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BGH Beschluss vom 21.06.1955 – 5 StR 41/55

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes! 00€

In der Strafsache

gegen

den Landwirt Heinz-Georg NM URN aus LEE ; dort geboren am ED 1924,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung vom 21.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersckretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten WED wird das Urteil des Landgerichts in Verden a.d. Aller vom 3.November 1954 gegen ihn im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- DD.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte “ED Hatte ein Mädchen geschwängert und bat den Mitangeklagten Ge (dessen Revision der Senat durch Beschluß vom 4.März 1955 als offensichtlich unbegründet verworfen hat), ihm ein Abtreibungsmittel zu beschaffen. CB verlangte 100 DM Vorschuß, den ihm auch gab. 'Später forderte GB noch weitere 60 bis 70 DM, weil er Aufwendungen gehabt habe. In Wahrheit wollte er MED alte Chinintabletten verkaufen, die er zufällig noch hatte. MED pesaß über die gezahlten 100 DM hinaus kein Geld. Inzwischen ging die Frucht ohne Eingriff ab. MB verlangte deshalb das Geld von GW zurück, und zwar mit Rücksicht auf dessen angebliche Aufwendungen schließlich nur noch in Höhe von 25 DM. Jedoch blieben alle Mahnungen vergeblich.

Nunmehr zeigte MED den CHE wegen Unterschlagung von 100 DM an. Da er die Abtreibungsabsicht nicht angeben wollte, erklärte er, GEB habe ihm ein Weihnachtsgeschenk für seine Braut besorgen sollen, habe das aber weder getan noch das Geld zurückgegeben. Diese Darstellung griff GW pei seiner verantwortlichen Vernehmung auf. Er erweiterte sie wie folgt:

Das Geschenk, nämlich Porzellan, habe 200 IM kosten sollen. Er habe es auch gekauft und dabei die fehlenden 100 DM selbst ausgelegt. Da CE es jedoch nicht abgenommen habe, habe er, GW es nit Verlust weiterverkaufen müssen. Von den 100 DM habe er 25 DM an MED zurückgezahlt; den Rest habe er vereinbarungsgemäß für seine Unkosten und den entstandenen Ausfall

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behalten. Als diese Schilderung des Geb den Yuuunmp vorgehalten wurde, sagte er die Wahrheit, daß nämlich nicht Porzellan, sondern Tabletten hatten besorgt werden sollen. GemmB blieb aber bei der Porzellangeschichte. Es wurde Anklage wegen Unterschlagung der 100 DM gegen ihn

erhoben (6 Ms 175/53 der Staatsanwaltschaft Verden/Aller).

Zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte am 1.Juli 1954 wer MOB als Zeuge geladen. Auf dem Wege zum Gericht hielt GW ihn an und beredete ihn, bei der Porzellangeschichte zu bleiben. VE fand sich schließlich dazu bereit, nachdem Gew ihm 50 DM anbot und auch sogleich zahlte. Auch in der Hauptverhandlung blieb GW bei der Porzellangeschichte. MED sagte ausı

"Es trifft zu, daß ich Herrn CB 100 DM für den Kauf von Porzellan gegeben habe. Es sollte ein Weihnachtsgeschenk sein. TJährend eines Gesprächs teilte mir Herr GgWwmit, daß er ein Geschenk für etwa 200 DM gekauft habe. Da ich das Geschenk vor Weihnachten nicht mehr erhalten habe, sagte ich zu ihm, er solle das Service weiterveräußern; da der Herr GEB durch den Wiederverkauf Schaden ° erlitten hatte, habe ich mich mit ihm dahin geeinigt, daß er mir von den 100 IM 50 DM ausgehändigt hat. - Ich möchte ausdrücklich betonen, daß .es sich nicht um einen Tablettenkauf gehandelt hat." Dabei blieb er trotz aller Vorhaltungen und obwohl der Vorsitzende des Schöffengerichts ihn dahin belehrte, "daß die Beschaffung der Tabletten, wie sie früher geschildert worden sei, für ihn, MED, keine

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strafbare Handlung darstelle; es sei deswegen sinnlos und gefährlich, hier die Unwahrheit zu sagen, um sich vor dieser vermeintlichen Gefahr einer Strafverfolgung zu schützen". NEED leistete den Zeugeneiäa, CEE> wurde freigesprochen. MED wurde noch in der Hauptverhandlung wegen Yerdachts des Meineides verhaftet. Am 20.Juli 1954 gestand er vor der Polizei, am 7.August 1954 vor dem Richter, daß seine eidliche Aussage falsch gewesen sei. Daraufhin wurde er sofort aus der Untersuchungshaft entlassen.

