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BGH Entscheidung vom 28.06.1955 – 5 StR 646/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. Ergeben sich bei einem Vergehen gegen § 1704 StGB die Tatbestandsmerkmale der Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als einer "in gewissenloser Weise" erfolgten "gröblichen" Pflichtverletzung und der "Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls" des Kindes erst aus einer Mehrzahl von Handlungen, so stellt die Gesamtheit der Handlungen eine einheitliche Straftat dar. 2. Sollen bei Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 1704 StGB auch Handlungen des Angeklagten zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluß erwähnt sind und von denen der Angeklagte aus diesem Grunde nicht anzunehmen braucht, daß auch sie ihm zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens im Sinne jener Vorschrift gemacht werden könnten, so muß das Gericht ihm in der Regel zuvor durch Aussetzung der Hauptverhandlung Gelegenheit geben, seine Verteidigung in dieser Richtung genügend vorzubereiten.

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! 5:

Gesetz StGB § 17045 StPO § 8 264, 265 Abs 4

Rechtssatz: 1. Ergeben sich bei einem Vergehen gegen § 1704 StGB die Tatbestandsmerkmale der Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht als einer "in gewissenloser Weise" erfolgten "gröblichen" Pflichtverletzung und der "Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls" des Kindes erst aus einer Mehrzahl von Handlungen, so stellt die Gesamtheit der Handlungen eine einheitliche Straftat dar.

2. Sollen bei Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 1704 StGB auch Handlungen des Angeklagten zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluß erwähnt sind und von denen der Angeklagte aus diesem Grunde nicht anzunehmen braucht, daß auch sie ihm zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens im Sinne jener Vorschrift gemacht werden könnten, so muß das Gericht ihm in der Regel zuvor durch Aussetzung der Hauptverhandlung Gelegenheit geben, seine Verteidigung in dieser Richtung genügend vorzubereiten.

Aktenzeichen: 5 StR 646/54 Urteil des BGH vom 2&.Juni 1955 LG Hamburg

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5_StR_ 646/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den "xportszchbearbeiter Johann K EB aus mm. geboren ar EEE 1857 in SC RuR1ana,

wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.September 1954 - mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lrndgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Die Straframmer hat den Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 1704 StGB) zu einer Gefängnisstrafe vorn 4 Yonaten verurteilt.

Das Urteil stellt folgenden Sachverhalt fests

In den Jshren 1953 und 1954 nahm der im Jahre 1887 geborene Angeiilagte, der in unglücklicher The lebte und dem Trunke erfeben war, seine im Zeitpunkte der Hauptverhandlung vor der Strafkammer - 20. September 1954 -

13 und 12 Jahre alten Töchter Gisela und Ursula einzeln oder zusammen wiederholt auf Zechtouren mit. Die Kinder mußten dabei zusehen, wie er sich betrank und in der Trunkenheit mit anderen Menschen stritt. Der Angeklagte ließ sie in den lokalen, die er mit ihnen besuchte, an Spielautomaten spielen. Wiederholt geschah es, daß der Reißverschluß am liosenschlitz des Angeklagten, der längere Zeit schadhaft war, offenstand, so daß die Kinder dies in den Loisalen oder in Taxen, die der Angeklagte

bei seinen Zechtouren benutzte, bemerkten. In einem Falle stellte der Angeklagte, nachdem er betrunken nach Hause gekommen war, sich nach einem Streit mit seiner Frau im Beisein der ..inder im Wohnzimmer an den Ofen und urinierte. Anschließend warf er in seiner Wut zwei rohe Tier in den Urin. An einem anderen Tage warf er die Mäntel der Kinder in ein Nyclitgeschirr, in das er uriniert hatte, In einen weiteren Falle stellte er sich in seinem Zimmer anläßlich eines Streites mit einer Hausbewohnerin vor Gisela, ließ seine Hose und Unterhose herunter, schob sein Hemd hoch und sagte zu Gisela, sie solle nachsehen, ob er vorne einen Floh habe. Wiederholt äußerte er in betrunkenem Zustand zu seinen Töchtern: "Ihr Baatarde, geht doch zu Eurem Vater und laßt Euch dort ernähren." Wenn er von seinen Zechtouren nach Hause kam, ereignete es sich oft, daß er seine Frau in Gegenwart der Kinder b’schimpfte und schlug. *r besc:impfte sie vor den Ohren der Kinder mit

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Schimpfworten wie "Alte Hure", "Dirnet, "Drecksau!, "Pottsau" und ähnlichen, Seine Frau erwiderte mit

Worten wie "Gauner", "Verbrecher! und ähnlichen. Wiederholt sagte er im Beisein der Kinder zu seiner Frau, wenn sie ihn ua Geld bat, sie solle zur Steinstraße

gehen und sich dort das Geld holen. Die Kinder verstanden, daß er damit „einte, sie solle sich durch Hurerei Geld verdienen,

