Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.06.1955 – 5 StR 181/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes 119g 007
In der Strafsache
gegen
den Ingenieur Alfred S (EEE
aus BiEEEEEgEEED,
geboren am HEEEEEEED 1595 in CuuuiED , -— Sachbezeichnung: Rmpu.i. -
wegen Beihilfe zum Betrug
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börkerr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt my als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Sg gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.November 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten SW unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug zu 10 Monaten Gefängnis und die Mitangeklagte ROEEEEEB wesen Betruges in zwölf zum Teil in sich fortgesetzten Fällen und wegen versuchten Betruges in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Senat hat die Revision des Angeklagten RB durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten Sum» rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Revision .erblickt einen Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der § 8§ 258,260 und 261 StPO darin, daß die Strafkammer den Schlußvortrag des Verteidigers und das letzte Wort des Angeklagten in der Beratung bei der Würdigung des Beweisergebnisses nicht berücksichtigt habe. Sie folgert die Nichtberücksichtigung aus dem Umstande, daß die Beratung nur 1 1/2 Stunden gedauert habe und daß es im Hinblick auf den umfangreichen Stoff und die Verhandlungsdauer von ungefähr 30 Stunden technisch unmöglich erscheine, daß die Strafkammer den Schlußvortrag des Verteidigers und das letzte Wort des Angeklagten in einer 1 1/2stündigen Beratung auch nur annähernd berücksichtigbn konnte.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht.
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II. Sachrügen
Die Sachrügen sind unbegründet. _
Frau RW; deren Betrügereien der Angeklagte unterstützt hat, war alleinige Inhaberin der Firma SCEEEEED & Co in Bu, die sich mit Steinnetz-, Bildhauer- und Bauarbeiten befaßte,. Die Geschäfte der Firma, die zunächst gut waren, gingen seit dem Spätsommer 1949 sprunghaft zurück, so daß bereits im Herbst 1949 sämtliche Angestellten und Arbeiter entlassen werden mußten. Für einige kleinere Aufträge, welche die Firma in der Folgezeit noch erhielt, wurden jeweils einige der früheren Arbeitnehmer kurzfristig wieder eingestellt. Bereits Anfang 1950 stand verhältnismäßig geringen Vermögenswerten der Frau Rund der Firma eine Schuldenlast von etwa 100 000 DM gegenüber. Diese Vermögenslage verschlechterte sich in den ersten Monaten des Jahres 1950 derart, daß Frau AMD seit Mai 1950 praktisch nur noch Schulden hatte. Der Geschäftsbetrieb der Firma ruhte nunmehr völlig. Nach dem 1.5.1950 wurden keine Aufträge mehr ausgeführt.
In den Jahren 1950 und 1951 veranlaßte Frau RD in 12 Fällen Privatpersonen und Firmen, ihr Darlehen zu gewähren, sogenannte Akontozahlungen zu leisten und Waren auf Kredit zu lierern, indem sie erfundene Außenstände und Aufträge angab und die Vertragspartner über ihre Fähigkeit und ihren Willen zur Rückzahlung, Leistung oder Zahlung täuschte. Sie erreichte auf diese Weise, daß ihr Darlehen, Akontozahlungen und Waren auf Kredit im Betrage von insgesamt etwa 21 000 DM gegeben wurden.
In einem weiteren Falle kam es nur zum Versuch eines
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Darlehnsbetruges.
Der Angeklagte SB war Ende 1949 zu Frau RB in nähere Beziehungen getreten. Er unterhielt ein Liebesverhältnis mit ihr. Er war ihr Vertrauter und ständiger Begleiter und hatte einen genauen Einblick in ihre gesamten Verhältnisse.