Nunmehr hat die Strafkammer MED wesen Neineides zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihn für unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Anwendung des § 157 StGB und die Anrechnung der Untersuchungshaft ist abgelehnt worden.

Die Revision des Angeklagten Mi rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie offensichtlich unbegründet. Das gilt insoweit auch von den Verfahrensrügen, weil die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldspruch nur auf dem auch in der Hauptverhandlung noch einmal wiederholten Geständnis des Angeklagten und nicht auf den von der Revision beanstandeten Verfahrensvorgängen beruhen können.

2. Dagegen unterliegt die Strafzumessung verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Bedenken.

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a) Die Revision trägt vor, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, den Staatsanwalt DE als Verfasser eines Aktenvermerks (Bl.1 d.A.) über die schöffengerichtliche Hauptverhandlung darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte wegen außergewöhnlicher Erregung nicht imstande gewesen sei, die Belehrung des Vorsitzenden zu verstehen und aus ihr die richtigen Schlüsse zu ziehen. Dieser Beweisamtrag sei, wie das Schweigen des Protokolls erweise, nicht beschieden worden.

Das Protokoll schweigt jedoch nicht nur über den Bescheid, sondern über den ganzen Beweisamtrag. Für das Revisionsgericht steht deshalb fest (§ 274 StPO), daß der Verteidiger den Antrag nicht gestellt hat; auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Urkundsbeamten kommt es in diesem Zusammenhange nicht an. Diese Rüge ist also unbegründet.

b) Die Revision rügt es aber auch als einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer den Staatsanwalt BB nicht von Amts wegen vernommen hat.. Diese Rüge ist im Ergebnis begründet.

Der Aktenvermerk des Staatsanwalts BMW sagt zwar nichts davon, daß der Angeklagte erregt und deswegen .. außerstande gewesen sei, die Belehrung zu verstehen. Hierzu sagt der Vermerk murs

"VB erklärte schon vor der Vernehmung, er werde nicht aussagen können, da er mit den Nerven herunter sei. Er habe wirtschaftliche Sorgen. Er sagte dann doch aus „zer...

Aus der hier wiedergegebenen bloßen Behauptung des Angeklagten, er sei "mit den Nerven herunter", brauchte die Strafkammer nicht zu schließen, der Staatsanwalt BEEEED werde etwas Verwertbares darüber bekunden können,

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in welchem Grade der Angeklagte wirk).ich erregt war. Unter diesem Gesichtspunkt genügte die Strafkanmnmer ihrer Aufklärungspflicht dadurch, daß sie den Schöffengerichtsvorsitzenden, Amtsgerichtsrat P@®, s:l1bst als Zeugen vernahm. Amtsgerichtsrat P@Phat seinen Sindruck dahin wiedergegeben, daß VE ihn "erkennbar verstanden! habe. Dem konnte die Strafkamner folgen, ohne dadurch gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen, daß sie nicht auch noch den Staatsanwalt ZW über dieselbe Frage vernahnm.

Aber der Aktenvermerk des Staatsanwalts Di enthält eine andere Stelle, die das Landgericht zu seiner Vernehmung drängen mußte. Es heißt darin nämlich:

"Ich habe ... den Angeklagten auf §§ 145d und 164 des Strafgesetzbuches hingewiesen. Nach nochnaliger eingehender Belchrung durch den Herrn Vorsitzenden blieb der Zeuge VEEEEEND bei seinen Angaben."

Dem hätte die Strafkammer nachgehen müssen. Denn wenn Staatsanwalt BED Bekundungen über salche Belehrungen machen konnte, dann hätte sich möglicherweise ergeben, daS MB auf den Gedanken gebracht worden ist, auch für ihn komme wegen seiner inhaltlich unzutreffenden Strafanzeige eine Bestrafung in Betracht, wenn er nicht an der darin gegebenen falschen Sachdarstellung unter Eid festhalte. Insoweit ist er aber nach den bisherigen Feststellungen durch den Amtsgerichtsrat Pi nicht belehrt worden, daß ihm keine Bestrafung drohe. Denkbar ist sogar, daß der Vermerk nur versehentlich von dem

"Angeklagten" (CE) spricht und in Jahrheit MENEEEEED

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meint. Denn von diesem ist in den vorangehenden Sätzen die Rede; und allem Anschein nach kamen nach dem Sachverhalt, wie er sich in der Verhandlung vor dem Schöffengericht darstellte, Vorwürfe gemäß § 145d oder § 164 StGB gegenüber WÜRD cher in Betracht als gegenüber CB. Das wäre mit Rücksicht auf § 157 StGB unter Umständen für das Strafmaß von Bedeutung gewesen.

c) Die Revision rügt, daß das Urteil im Vorprozeß und der gegen NEW ergangene Haftbefehl nicht verlesen worden seien. Aus dem Urteil ergebe sich, daß es auf die Beeidigung der Aussage für die Intscheidung nicht angekommen sei. "Auf dic Beeidigung" - so meint die Revision - "konnte es nur ankommen, wenn sie zu einer anderen Beurteilung der den Gegenstand des Vorprozesses bildenden Straftat geführt hätte als die unbeeidigte Aussage".