Das Urteil nimmt an, der Angeklagte habe sich dadurch, daß er die Kinder in Lokale mitnahm und sich in ihrer Gegenwart betrank, ferner dadurch, daß er sich zu Hause vor den Augen der Rinder unanständig und schamlos verhielt und vor allem dadurch, daß er vor ihnen ihre Nutter durch die erwähnten Schimpfworte und die Aufforderung, auf die Steinstraße zu gehen, in den Schmutz 208 und als Hure hinstellte, eines Vergehens gegen § 1704 StGB schuldig gemacht. "s erblickt in den gesamten Handlungen, die der Angeklagte teilweise gleichzeitig beiden Kindern gegenüber vorgenommen hat, eine einheitliche Straftat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Rüge der Verletzung des § 207 stpo greift allerdings nicht durch. Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens enthält zwar keine der Vorschrift des § 207 Abs 1 StrO entsprechende Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die begangene ("konkretet) Tat muß durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (BEHSt 5,225/2277). Das ist hier nicht geschehen. Das Verfahren braucht wegen dieses Mangels jedoch nicht eingestellt zu werden, weil das in der Anklageschrift mitgeteilte rmittlungsergebnis die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen in hinreichender Weise schildert (vgl BGEHSt aaO). Daß die Strafkammer auch andere Handlungen,

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insbesondere die Beschimpfungen der Ehefrau und die Aufforderungen an sie, auf die Steinstraße zu gehen, zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht hat, bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschrift des £ 207 StPO.

Die §§ 264, 266 StPO sind im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls nicht verletzt worden. Hierbei braucht im vorlie:enden Falle nicht entschieden zu werden, wie der Begriff der "in der Anklage bezeichneten Tat" im Sinne des § 264 StPO zu bestimmen ist. Es bedarf insbesondere auch !:einer Erörterung darüber, unter welchen Voraussetzungen zu ihr auch Handlungen gehören können, die sich gegenüber den in der Anklageschrift oder in dem Eröffnungsbeschluß angeführten Handlungen als selbständige Straftaten im Sinne der sachlichrechtlichen Vorschrift des § 74 StGE darstellen. Auf jeden Fall gehören zur "Tat" im Sinne des { 264 StPO alle Handlungen, die mit den in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluß angeführten Handlungen, welche dem Angeklagten zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens sem:cht werden, oder wenigstens mit einem Teil dieser Handlungen eine einheitliche Straftat im Sinne des sachlichen Strafrechts bilden. So liegt es hier.

Ein Vergehen gegen § 170d StGB, wie es die Anklage dem Ange\.lagten zur Last legt, setzt voraus, daß der Täter seine Fürsorge- oder "rziehungspflicht in gewissenloser "eise und „röblich vernachlässigt und daß er hierdurch das körperliche oder sittliche Wohl des Kindes gefährdet. Das wird vielfach in der Weise geschehen, daß der Täter nicht nur eine Sandlung (Betätigung oder Unterlassung), sondern mehrere zeitlich getrennte Handlungen vornimmt, durch die er seine Fürsorge-oder Frziehungspflicht vernachlässigt. Dabei werden sich das Kennzeichen der Vernachlässigung als einer "in gewissenloser Weise!" erfolgten "sröblichen" Pflichtverletzung und die "Gefährdung des körperlichen oder sittlichen Wohls" des Kindes oft nicht schon aus einer einzelnen Handlung, sondern erst

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aus ihrer Viclzahl ergeben. In solchen Fällen sind die einzelnen Handlungen keine selbständigen Straftaten im Sinne des § 74 StGB. Das können sie schon deshalb nicht sein, weil die einzelne Handlung, fir sich allein betrachtct, gar nicht den Tatbestand des § 1704 StGB erfüllt. Seine Tatbestandsmerkmale ergibt bei derartiger Sachlage erst die Vielheit der Handlungen. In einem solchen Falle sind die Handlungen in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Straftat im Sinne des sachlichen Strafrechts. Das trifft auch für den vorliegenden Fall zu.

Die Beschimpfungen der Fhefrau und die Aufforderungen an sie, auf die Steinstraße zu gehen, die offensichtlich erst in der Hauptverhandlung durch die Aussagen der in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Kinder in das Verfahren eingeführt worden sind, bewegten sich in derselben Richtung einer Gefährdung des sittlichen Wohls der Kinder, vor denen sie erfolgten, wie die in der Anklage erwähnten Handlungen. Sie wurden in demselben Zeitraum wie diese verübt. Namentlich die nachträglich einbezogenen Handlungen ergeben, daß der Angeklagte seine Fürsorgeund Erziehungspflicht den Kindern gegenüber "in sewissen- | loser Teise" und "gröblich" verletzt und dadurch ihr "sittliches Wohl" gefährdet hat. Alle diese Handlungen sind ein einheitliches Vergehen gegen § 1704 StcB.