Das Urteil nimmt an, daß der Angeklagte sich der Beihilfe zum Betruge schuldig gemacht hat, indem er im Jahre 1951 fortgesetzt die betrügerischen Handlungen der Frau FWwin insgesamt 6 Fällen unterstützte,
2. Fälle Vomp, Gertrud Von Voggp Fup und PS
a) Fall Wo
VEREED ist der Ehemann der Inhaberin des Lokals "Reblaus" in Bw. Frau RE und der Angeklagte SCEEEEEED verkehrten im Frühjahr 1951 in diesem Lokal. Sie traten groß auf. Frau REED erzählte wahrheitswidrig von großen Aufträgen und Außenständen. Der Angeklagte bestätigte diese Angaben, deren Unwahrheit ihm bekannt war. VeREEEBD, der den Angeklagten für einen leitenden Mitarbeiter der Frau RE hielt, glaubte in dieser die kreditwürdige, zahlungsfähige Inhaberin eines gutgehenden Baugeschäftes vor sich zu haben. Er , hatte daher keine Bedenken, Frau REM an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im April 1951 je 70 DM zu leihen, die innerhalb von zwei Tagen zurückgezahlt werden sollten. Der Angeklagte war bei den Darlehensaufnahmen zugegen. Als VOM sein Geld nicht zurückerhielt, rief er wiederholt bei Frau RW an. Es meldete sich
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immer der Angeklagte. Er erklärte, VW solle sich noch einige Tage gedulden. Die großen Zahlungen seien schon eingegangen, VW hat sein Geld nicht zurückerhalten.
b) Fall Gertrud vw
Gertrud NED 1ernten Frau RE und der Angeklagte in dem Lokal "Reblaus" kennen. Frau RUEEEED stellte der Gertrud MW den Angeklagten in dessen Beisein als "ihren Ingenieur" vor (S 13 UA). Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen (S 42 UA). Frau REED sprach auch später der Gertrud MM gegenüber von dem Angeklagten nur als von "ihrem Ingenieur und Prokuristen", Gertrud NEW würde hierdurch in den irrigen Glauben versetzt, daß Frau REED die Inhaberin einer noch arbeitenden Baufirma sei. Frau RB erzählte auch der Gertrud MED von ihren in Wahrheit gar nicht vorhandenen großen Aufträgen. Außerdem bot sie ihr an, in ihrer Firma als Vertreterin zu arbeiten. Bei späterer Gelegenheit bat sie Gertrud MW dann unter Berufung auf eine vorübergehende Notlage um ein kurzfristiges Darlehen von 1500 DM. Gertrud MB gab ihr 800 DM mit der Erklärung, daß sie den Betrag nach wenigen Tagen zurückhaben müsse, weil es sich nicht um ihr eigenes Geld, sondern um den Inkassoerlös aus einer Vertretertätigkeit handele. Als sie das Geld zurückverlangte, ließ Frau REEEB sich verleugnen. Der Angeklagte übernahm es, Gertrud MB von einem zum anderen Male zu vertrösten. Rückzahlung ist nicht erfolgt.
c) Fall NMogp
Im März 1951 kam Frau ROW über den Syndikus Dr.Bo@BB, dei dem sie sich um Aufträge bemühte, mit
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Mod zusammen, Dieser ist Eigentümer eines durch Kriegseinwirkung zerstörten Hotels in Zarlin, das er wieder aufbauen wollte. Frau AD stellte auch Mogip den Angeklagten als leitenden Angestellten der Firma SCHE &: Co vor. Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen (S 42 UA). In Mo wurde‘ u.a. auch hierdurch der Eindruck erweckt, Frau FEED sei Inhaberin der noch arbeitsfähigen Firma S cin & Co (S 43 UA). Nachdem Frau REED Nogii an 20.3.1951 zunächst erfolglos um ein Darlehen gebeten hatte, ließ sie sich eine Zeitlang nicht mehr bei ihm sehen. Im
Mai 1951 erschien sie erneut bei ihm. Es gelang ihr nunmehr, von ihm mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 480 DM zu erhalten, die jeweils innerhalb weniger Tage zurückgezahlt werden sollten. Rückzahlung ist nicht erfolgt.
