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BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 1 StR 543/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

gegen

den Studienassessor Alfred 1 Ep aus SCHEN. z:boren an EEE 1916 in Odenheim bei SB.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954. an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender.

Bundesrichter kantel

Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt_D in der Verhandlung, . Amtsgerichtsrat ei der Verkündung ; als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 Justizangestellter au» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

£ür Pecht erkanntz

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Jrteil des Landgerichts in Sannheim vom 2%. Juni 19553 wir3 die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung '* zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die “osten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

Ter Angeklagte war _ehrer an der llöheren Handelsschule II in Yannheim, Zr erteilte auch Unterricht in der "lasse. die im Frühjahr 1953 entlassen wurde. Etwa eine Woche vor Schulschluss machte dieze Klasse unter Fiinrung ihres _lassenlehrers einen Ausflug in die Pfalz. an dem auch der Angeklagte teilnahm, Im Anschluss an den Ausflug nahn er an einer etwa 16 Jahre alten Schülerin dieser ”lasse unzüchtige Handlungen vor,

Das Landgericht hat ihn wesen Unzucht mit einer Achängigen zu sechs !ionaten Sefängnis verurteilt,

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und des "§ 245 dar Strafrechtspflegeordnung".

l.} it der Verfabrensrüge will äer Beschwerdeführer.

wie dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift zu entnehmen ist und der Verteidiger in der Verhandlung ausgeführt hat. geltend machen. das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. weil es die Lehrerin De und die Tirektionssekretärin MB nicht vernommen hat,

Die Rige ist unbegründet, j

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Beide waren keine erschienenen Zeugen im Sinne

dee § 245 StPO. Das ergibt das Sitzungsprotokoll. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte allerdings vorliegen. wenn den Gericht erkennbar geworden wäre. dass die senannten ?Personen sich zum Wort melden wollten, um Aussazen zur Sache zu machen (vgl Niethammer in Loewe--Rosenberg StDO 20, Aufl 5 54). Das war aber nicht der Tall, Nach den äıenstlichen „uasserungen Jes Vorsitzenden, der beisitzenden

tar, les Itaatsanwaltse und des Jrkundsbeanten kat niersad von ihnen wahrgenorren, dass sich in der Tauptver-

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hanälung weitere ?ersonen als Zeugen zur Vernehmung ange- ee 13 nn.

hoten haben, Ter in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger hat, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, das Gericht nicht auf die behauptete Wortmeldung aufmerksam gemacht. Im übrigen hatte der Angeklagte vor der Folizei und dem Vernehmungsrichter die ihm zur Last gelegte Straftat im wesentlichen zugegeben,

2,) Das Revisionsgericht hat von dem im Urteil. festgestellten. Sachverhalt auszugehen; es kann zur Prüfung der Sschrüge nicht auf den Akteninhalt zurückgreifen, Die Feststellungen sind rechtlich bedenkenfrei ge- +roffen und daher für das Revisionsgericht bindend, Im Zeitpunkt der Begehung der Straftat stand die Verletzte noch in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zu dem Beschwerdeführer, der sich der dieses Verhältnis begründenden Tatsachen bewusst war. Die Feststellungen tragen auch sonst den Schuläspruch.

3.) Inzwischen ist § 23 StGB n,F. in Kraft getreten, Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (5 2 Abs 2 StGB n.,F., § 354 a StPO; BGH Urt 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR

249/53 vom 8, Oktober 1953 = J2 1953. 733). Ob dem nicht

vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung

zu bewilligen ist. hat zunächst der Tatrichter zu entschei-, e-

den. Ziner Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es in diesem besonders gelagerten Fall nicht, da auf diegesetzliche Liindeststrafe erkannt ist und einer Erhöhung der Strefe § 358 Abs 2 StPO auch bei Bewilligung der Strafaussetzung entgegensteht (BGH 1 StR 513/53 vom i2, Januar 1954). .

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Die Sache ist nach alledem zur intscheidung über die Ssrafaussetzung zur Bewährung an das Ianägericht zurückzuverweisen, die Revision im übrigen aber zu

verwerfen,

Dr. Feetz kantel Glanzmann

Jagusch Heimann-“rosien