Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 30.06.1955 – 3 StR 851/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

AR 2236 083

3 StR 851.53

Iim.Nameun de s Volkes In der Strafsache Ä | gegen | 1. den Vulkaniseur Friedrich B aus HB zeboren am ED 3°5 in pmeR BEE

20 a kaufmännischen Angestellten Heinz M ud aus ; dort geboren an GE 1925,

3. den u urt 4 co aus a geboren en

1900 in W

wegen Steuerhinterzichung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in er Sitzung

vom 30.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmannals Vorsitzender, Bundesrichter Dre Koeniger Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter 'Maaß

Bundesrichter Dr. Wiefels ‚als beisitzende Richter,

Bundesanwalt mw | % ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Sr

Hilfsarbeiter im mittleren Justizäienst ME . in der Verhandlung,

Justizangestellter au» bei der Verkündung

; als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

' für Recht erkannts

Io Die Revision des Angeklagten Mal gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 6. Mai 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten BÜEW wira die Sa-- che, soweit sie ihn betrifft, zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Be.-- währung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu befinden hat,

III. Auf die Revision des Angeklagten A ira das Urteil, soweit es ihn wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmässigen Steuerhinterziehung verurteilt hat, mit den Feststellungen, ‚ferner im Gesamtstrafausspruch einschließlich der. Wertersatzstrafe auf-

gehoben.

2

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten DaB

und in werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

_ ——

Der Tankstelleninhaber Sp in Hep bei Tin 7 - warb und veräusserte im Jahre 1951 mehrfach grössere Posten unverzoilten und unversteuerten ausländischen Kaffees. An diesen Geschäften waren die Angeklagten “en TEE und vom u beteiligt. Sie sind deshalb vom Landgericht wie folgt verur- u teilt worden:

10 Ua wegen V Vorteilsbeihilfe zur. . tortgesetzten gewerbsmässigen Steuerhinterziehung und wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von. sechs Monaten Gefängnis, zwei Geldstrafen von 300 und

‚500 DM und einer Wertersatzstrafe von 14 130 DM 5

2o BED wegen Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten gewerbsmässigen Steuerhehlerei zu vier Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe. ‚von >00 DM und. ‚einer Wertersatastrafe von 7 897, 50 DM; . he

3. UllBnesen 3 Beihilfe zur "Steuerhehlerei zu einer Geldstra- . Te von. 300 DM, sowie zu einer Wertersatzstrafe von 7 530 Di.

. Gegen dieses Urteil haben alle drei Angeklagten Revision eingelegt und die Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde begründet. i

Die. Angeklagten VE und DEE Haben ausserdem die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, Zur Begründung dieser Rügen haben sie aber keine Tatsachen ange-

EZ PR 4 Pan

geben, aus denen sich die Verfahrensverstösse ergeben könn-- ten. In diesem Umfange sind die Rechtsmittel daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO entsprechend begründet und deshalb unzulässig.

Mit der Sachbeschwerde erzielen die > Angeklagten Y En und Bw einen ‚Feilerfelg.

I. Die Revision den. b nseklegten m:

Wie die Urteilsgründe im Zusammenhang mit der Urteils-. formel klar erkennen lassen, hat das Landgericht den Beschwerdeführer wegen zweier, in Tatmehrheit begangener Steuervergehen verurteilt. 2

a) In dem Ankauf von insgesamt 650 kg Rohkaffee, den der Belgier Near in das Gebiet der Bundesrepublik eingeschwärzt hatte, hat das Landgericht den Tatbestand der.gewerbsmässigen Steuerhehlerei (§§ 40% Abs 1 und 2; 401 b Abs .1 RApgO\ gesehen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß der von dem Angeklagten erworbene. Kaffee aus dem Auslande eingeführt und dabei Zölle und Verbrauchssteuern hinterzogen worden waren; ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmenz: der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt: ergibt auch, daß diese Vortat nicht aur rechtlich vollendet, sondern tatsächlich be-- endet war, als der Beschwerdeführer den Kaffee in der Gastwirtschaft seines Vaters in SEE VERS Üpernahın. Auch die innere Tatseite der gewerbsmässigen Hehlerei ist entge-

gen der Ansicht der Revision vom Tatrichter ausreichend fest-

gestellt worden. Das Landgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte sich als zwischenhändler in die ihm schon vorher bekannt gewordenen Schmuggelgeschäfte des gehannten Belgiers einschaltete, um seine bescheidenen Bareinkünfte durch eine fortlaufende Nebeneinnahme aus dem Handel mit Schmuggelkaffee

zu verbessern. Die Urteilsgründe ergeben überdies, daß sich

diese Geschäfte ‚des Angeklagten, bei denen er den Kaffee mit Gewinn an den. Tankstellenbesitzer SB <iterverkaufte, über einige Zeit hinzogen. Das Merkmal gewerbsmässigen Handelns liegt demnach hier vor, sö; daß die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei nicht zu beanstanden. ist.

