Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Beschluss vom 21.06.1955 – 5 StR 706/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Hat der Angeklagte nach § 6 StFG 1949 beantragt, das Verfahren fortzusetzen, so kann es dennoch wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs 3 StPO eingestellt werden.
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Gesetz: StPO § 153 StFG 1949 § 6
Rechtssatz: Hat der Angeklagte nach § 6 StFG 1949 beantragt, das Verfahren fortzusetzen, so kann es dennoch wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs 3 StPO eingestellt werden.
Aktenzeichen: 5 StR 706/54 Urteil d.BGH vom 21.Juni 1955 LG Hamburg
StR 706/54
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Syndikus Heinz DB ED aus ei, geboren am EEE 1215 in Tem,
wegen versuchten Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28,Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe;z
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, das von Amts wegen zu beachten ist.
Die Strafkammer hatte am 13.April 1953 das Verfahren wegen versuchten Betruges nach § 3 StFG 1949 eingestellt, weil "im Falle der Verurteilung keine höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarten!" sei (Bd V BI 87). Der Angeschuldigte beantragte rechtzeitig, das Verfahren nach § 6 StFG 1949 fortzusetzen (Bd V Bl 253). Dies lehnte die Strafkammer durch Beschluß vom 1.Juni 1953 (Bd V Bl 255) mit der Begründung ab, der Antrag enthalte weder die Behauptung, der Angeschuldigte sei unschuldig, noch eine Darstellung des Sachverhalts, die seine Unschuld ergebe. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten hob der Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg diese . Entscheidung am 10.Juli 1953 auf und ordnete zugleich die Durchführung des Verfahrens an (Bd V Bl 266). Am 30.November 1953 stellte die Strafkammer jedoch das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs 3 StPO ein (Bd V Bl 290). Mit einer Beschwerde erreichte der Angeschuldigte, daß: das Hanseatische Oberlandesgericht am 26.Januar 1954 (Bd V B1 315) auch diesen Beschluß aufhob und das Landgericht anwies, das Verfahren gemäß § 6 StFG 1949 durchzuführen. Die Strafkammer eröffnete nunmehr am 14.April 1954 (Bad VI Bl 37) das Hauptverfahren wegen versuchten Betruges. In der Hauptverhandlung an 28.Mai 1954 erging das angefochtene Urteil. .
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1.) Der Senat ist nicht an den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26.Januar 1954 gebunden, muß vielmehr selbständig prüfen, ob das Verfahren noch fortgesetzt werden durfte, nachdem es vom Landgericht nach § 153 Abs 3 StPO eingestellt worden war. Denn es handelt sich dabei um die Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorhanden ist, das auch dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt und von Amts wegen zu beachten ist.
Daran ändert nichts, daß der auf § 153 Abs 3 StPO gestützte Einstellungsbeschluß des Landgerichts von dem übergeordneten Beschwerdegericht, das die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft und bejaht hat, wieder aufgehoben worden ist. Denn damit hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung getroffen, die dem weiteren Verfahren zugrunde liegt und schließlich zu dem Erlaß des angefochtenen Urteils geführt hat. Sie ist daher nach § 336 StPO vom Revisionsgericht zu beurteilen. Es ist nicht anders, als hätte das Landgericht der Beschwerde des Angeklagten abgeholfen und den Einstellungsbeschluß selbst wieder aufgehoben. Dann wäre diese Entscheidung, weil sie der Urteilsfällung vorausging, nach § 305 Satz 1 StPO nicht selbständig anfechtbar gewesen und nach § 336 StPO vom Revisionsgericht naocb«'. zuprüfen. Dazu 1st/30Abt in der Regel eine entsprechende Rüge erforderlich. Ob ein Verfahrenshindernis besteht, ist aber von Amts ‚wegen zu untersuchen;
2.) Das Landgericht war an einer Einstellung wegen Geringfügigkeit nicht dadurch grundsätzlich gehindert, daß der Angeklagte die Fortsetzung des Verfahrens nach § 6 StFG 1949 beantragt hatte.
a) Diese Vorschrift schafft nicht, wie das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg meint, ein "Sonderverfahren"!, in dem der Angeklagte ein unbedingtes Recht auf eine Entscheidung über seine Schuld oder Unschuld hat und die all-
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gemeinen verfshrensrechtlichen Regeln, die dem entgegenssehen könnten, nicht gelten. Das Verfahren ist vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. Das besvimat jetzt § 17 Abs 3 Satz 1 StFG 1954 ausdrücklich für die Fälie, die unter dieses Gesetz fallen. Daß § 6 StFG 1949 dies nicht sagt, ändert nichts daran, daß er denselben Sinn hat. Er will dem Angeklagten nur die Möglichkeit geben, sich von den besonderen Makel zu befreien, der gerade darin liegen kann, daß ihm Straffreiheit gewährt wird. Zu diesen Zweck wird ihm ein Rechtsbehelf gegen die allgemeine gesetzliche Niederschlagung der Strafverfolgung gegeben.
Sie soll den Angeklagten nicht hindern, seine Freisprechung zı erkämpfen. Darin erschöpft sich die Bedeutung des 86 STFG 1949.Nicht$ deutet darauf hin, daß er über das Gebiet der Straffreiheit ohne Grund auf allgemeine verfahrensrechtliche Einrichtungen hinübergreift, die mit ihr nicht zusammenhängen, ünd daß er dort dem Angeklagten Rechte gibt, die ihm sonst nicht zustehen. Gerade in Verfahren, deren Fortsetzung nach § 6 StFG 1949 beantragt ist, kann ein Bedürfnis zur Einstellung wegen Geringfügigkeit bestehen. Denn die Straffreiheit erfaßt im allgemeinen in erster Linie die leichtesten Straftaten, Es ist nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte dann die Einstellung nach
§ 153 Abs 3 StPO nicht ebensc a»}1 hinnehmen müssen, wie
er sie sich auch sonst gefallen lassen muß.
b) Es kann nicht eingewendet werden, diese Auslegung ermögliche es den Gerichten, die Sonderregelung des § 6 Strg 1949 zu umgehen und das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Verfahrens zu vereiteln. Das wäre zunächst nır Jim Zusammerwirken mit der Staatsanwaltschaft möglich, deren Zastimmwmg 5153 Abs 3 StPO erfordert. Schon hierin tiegt eine gewisse Sicherung. Vor allem aber darf die Besorgnis eines Mißbrauchs in Ausnahmefällen nicht die allgemeine Auslegung des Gesetzes für den Regelfall bestimmen. Diese muß vislmehr davon ausgehen, daß die Gerichte und Btaatsanwaltschaften die Ermessensvorschriften sinnvoll uni sarıgemäß handhaben,
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3.) Ob eine willkürliche und nur der Umznhung des § 6 StFG dienende Anwendung des § 153 Abs 3 StPO unwirksam wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Der Senat hat keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, daß sie hier vorliegt.
Der Einstellungsbeschluß des Landgerichts von 30.November 1953 bildet daher ein Verfahrenshindernis (vgl RGSt 59,54/56,57/). Aus diesem Grunde stellt der Senat. das Verfahren entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts ein.
Dr.Rotberg Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker