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BGH Entscheidung vom 10.06.1955 – 2 StR 104/55

2. Strafsenat

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in

2 StR 104/55 2259 036

Im Namen des Volkes }

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Heinrich N EEE aus 7 >. geboren an EEE 1933 in xe-v ei

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. KMoericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha 3undesrichter Dr Menges Sundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Leg»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Oktober 1954 gegen ihn insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als ihm Strafaussetzung zur Jewährung versagt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten MB wezen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 227 StGB zu Freiheitsstrefen verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zun Teil be-

gründet.

1. Die Verfahrensrüge beschränkt sich darauf, § 267 StPO als verletzt zu bezeichnen, gibt aber entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO die den Wangel enthaltenden Tatsachen nicht an. Daher ist sie unzulässig.

2, Als sachlichrechtlichen Mangel rügt die Revision ausdrücklich die Anwendung des § 223 a StGB und die Nichtanwendung des § 56 StGB auf den festgestellten Sachverhalt. Beide Rügen sind nicht begründet.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten gemäss § 223 a StGB bestraft, weil er den Landwirt ap gemein - scheftlich mit Keil körperlich verletzt hat. Memp hatte auf der Strasse Nie Damm in Köln-Niehl vor der Esserschen Gaststätte eine Schlägerei mit einer Frau Ju gehabt. Kurz darauf verliess der Landwirt Ip die Gastwirtschaft und trat Keip und dem Angeklagten mit den Worten entgegen: "Wer will hier noch schlagen?" Kup antwortete ihm mit der frage, was er wolle, und versetzte ihn einen Schlag vor die Brust oder an den Hals. Unmittelbar danach schlug der links von Leu stehende Angeklagte dem Lg "einen seitlich ausgeholten Schwinger" an den Kopf. Infolge der “„ucht dieses Schlages taumelte Igg zurück und fiel mit den

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Kopf auf das Pflaster. Dieser Aufschlag verursachte einen . Riss der Hirnarterie und führte zum Tode des Ig.

Zum inneren Tatbestand stellt das Landgericht fest. jedem der beiden Täter sei bewusst gewesen, dass Sie zusammenwirkten, um die Tat auszuführen. Als Is auf die ! Angeklagten zugetreten sei, um sie zu beruhigen, seien diese von der Auseinandersetzung mit Frau Jun noch in grosser Erregung gewesen. Sie hätten I als einen ienschen betrachtet, der sich in ihre .ıngelegenheiten hr einmischen wollte, hätten daher sofort eine "Phalanx" gegen ihn gebildet und sich gemeinsam gegen ihn gewandt. o% Aus ihrer Einstellung heraus habe Kaiw den ersten Schlag geführt. Wenn man hierbei auch noch nicht mit Sicherheit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beiden Angeklagten annehmen könne, so sei doch in jedem Falle ein gemeinschaftliches Handeln bei dem zweiten von UHR geführten Schlage erwiesen. Hierbei habe =» angenomnen, dass Me mit seinem Schlage einverstanden war, und das habe auch der Wirklichkeit entsprochen. Nach seiner inneren Einstellung sei Ken Mittäter des von Nm geführten Schlages gewesen, genau wie dieser im Sinne Mes habe handeln wollen. Für ihren Willen, gemeinschaftlich zu handeln, spreche auch, dass NEE den ep nicht ernstlich davon abgehalten habe, Freu Jul zu schlagen, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen sein würde; er habe wohl gesagt: "Lass ab", aber weiterhin geduldet, dass Vin auf die Frau eingeschlagen habe (UA 23,’24). Das steht nicht, wie die Revision meint, in einem unverkennbaren Gegensatz zu der früheren Feststellung, dass NEE den Kan Arm festgehalten und ihn aufgefordert hat, doch von der Frau abzulassen (UA 7). Da es ihm, wie das Landgericht feststellt, ein Leichtes gewesen wäre, iii

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von jedem weiteren Einschlagen auf Frau Tue apzuhalten, er sich aber auf ein Verhalten beschränkt hat, das weitere Schläge nicht verhinderte, ist der vom Landgericht gezogene Schluss denkbar, dass er sie nicht ernstlich verhindern wollte. Daraus konnte weiter auch auf eine von Anfang an bestehende gemeinsame Kampfstellung gegen den sich vermeintlich in ihre „useinandersetzung nit Frau Jun einmischenden I@@ geschlossen werden. Schliesslich ist es auch kein Denkfehler, dass das Landgericht aus einer von Anfang an bestehenden gegnerischen Einstellung zu Ip die Überzeugung gewonnen hat, der beiderseitige Wille, die Körperverletzungen gemeinsam fortzusetzen, sei mit dem Schlage des I kim verwirklicht worden. Auch die Anwendung des § 227 StGB auf den von NEE und uw gegen Lep gemachten Angriff, der dessen Tod zur unverschuldeten Folge hatte, hat die Strafkammer einwandfrei begründet.

b) Zutreffend führt das Landgericht ferner aus, dass § 56 StGB "im Rahmen des § 227" nicht zur Anwendung kommt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, die jeden an der Schlägerei und dem Angriff Beteiligten "schon wegen dieser Beteiligung" mit Strafe bedroht. 3ei tateinheitlichem Zusammentreffen von Vergehen nach den § 8 223 a und 227 StGB darf mithin auf jeden Fall die unverschuldete Todesfolge strafschärfend berücksichtigt werden. Im übrigen hat aber der Senat schon in seinen Urteil vom 5. April 1955 2 StR 400,54 auch ausgesprochen, dass § 56 stGB nicht verbietet, den Todeserfolg im Rahmen des § 223 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus der Pflicht des Tatrichters, nicht nur die Schuld und die Persönlichkeit des Täters, sondern auch die äussere Tragweite der Tat, ihre Schwere und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung zu prüfen (BGESt 3, 179).

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3. Rechtlich fehlerhaft ist dagegen die Anwendung des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt. Nach dieser Vorschrift darf die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt werden, wenn während der letzten fünf Jahre vor Begehung der jetzt abzuurteilenden Straftat die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgesetzt worden ist. Hier aber ist das zeitliche Verhältnis umgekehrt. Die Körperverletzung des lang wurde in der Nacht zum 51. Mai 1954 begangen, die Strafaussetzung zur Bewährung aber für eine durch Urteil des Jugendschöffengerichts vom 8. September 1954 verhängte Gefängnisstrafe gewährt. Daher muss das Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, im übrigen aber die Revision verworfen werden,

Dr. Moericke Werner Dr. Schalscha Menges Foepner