d) Fall H
HD ist ein alter Bekannter der Frau RÜEEEEER. Im Sommer 1951 traf Frau re Te zufällig auf der Straße. Einige Zeit später lud sie ihn fernmündlich ein, sie doch einmal zu besuchen. Bei dem Besuch HEEEB:5 in der Wohnung der Frau REED var der Angeklagte zugegen. Frau Ri stellte den Angeklagten als leitenden Angestellten der Firma ScHED & Co vor. Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen (S 42 UA). Frau RW erzänıte HOEEBrei dieser Gelegenheit wahrheitswidrig von einem englischen Millionenauftrag, enorm hohen Außenständen und einem Marmorlager im Werte von über 1 Million DM. Der Angeklagte bestätigte diese Angaben. In HD wurde der Eindruck erweckt, Frau REEEB sei Inhaberin der noch
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arbeitsfähigen Firma SCHE & Co und habe hohe Außenstände und große Aufträge (S 43 UA). Am 18.7.1951 ließ Frau RO sich von He cin Darlehen von
200 DM geben, das innerhalb von zwei Tagen zurückgezahlt werden sollte. In der Folgezeit lieh sie sich von ihm weitere Beträge in Höhe von insgesamt 150 DM. Rückzahlung ist nicht erfolgt.
e) Fall Lu
Im ist der Inhaber eines Lokals in Bw. Frau RE und der Angeklagte wurden durch Mo@Ptei I] eingeführt. Sie verkehrten von Mai bis September 1951 fast täglich in dessen Lokal. Frau REED stellte den Angeklagten als ihren Geschäftsführer und Prokuristen vor. Der Angeklagte ließ sich das widerspruchslos gefallen (S 42 UA). Frau RB sprach wahrheitswidrig von einem englischen Millionenauftrag, von zwei Steinbrüchen in Westdeutschland, die ihr gehörten, von hohen Außenständen und von ihrem Marmorlager, das Millionen wert sei. Frau ROM und der Angeklagte traten beide so auf, als ob die Firma Sci & Co ein arbeitendes Unternehmen sei. Sie kamen des öftern abends in das Lokal und klagten darüber, daß sie müde seien, weil sie den ganzen Tag auf dem Bau gewesen und in den Gerüsten herumgeklettert seien. Auch in Igge wurde der Eindruck erweckt, Frau REMEB sei Inhaberin der noch arbeitenden Firma SEE: Co und habe hohe Außenstände und große Aufträge (S 43 UA). IWW glaubte, er habe es mit zwei kreditwürdigen Gästen zu tun. Frau TEE und der Angeklagte aßen und tranken bei LE monatelang fast jeden Abend. Zuweilen spendierten sie auch für alle
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Gäste des Lokals mehrere Runden Schnaps und Bier.
Sie bezahlten fast nichts. Frau RW 1ie: alles anschreiben. Sie erklärte Igge, sie sei im Augenblick im Druck, erwarte aber täglich den Eingang größerer Zahlungen, Auf diese YTeise vertröstete sie Lig von Woche zu Woche. Am 4.3.1951 feierten Frau REED
und der Angeklagte den Geburtstag der Frau Rip
im Lokal Igge Sie erschienen in Begleitung mehrerer Geburtstagsgäste. Außerdem luden sie die Stammgäste des Lokals ein. Der Angeklagte hielt eine Ansprache, bei der er erklärte, Frau RB werde nicht vergessen, daß IB sich so zuvorkommend gezeigt habe, seit Monaten die Zechschulden zu stunden. Sie habe gerade den Auftrag bekommen, ein Johnhaus aufzubauen und werde dort für Tg ein hochmodernes Lokal ausbauen. Frau REED tat schr verlegen und meinte, der Angeklagte hätte das nicht erwähnen sollen, es habe doch eine Überraschung für Ip werden sollen. Iggw stundete die Zechschulden weiterhin. Er gab Frau TEE aus erden Darlehen in Höhe von 646 DM. Die Schuld bei er 5 beträgt insgesamt 3947,35 DM.