'b) Anders ist es dagegen, soweit das Landgericht den Angeklagten noch wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhinterziehung verurteilt hat. Die Teilnahme an der Steuerhinterziehung des genannten Belgiers bestand darin, daß

der Beschwerdeführer diesem gegen eine entsprechend hohe Vergütung eine Garage überließ, in der das für den Schmuggel be-

sonders hergerichtete Kraftfahrzeug mit den Kaffeeladungen Jeweils untergestellt wurde. In diesem Zusammenhange half der

"Angeklagte Mer. insgesamt 192 kg Rohkaffee umzufüli No

Das Landgericht hat bei dieser Tat äie siäate dem Straf-

rahmen des § 401 b RabgO entnommen, dabei jedoch’ nicht beach-

tet, daß der Gehilfe aus dem Gesichtspunkt gewerbsmässigen. Handelns nur verurteilt werden kann, wenn er selbst gewerbsmässig! "gehandelt hat. Gewerbsmässigkeit ist eine besondere | persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB, wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt ist (BEHSt 6, 260 /2617 und die dort ange-

führten Entscheidungen); Daß der Angeklagte schon bei dieser Beteiligung an den Schmuggelunternehmungen Mer ; die den eigenen, unter a) erörterten Kaffeegeschäften zeitlich voranging. das Ziel verfolgte, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschliessen, hat das Landgericht nicht festgestellt, Eine solche Absicht ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Da das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ein Bestandteil des inneren Tatbestandes ist, kann das Urteil daher in diesem Punkt im Schuldspruch nicht bestehen bleiben. _

Das zieht äie Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Auch die Berechnung der Wertersatzstrafe weist Fehler auf. Nach den in den Urteilsgründen mitgeteilten Rechnungsgrundlagen ist das Landgericht von einer nicht mehr einziehbaren Kaffeemenge

‚von 942 kg ausgegangen, während nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt sich die Vorteilsbeihilfe auf eine Kaffeemenge von 192. kg bezog, die Steuerhehlerei aber den Ankauf von

650 kg betraf. Das Landgericht hätte nach § 78 StCB zwei Wert-

\ ersatzstrafen verhängen und dabei von den nicht mehr einziehbaren Mengen von 192kg und 650 kg Kaffee ausgehen müssen.

IL. Die Revision des Angeklagten Bw:

Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Vorteilsbei- x "hilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei des ip wird von 1. den Feststellungen des Landgerichts getragen. Der Beschwerde- ' führer unterstützte die umfangreiche, während eines längeren u Zeitraumes fortgesetzte Steuerhehlerei des Spieß durch Heranschaffen des Schmuggelgutes und Förderung seines Absatzes- I Die Mitwirkung beim Absatz des Kaffees erleichterte, wie dem I Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, den nachfolgenden Ankauf neuer Schmuggelware, in der das Landgericht jeweils ein

EEE F

FR

Teilstück der fortgesetzten Hehlerei des SED 2esehen hate

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Tatrichter auch den inneren Tatbestand der Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Hehlerei ausreichend festgestellt. Unerheblich ist, ob die von dem Angeklagten geförderten Geschäfte ihm einen. unmittelbaren Nutzen brachten, z.B. einen Provisionsanspruch begründen sollten. oder nur dazu beitrugen, ‚andere, für ihn vorteilhafte Geschäfte mit Spieß zu erleichtern (vel BGHSt 6, 59), Nach den Feststellungen des Tatrichters erstrebte der Angeklagte so "den unmittelbaren wie auch den, mittelbaren ‚Vorteil. Dabei ging es ihm darun,. sich selbst äurch die Unter- —

. stützung der 'Steuerhehlerei des SD eine laufende Nebeneinnahme zu verschaffen. Diese Feststellung des ‚Tatrichters ergibt, daß das Merkmal gewerbsmässigen Handelns bei dem Beschwerdeführer als Gehilfen des Spieß vorliegt. (§ 50 Abs 2 StGB). Daß seine Straftat nicht, wie die Revision meint, durch ei .

nen Notstand nach §§ 54 StGB. entschuldigt werden kann, liegt u

u auf der Hand. Diesen Gesichtspunkt. brauchteder Tatrichter \ "daher nicht zu erörtern. Seine Verurteilung wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei nach 88 403. Abs 1, 401 » RabgO ist daher gerechtfertigt. Da auch zum Strafausspruch | keine Bedenken bestehen, müßte die Revision. verworfen werden; wenn nicht nach der Entscheidung des Landgerichts die. Vorschrift des § 23 StGB in Kraft getreten wäre. Sie 1äßt jetzt eine mildere Verurteilung des Angeklagten zu. Diese Ge setzesänderung hat das Revisionsgericht nach 82 Abs 2 StB, § 354 a StPO zu beachten. Aus diesem Grunde muß die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

