Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 22.02.1978 – 2 StR 460/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BLA
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_ 460/77 | ‘ URTEIL aa:
in der Strafsache
gegen
Heinz Werner J EEE aus SCHE, geboren an CC 1950 ir DOM,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Februar 1978 in der
Sitzung vom 22. Februar 1978, an denen teilgenonmen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. EIN
B1G
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär WW in der Verhandlung, Justizangestellter WW hei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. März 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Bestimmung einer Sperrfrist für eine neue
Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 69, 69 a StGB hat sie nicht entsprochen.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Rechtsfolgenspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit-der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung im Sinne des: § 177 Abs. 2 StGB angenommen. Die Ausführungen, mit denen sie diese Auffassung begründet, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
So steht die Annahme, das Maß der vom Angeklagten zur Durchsetzung seines Willens angewandten Gewalt sei "als nicht sonderlich hoch" einzustufen (UA S. 11), nicht im Einklang mit den insoweit zum Tathergang getroffenen Feststellungen. Danach hat der Angeklagte sein Opfer "mit festem Griff am Hals angepackt, dabei zugedrückt" und schließlich gedroht, "brutal" zu werden (UA S. 6). Daß sich diese Verbindung von Gewalttätigkeit und Bedrohung gegenüber einer Neunzehnjährigen von in vergleichbaren Fällen angewandten Nötigungsmitteln vorteilhaft abhebt, ist kaum zu vertreten. Im übrigen läßt das Landgericht
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bei dieser Bewertung des Gewalteinsatzes zu Unrecht außer acht, daß bereits die Freiheitsberaubung und Trennung von dem Bruder sowie die Verbringung der wehrlosen Zeugin an einen abgelegenen Ort als nach-. haltige Mittel der Gewaltanwendung anzusehen sind.
Wenn die Strafkammer ferner "das nach anfänglichen Widerstand aus Angst weitgehend passive Verhalten" des Opfers zur Begründung eines minder schweren Falles heranzieht und in diesem Zusammenhang zu der Feststellung gelangt, daß die von der Zeugin gezeigte Abwehr nicht sonderlich stark gewesen sei und "diese ihm nicht vorwerfbare Verkennung der wirklichen Situation der Zeugin ... die Schuld des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lasse" (UA S. 11), so setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihrer Darstellung des Tatablaufs, wonach der Angeklagte seinerseits nach wie vor davon ausging, "daß die Zeugin nicht aus freien Stücken bereit war, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, sie ihm vielmehr lediglich aufgrund seiner vorherigen Gewaltanwendung durch den Griff zu ihrem Hals und die Drohung, bei Weigerung brutal zu werden, zuwillen sein wollte" (UA S. 7). Auf vollständige Einschüchterung des Opfers kam es dem Angeklagten an. Es ist nicht einzusehen, daß in der Erreichung dieses Zieles ein zu seinen Gunsten sprechender Umstand liegen sollte.
Auch die weiteren als Gradmesser für eine günstige Beurteilung der Tat vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte, nämlich die "damalige schwierige Situation des Angeklagten" und der Umstand, daß es sich "um eine Augen-
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blickstat gehandelt" habe, "also um eine Tat, die
aus einem spontanen Anreiz heraus begangen worden" sei (UA S. 10), besitzen in ihrem sachlichen Gehalt nur geringes Gewicht. Das Opfer selbst hat durch sein Verhalten dem Angeklagten nicht den mindesten Anstoß zu sexueller Begehrlichkeit gegeben. Zwischen Tatentschluß und Tatausführung lag mit dem Fahren zum Tatort kein ganz unbedeutender zeitlicher Zwischenraum. Die angeblich "schwierige Situation des Angeklagten" bestand lediglich darin, daß sich seine Ehefrau seit dem 19. Oktober 1976, also seit knapp einer Woche (UA S. 4) und nicht, wie die Strafkammer im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 StGB (UA S. 11) betont, "seit rund zwei Wochen" in einem Krankenhaus befand.
Allein diese Unstimmigkeiten entziehen der Bejahung eines minder schweren Falles durch das Landgericht die Grundlage. Zu beachten ist außerdem, daß, soweit es um die äußeren Umstände des Tatgeschehens geht, grundsätzlich nur besondere, nicht alltägliche Umstände ein Abweichen vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB rechtfertigen können, wie etwa frühere persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten, das Anstreben eines ernsten Liebesverhältnisses von seiten des Täters oder vorangegangenes, falsche Hoffnungen erweckendes Verhalten des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1955 - 4 StR 245/55 -). Von all dem konnte hier nicht die Rede sein.
Auch über die Frage, ob Maßnahmen nach den §§ 69, 69 a StGB erforderlich sind, wird erneut zu entscheiden sein. Hier durfte es die Strafkammer nicht dabei bewen-
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den lassen, die mangelnde Eignung des Angeklagten
zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Feststel-
lung zu verneinen, daß seit der Tat fünf Monate vergangen seien und der Angeklagte in dieser Zeit "nach seiner unwiderlegten Einlassung weiterhin beanstandungsfrei tagtäglich am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen" habe. Eine solche einseitig das Verhalten im Straßenverkehr hervorkehrende Betrachtungsweise mag in Fällen angebracht sein, in denen der Täter ein Verkehrsdelikt verübt hat. Bei anderen Taten, insbesondere bei Vergehen und Verbrechen gegen sie sexuelle Selbstbestimmung, kommt es in erster Linie darauf an, ob die durch die Tat zutage getretenen Charaktermängel der Zuverlässigkeit des Angeklagten beim Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen (BGHSt 5, 176; 10, 382).
Mit der teilweisen Aufhebung des Urteils hat sich die Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft erledigt.
Willms Kirchhof Baumgarten Meyer Buddenberg