Diese Rüge ist unbegründet. Tür die Beurteilung der Tat des Angeklagten GB als siner Unterschlagung kam es sehr wohl darauf an, ob Michaelis eine wahre oder eine falsche Darstellung gab und beschwor. Um das zu erkennen, brauchte das Urteil nicht verlesen zu werden.

d)'Schließlich erhebt die Revision folgende Verfahrens-

rüge: | en

"Die nur im Protokoll enthaltene Feststellung ‘Die Akten des Schöffengerichts Lilienthal.

6 is 175/53 der Staatsanwaltschaft Verden wurden

zum Gegenstand der Verhandlung gemacht nt reicht

zur prozeßordnungsmäßigen Aufklärung im Sinne

der §§ 244,249 StPO nicht aus. Diese Bemerkung

1ä8t erkennen, daß das Gericht vom Inhalt der

Vorprozeßakten unzulässig Gebrauch gemacht hat."

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Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Sätze als ordnungsmäßige Rüge verstanden werden können, ob der gerügte Verstoß erwiesen ist, und ob die Strafzumessung auf ihm beruhen kann. Denn das angefochtene Urteil muß im Strafmaß schon nach den bisherigen Darlegungen aufgehoben werden. Für die erncute Verhandlung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

Alle Urkunden, die im Urteil verwertet werden sollen, müssen verlesen werden. 7Tird dieser Satz, von dem es keine Ausnahme gibt, nicht beachtet, so verstößt das gegen §§ 249,261 StPO. Die Verlesung gehört zu den Förmlichkeiten des Verfahrens und kann deshalb nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Es empfiehlt sich dringend, sie mit unzweidsutigen ‚Jorten ("wurde verlesen") im Protokoll zu vermerken. Die Wendung:

"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" kann im allgemeinen nicht dahin verstanden werden, daß die betreffenden Urkunden verlesen worden sind. Wenn eine Urkunde ohne Verlesung nur "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" wird, d.h. wenn ihr Vorhandensein erwähnt wird und die Beteiligten veranlaßt werden, über sie zu sprechen, so ist ein solcher Vorgang weder eine Beweisaufnahme noch eine Förmlichkeit der Verhandlung. Er gehört grundsätzlich nicht in das Protokoll einer im ersten Rechtszuge verhandelnden Strafkammer. Wird er dennoch darin aufgenommen, so kann sich daraus für das Revisionsgericht unter Umständen ergeben, daß der Inhalt einer Urkunde als Teil des "Inbegriffs der Verhandlung!" im Sinne des § 261 StPO angesehen und demgemäß im Urteil verwertet ist, ohne daß die Urkunde verlesen wurde.

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Das wäre ein Verfahrensverstoß, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte.

3. Auch sachlichrechtlich ist die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 StGB verneint hat, nicht unbedenklich. Das angefochtene Urteil stellt fest, daß Amtsgerichtsrat Pe den Angeklagten “OD darüber belehrt hat, er habe keine Strafe wegen der versuchten Tablettenbeschaffung zu befürchten, und daß ME diese Belehrung verstanden hat. Nicht mit Unrecht macht die Revision geltend, daß die Peststellung des bloßen Verstehens nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit des § 157 StGB auszuschließen. Vielmehr gehört dazu, de MED Aie von ihm verstandene Erklärung auch geglaubt hat. Der Strafkammer mag das selbstverständlich erschienen sein. In der Tat wird es im allgemeinen naheliegen, daß ein juristischer Laie einer derartigen Erklärung, wenn sie ihm von einen in öffentlicher Sitzung amtierenden Richter gegeben wird, ohne weiteres Vertrauen schenkt. Immerhin fehlt in dem angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Feststellung darüber. 5

Vor allem aber kann übersehen sein, deß VE» auch unter anderen Gesichtspunkten mit der Gefahr einer. Bestrafung gerechnet haben kann, nämlich wegen seiner. inhaltlich unrichtigen Strafanzeige gegen CB- Dass. wird noch zu prüfen sein.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts.

Dr. Rotberg Sarstedt Siemer

Schmitt Börker