t

TIL. Die Revision des Angeklagten Ma:

a) Der vortführung des Verfahrens steht das Straffreiheitsgesetz 1954 nicht entgegen. Nach § 2 Abs 3 dieses Gesetzes wird Straffreiheit nicht gewährt, wenn der Täter früher wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als einen Monat verurteilt worden ist. Der Straffreiheit stehen nur solche Vor- “ strafen nicht entgegen, die schon beim Inkrafttreten des Straf- IB freiheitsgesetzes getilgt oder tilgungsreif waren oder der E beschränkten Auskunft unterlagen (8 10 aa0). Der Angeklagte ist am 16. Januar 1948 wegen Verbrechens nach § 2 Abs 1 und KWVO zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verur- ‚teilt worden. Nach § 6 Abs 1 Nr 2 StrafTilgGes beträgt die Frist, nach deren Ablauf beschränkte Auskunft zu erteilen ist, hier zehn Jahre. Sie war beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 1954 noch nicht abgelaufen. Wenn der Strafregistervermerk über diese Strafe nach den 8§ 20, 21 Abs 1 ‚StrPr@ 1954 in Verbindung mit § 102 Nr 5 WiStrG 1949 zu tilgen ist, so hat das nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in "Beust 7, 58 nicht zur Tolge, daß die Strafe deshalb schon beim In-- krafttreten des Straffreiheitsgesetzes im Sinne seines. § 10 als getilgt oder tilgungsreif anzusehen wäre. Straffreiheit kommt. deshalb dem Angeklagten nicht zugute.

3 .

b) Die Beihilfe zur Steuerhehlerei des sw. wegen der der Angeklagte MallB verurteilt worden ist, hat der Tatrichter darin gesehen, daß Malie zusammen mit einem anderen früheren Mitangeklagten, dem Landwirt MP, die von Sg angekauften und von KB herangefahrenen Kaffeesäcke ab-. lud und in. seiner Garage aufbewahrte, weil sie bei KB nicht mehr sicher waren. Mai erfuhr beim Abladen, daß die Säcke Schmuggelkaffee enthielten. Nach der Ansicht des Landgerichts hat der Beschwerdeführer hierdurch Kg geholfen, den ge-

u Men

hehlerei ist demnach nicht zu beanstanden,

| wiegend gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Re-

schmuggelten Kaffee zu verbergen. Hierdurch würde er sich allerdings noch nicht der Beihilfe zur Steuerhehlerei des SB schuldig gemacht haben. Da nach den Feststellungen des Tatrichters PHehlerei durch den Ankauf des Kaffees begangen hat, konnte er dessen, ‚Straftat y nicht dadurch unter-Nr 3016). Die Beteiligüng des un ‚des Beschwerdeführers an der Straftat des Spar gleichwohl noch mögl; ch weil nach den Feststellungen des Tandgerichts die von 'b, unterstützte Hehlerei zwar rechtlich vollendet, tatsächlich jedoch nöch nicht abgeschlossen ware Wie die Urteilsgründe darlegen, hatte SB den Kaffee erst Zwei Tage vorher ger kauft, er konnte auch schon darüber verfügen, er hatte ihn aber nach den vom Tatrichter dargelegten Umständen im Zeitpunkt der Mitwirkung des Beschwerdeführers noch nicht in siche-

‚ren Gewahrsam gebracht. Wie Kg una Map wußten, kam es dem

Verfügungsberechtigten darauf an, den Kaffee so zu lagern, daß die Gefahr der Entdeckung weitgehend ausgeschlossen war ..

. Die einstweilige, kurzfristige Unterbringung der Kaffeesäcke im. Traktorschuppen des KEMB wurde deshalb am nächsten Tage

durch die nach Ansicht der Beteiligten zweckmässigere Verwahrung bei Mathe verbessert (RGSt 73, 1045 BGH 2 StR 390; 51

vom 19; 10. 54.IM Nr. 3 zu § 259 StGB): Die vom Landgericht dargelegten Tatsachen enthalten somit alle Merkmale einer. vorsätzlichen Untersützung der Haupttat des Ss durch den Beschwerdeführer.. Seine Verurteilung wegen Beihilfe Zur Steuer-

Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich über-

vision Üübersieht, daß der Angeklagte schon in dem Zeitpunkt über den Inhalt der Säcke Bescheid wußte, in dem er sich

beim Abladen beteiligte. Die Ausführungen der Revision dar-- über, welche Rechtspflichten der Angeklagte zu beachten gehabt hätte, wenn er dieses Wissen erst nach der Unterbrin.- gung des Schmuggelgutes in seinem Lagerraum erlangte, liegen deshalb neben der Sache. j

Die vom Landgericht verhängte Gelästrafe einschließlich der Wertersatzstrafe entspricht dem Gesetz,

Glanzmann Be | Koeniger . Jagusch