zu hindern. Alsdann versuchte er, den Geschlechtsverkehr auszuüben, was dazu führte, daß das Mädchen "in einen seelischen Zustand goriet, in dem sie die dann folgenden Vorgänge im einzelnen nicht wahr-
zunehmen vermochte", Als Fräulein ru zur Wahrnehmung der Vorgänge wieder in der Lage war, mußte sie feststellen, daß
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ihr Kleid hochgehoben und naß wer, daß ihr heruntergedrtickter®
'Schlüpfer immer noch ihro Geschlechtesorgane bedeckte, daß sie. 4; ' an diesen aber ebenfalls Nässe und auch Schmerzen verspürte., = . Später stellte sie weiter fest, daß ihr Kleid teilweise an den‘;
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Ob es bei dem Vorgehen des Angeklagten zur Vereinigung der Geschlecltoteile gekommenwar, konnte nach dem'Urteil nicht festgestellt werden. Fräulein Re die weder vor noch nach diesem Erlebnis Geschlechtsverkehr hatte, wie das Urteil ausführt, brachte am 1. Januar 1957 ein Kind zur Welt.
Die Tatsache, daß Fräulein | am 1, Januar 1957 ein Kinä geboren hat; dessen Vater nach ihrer für die Strafkammer glaubhaften Aussage der Angeklagte sein muß, beweist . nach dem Urteil nicht, daß es zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen ist. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen hält es die Strafkammer vielmehr für möglich. daß die Empfängnis bei Richtigkeit der Aussage der Hedwig Ro "sie habe nach dem Vorfall Nässe verspürt" ohnedies eingetreten sein kann.
Das Gericht hält den Angeklagten daher nur der versuchten Notzucht schuldig,
Gegen das Urteil wendet sich die Revision der Staalsanweltschaft. Sie riügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Strafrechts.
1.) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Urteil nicht erkennen läßt, ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des - § 40 StGB für eine Jinziehung des Kraftwagens des Angeklagten geprüft und entschieden hat. Da jegliche Ausführungen zu der schon in der Haıptverhandlung aufgeworfenen Frage im Urteil
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fehlen, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Strafkammer den § 40 StGB überhaupt übersehen hat oder ob sie die Anwendung dieser Bestimmung aus rechtlich fehlerhaften Ervägungen verneint hat;
Dieser Mangel des Urteils nötigt zu seiner Aufhebung, soweit in ihm über die Trage der Einziehung des Kraftwagens des Angeklagten nicht entschieden worden ist.
Zur Anwendbarkeit des § 40 StGB in einem Falle der hier zur Aburteilung stehenden Art wird auf das BGH-Urteil 4 StR 245/55 vom 30. Juni 1955 in NJW 1955, 1327 hingewiesen.
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2.) Nach der Auffassung der Revision leidet das Urteil ferner: °
‚deshalb an einem sachlichrechtlichen Mangel, weil es einen nicht.
geklärten Verstoß gegen die Gesetze der Natur enthalte; denn der Bintritt der Schwangerschaft bei Fräulein Reg ohne voilendeten Geschlechtsverkehr erscheine mit den Naturgesetzen un- _ vereinbar.
Insofern richtet sich jedoch die Revision im üörgebnis nur gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkamuer und deren Beweiswürdigung. Damit kann sie nicht gehört werden, kin uniösbarer Widerspruch sowie ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor, denn das Urteil beruft sich insoweit ausdrücklich auf das Gutachten eines Sachverständigen.
3.) Die Strafzumessung des Urteils läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch für die Aussetzung der Strafvolletreckung zur Bewährung.
5.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. .
Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalecha Seibert . Menges