Nach den Feststellungen des Urteils hat Frau REED jeweils einen neuen Tatvorsatz gefaßt, wenn sie ein neues Opfer ausfindig gemacht hatte. Sie hat dabei jeweils von vornherein die Absicht gehabt, den jeweiligen Vertragspartner mehrmals betrügerisch zu schädigen (S 44 UA). Das Urteil stellt weiterhin fest, der Angeklagte habe gewußt, daß Frau RE, falls sie Geldgeber finden wollte, das Fortbestehen der vollbeschäftigten Firma ScHEED & Co habe vorspiegeln
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müssen (S 41 UA); er sei bewußt darauf aus gewesen, Frau REED in ihrem Treiben zu unterstützen; er habe ihr bewußt helfen wollen, Geldgeber zu finden (S 42 UA); er sei sich bewußt gewesen, daß sein Auftreten die von Frau FEED geschädigten Personen mit dazu veranlassen würde, Darlehen und Waren zu geben (S 47 UA), und daß Frau
FOWiie Schulden nicht bezahlen konnte (S 42 UA).
Dieser ausweislich der Urteilsgründe festgestellte Sachverhalt rechtfertigt unbedenklich die Annahme, daß der Angeklagte sich in den Fällen VW Gertrud NED, sc, TEE Lun: LE er Beihilfe zum Betrug der Frau RW schuldig gemacht hat.
Was die Revision demgegenüber geltend macht, greift nicht durch,
Im Falle WB nat er Frau Ri zu dem von ihr verübten Darlehensbetrug dadurch wissentlich und willentlich Hilfe geleistet, daß er ihre unwahren Angaben über das Vorhandensein von großen Aufträgen und Außenständen bestätigte. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe an die Erzählungen der Trau Rp geglaubt, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen des Urteils, die im Gegensatz zur Auffassurig der Revision einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich sind. Die Beststellungen des Urteils sind für de Revisionsgericht bindend. Das gleiche gilt für den Einwand, daß der Angeklagte bei der Aufnahme der
Darlehen nicht anwesend gewesen sei. Das Urteil stellt fest, daß er dabei zugegen war.
Im übrigen kommt es _ das gilt auch für die Fälle Gertrud una LEE - nicht darauf an, ob der Angeklagte jeweils bei der Aufnahme der
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Darlehen zugegen war. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß Frau REED 1aufenäa Gelägeber suchte, daß sie solche aber nur finden konnte, wenn sie das Fortbestehen der vollbeschäftigten Firma ScB & Co vorspiegelte, daß sie, wenn sie ein Opfer gefunden hatte, von vornherein die Absicht hatte, dieses betrügerisch zu schädigen, daß dem Angeklagten das alles bekannt war und daß er bewußt darauf aus war, Frau ROEEEB in diesem Treiben zu unterstützen, indem er ihr half, Geldgeber
zu finden, die durch sein Auftreten mit dazu veranlaßt wurden, Geld oder Waren zu geben. Die vom Angeklagten durch Bestätigung der unwahren Angaben bewußt und gewollt unterstützten Täuschungshandlungen der Frau REED zielten hiernach von vornherein darauf ab, in Vs die irrige Vorstellung hervorzurufen, daß Frau RGEEERED Inhaberin eines gutgehenden Geschäftes und als solche kreditwürdig sei, um alsdann bei Gelegenheit unter Ausnutzung dieses Irrtums und unter Schädigung des VEREEB Vermögensvorteile zu erlangen. Nach den Feststellungen des Urteils kann auch kein Zweifel daran
sein, daß VOEEB die Darlehen nur gegeben hat, weil
er Frau REM als Inhaberin eines gutgehenden Geschäftes für kreditwürdig hielt. Diesen Irrtum hat
der Angeklagte bewußt und gewollt mitherbeigeführt.