Darin, daß die Strafkammer die Beschimpfungen der Ehefrau und die Aufforderungen an sie, auf die Steinstraße zu gehen, zum Gegenstand der Verurteilung gemscht hat,

kann demnach ein Verstoß gegen die §§ 264, 266 StPO nicht gefunden werden.

Die Revision bemängelt aber weiterhin, daß die Strafkamner das getan habe, ohne den Angeklagten zuvor auf die Hözlichkeit einer solchen Verurteilung hingewiesen zu haben, co daß er durch die Verurteilung überrascht worden sei. Nit diesen Revisionsangriff soll offenbar geltend

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gemacht werden, Caß dem Angeklagten keine Gelegenheit gegeben worden sei, seine Verteidigung hinsichtlich der nachträglich einbezogenen Handlungen genügend vorzubereiten. Damit rügt die Revision, daß die Vorschrift des § 265

Abs 4 StPO verletzt worden sei, die bestimmt, daß der Tatrichter auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen hat, falls dies infolge veränderter Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Die Rüge ist begründet. _

Daß eine veränderte Sachlage im Sinne des § 265 Abs 4 StPO vorlie t, wenn wie hier Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindunz gewacht werden, die weder in der Anklage noch im Tröffnungsbeschluß erwähnt sind, desen das Gericht aber maßgebliche Bedeutung beimißt, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Darüber, ob "-egen veränderter Sachlage eine Aussetzung der Hauptverhandlung angemessen erscheint, hat nun allerdings der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Es bedeutet aber einen Verstoß gegen § 265 Abs 4 StPO, wenn er von der ihm durch diese Vorschrift gegebenen Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, obwohl e: auf der Hand liegt, daß dies zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen ist. Das trifft hier zu.

Das Gesctz bestimmt in den §§ 200 Abs 1, 207 Abs 1 StPO, daß in der Anklageschrift und im Tröffnungsbeschluß die dem Anzeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale bezeichnet werden muß. Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt 5,225/2277 im Anschluß an die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, muß die begangene ("konkrete") Tat durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet sein, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Anreklagten zur Last gelegt werden. Damit soll rechtsstaatlichen Erfordernissen gemäß sichergestellt

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werden, daß der Angeklagte aus der Anklage und den Eröffnungsbeschluß erkennt oder jedenfalls erkennen kann, welches bestiumte Verhalten möglicherweise Gegenstand

der Urteilsfindung sein werde, damit er Gelegenheit hat, seine Verteidigung genügend vorzubereiten. Dieser Zweck würde in erheblichem Umfang vereitelt oder zumindest gefährdet werden, wollte man es für zulässig halten, daß bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 1704 StGB nachträglich einbezogene Handlungen schlechthin ohne weiteres zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Das würde beleuten, daß der Angeklagte, dem ein solches. Vergehen zur Test gelegt ist, ohne Gelegenheit zur genügenden Vorbereitung seiner Verteidigung gehabt zu haben, wegen Handlungen bestraft werden könnte, von denen er auf Grund der Anklage und des Fröffnungsbeschlusses nicht angenommen hat und auch nicht anzunehmen brauchte, daß auch sie ihm möglicherweise zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens im Sinne des § 1704 StGB gemacht würden. Ein solches Vergehen ist mit den Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht vereinbar. Will der Tatrichter Handlungen berücksichtigen, die nicht schon in Anklage oder Eröffnungsbeschluß als Verstöße gegen § 1704 StGB erwähnt sind, so muß er in der Regel die Hauptverhandlung aussetzen, ‚damit der Angeklagte insoweit die Gelegenheit zur genügenden Vorbereitung seiner Verteidigung erhält, die ihm nach dem Sinn und Zweck der §§ 200 Abs 1, 207 Abs 1 StPO zukommt.

So liegt es auch hier.

Die Beschimpfungen der Ehefrau und die an sie gerichteten Aufforderungen, auf die Steinstraße zu gehen, in denen die Strafkammer "vor allem" das tatbestandsmäßige Verhalten im Sinne des § 1704 StGB gefunden hat, bewegten sich zwar in derselben Richtung einer Gefährdung des sittlichen ‘!ohls der Kinder, wie die in der Anklage angeführten Bandlungen. Sie unterscheiden sich aber im

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übrigen ihrer Art nach von diesen so wesentlich, daß der Angeklagte nicht ohne weiteres auf den Gedanken zu kommen brauchte, auch sie könnten ihm zum Vorwurf straibaren Tuns im Sinne des § 1704 StGB gemacht werden. Insoweit hatte

er keinen Anlaß, sich auf eine Verteidigung vorzubereiten. Die Strafkammer mußte aus diesem Grunde die Hauptverhand-

lung aussetzen. Daß sie das nicht getan hat, bedeutet einen Verstoß gegen § 265 Abs 4 StPO.

Das Ü'rteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen, Es muß daher aufgehoben werden.

Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Sarstedt Schmidt Schmitt