Daß er im Zcitpunkte seiner Beihilfehandlungen noch nicht wußte, wann, unter welchen näheren Umständen und in welchem Umfange Frau REEEMEEB den mit seiner Hilfe
in VB hervorgerufenen Irrtum dazu benutzen werde, sich in betrügerischer Teise Vermögensvorteile von diesem zu verschaffen, ist rechtlich unerheblich. Er wußte jedenfalls, daß Frau RW beabsichtigte, sich unter Ausnutzung des von ihr herbeigeführten Irrtums in betrügerischer
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Weise Vermögensvorteile von Ve zu verschaffen. Hierin wollte er sie unterstützen. Das rechtfertigt die Annahme, daß er sich allein schon dadurch der Beihilfe zu dem von ihr verübten Betrug schuldig gemacht hat, daß er ihre unwahren Angaben bestätigte. Seiner Anwesenheit bei den Darlehsnsaufnahmen hätte es hierfür nicht bedurft.
In den Fällen Gertrud MW una Mo hat der Angeklagte sich der Beihilfe zu den Betrügereien der Frau RB dadurch schuldig gemacht, daß er sich von ihr widerspruchslos als "ihren Ingenieur" bzw. als "leitenden Angestellten der Firma SCHE & Co" vorstellen ließ. Auch dies war - ebenso wie die Bestätigung der unwahren Angaben im Falle VE - eine Beihilfehandlung.
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, der Angeklagte habe keinen Anlaß gehabt, jener Vorstellung zu widersprechen, weil er Ingenieur sei und weil er mit Frau RG efreundet gewesen sei. Mit diesem Einwand will die Revision offenbar geltend machen, daß keine pflichtwidrige Unterlassung des Angeklagten vorliege, weil für ihn keine Rechtspflicht bestanden habe, der-Vorstellung zu widersprechen. Das geht fehl. Nach den Feststellungen des Urteils zielte die Vorstellung dem-Wissen und Willen der Frau RW und des Angeklagten entsprechend erkennbar darauf ab, in Gertrud MB und MAD den irrigen Eindruck hervorzurufen, daß Frau BED Sie Inhaberin einer noch arbeitenden Baufirma sei. Sie war eines der Täuschungsmittel, deren sich Freu ROM mit Wissen und Willen des Angeklagten bei ihren Betrügereien bediente. Indem der Angeklagte, ihr
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vertrauter und ständiger Begleiter, der sie in ihrem Treiben unterstützen wollte, mit ihr zusammen auftrat
und sich dabei von ihr in der geschilderten Weise widerspruchslos vorstellen ließ, hat er nicht durch
bloße Unterlassung, sondern durch tätiges Verhalten
Hilfe zu ihren Betrügereien geleistet. Zu Unrecht
glaubt die Revision weiterhin einen Rechtsfehler daraus herleiten zu können, daß im Fall Mo@B in dem Teil
der Urteilsgründe, in dem dieser Fall geschildert wird, der Angeklagte nicht erwähnt ist. Bei der Beantwortung der Frage nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt ist der gesamte Inhalt der Urteilsgründe zu berücksichtigen. Auf § 42 UA ist aber festgestellt, daB Frau RÜEB auch im Fall Mogip den Angeklagten als leitenden Angestellten der Firma SB & Co vorgestellt hat und daß der Angeklagte sich das widerspruchslos hat gefallen lassen, und auf S 43 UA ist festgestellt, daß u.a. auch hierdurch in Mo@B der Eindruck erweckt wurde, Frau REED sei die Inhaberin der noch "arbeitsfähigen Firma Sc & Co. Soweit die Revision geltend macht, daß der Angeklagte in den Fällen
Gertrud MED und Mo bei der Hergabe der Darlehen nicht zugegen gewesen sei, geht ihr Vorbringen aus den bereits oben zum Fall VRR dargelegten Gründen fehl. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen,
Im Fall HB hat der Angeklagte sich der Beihilfe zum Betrug der Frau REM aadurch schuldig gemacht, daß er sich von ihr widerspruchslos als leitenden Angestellten der Firma ScCHEEB 5: Co vorstellen ließ und daß er ihre unwahren Angaben über einen englischen Millionenauftrag, enorm hohe Außenstände
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und ein Marmorlager im Werte von über 1 Million DM bestätigte. Zu Unrecht macht die Revision geltend,
Frau REED habe sich keines Betruges schuldig gemacht, weil sie nach den Feststellungen auf S 15 UA Aufträge von wenigstens 10 000 DM gehabt habe und daher möglicherweise in der Lage gewesen sei, kleinere Darlehen wie die hier in Rede stehenden zurückzuzahlen. Der Einwand scheitert daran, daß es sich bei den auf
S 15 UA erwähnten Aufträgen von etwa 10 000 DM um solche handelt, die Frau RB im April 1950 hatte, die Betrügereien aber, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, im Jahre 1951 verübt worden sind. Nach den Feststellungen des Urteils sind nach dem 1.5.1950 keine Aufträge mehr ausgeführt worden. Zu Unrecht glaubt die Revision weiterhin einen Rechtsfehler daraus herleiten zu können, daß im Urteil nicht gesagt ist, in welcher Weise der Angeklagte die unwahren Angaben der Frau REED bestätigte. Einer solchen Angabe bedurfte es nicht. Die Feststellung, daß er die Angaben bestätigt hat, genügt. Der Einwand, daß der Angekla gte an die Richtigkeit der Angaben der Frau FÜ geglaupt habe, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen des Urteils, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Soweit die Revision auch hier wiederum geltend macht, - daß der Angeklagte bei der Hingabe der Darlehen nicht zugegen gewesen sei, geht ihr Vorbringen aus den bereits oben zum Fall VER dargelesten Gründen fehl. Auf
die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Daß der Angeklagte sich im Fall Tg» der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht hat, bedarf keiner weiteren
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Erörterung. las die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,
2. Fall Scrugp ru
Eine Beihilfe des Angeklagten zum Betrug der Frau REED ist allerdings nicht darin zu finden, daß der Angeklagte von den insgesamt 2000 DM, die er von Dr. Sch? EEE als Akontozahlung auf den von diesem der Frau Rail erteilten Bauauftrag erhielt, nur 1100 DM an den Bauunternehmer Feb abführte. Die Feststellungen des Urteils ergeben aber, daß der Angeklagte im Auftrage der Frau REMEEB die 2000 IM bei Dr.Schie- POEEEEEB kassierte, obwohl er wußte, daß Frau PÜEEEB den ihr erteilten Bauauftrag, den sie selbst gar nicht ausführen konnte, ohne Wissen des Dr. Schiiee- PD sem Bauunternehmer Fe übertragen hatte und daß sie die 2000 DM in: einem solchen Umfange für sich behalten und verbrauchen wollte, daß FeiiiiimD mit dem an ihn abgeführten Teilbetrag den Bau unmöglich ” fertigstellen konnte, es hierzu vielmehr zusätzlicher Geldaufwendungen des Bauherrn bedurfte. Hierdurch hat der Angeklagte sich der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht.
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3, Die Strafkammer hat auch obne Rechtsirrtum angenommen, daß die einzelnen Beihilfehandlungen des Angeklagten sich als eine fortgesetzte Beihilfe darstellen. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte von vornherein entschlossen war, Frau FED ei der betrügerischen Verschaffung von Geldern und Waren zu unterstützen, indem er sie begleitete, sich von ihr als "ihren Ingenieur" oder in ähnlicher Weise vorstellen ließ oder ihre unwahren Angaben über Außenstände und Aufträge bestätigte und ihr auf diese Weise half, in den Opfern die irrige Vorstellung zu erregen, daß sie die Inhaberin eines gutgehenden Geschäfts und daher kreditwürdig sei. Das rechtfertigt unbedenklich die Annahme einer auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhenden fortgesetzten Beihilfe zu den Betrügereien der Frau REM.
4.) Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Siemer Schmitt Börker