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BGH Entscheidung vom 03.03.1975 – 5 StR 445/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RUNDESGERICHTSHONR IM NA MEN DES VOLIES

URTRU, in der Strafsache gegon

Govriye Te aus TR , Soboron am ii 1943 in TER ': Emm (Türkei),

Fur Zeit in Untersuchungshnft,

wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.0ktober 1975, an der teilgenommen hahen;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg

- Schwurgerichtskammer - vom 3.März 1975 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf in uor südlichen Türkei nahe der syrischen Grenze, Seine Muttersprache ist aramäisch. Er kam 1972 als Gastarbeiter nach Hamburg. Seine Ehefrau arbeitete dort schon länger. Der Angeklagte erstach sie aus Eifersucht mit einen Küchenmesser,

Das Landgericht hat ihn wegen Totschlags, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Verfahrensbeschwerde

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß sind dem Beschwerdeführer in türkischer Übersetzung zugestellt worden. Auf die Frage des Verteidigers, ob er die Anklage in allen Punkten verstanden habe, antwortete der Beschwerdeführer am ersten Verhandlungstag: "Die Anklage ist mir auf türkisch zugestellt worden, aber ich habe sie nicht verstanden". Am dritten Verhandlungstag wies der Verteidiger in einem Beweisamtrag darauf hin, "daß dem Angeklagten sowohl die Anklageschrift als auch der Eröffnungsbeschluß bisher nur in türkischer Übersetzung zugestellt worden sind. Eine Übersetzung in die aramäische Sprache, die der Angeklagte als seine Muttersprache allein beherrscht, erfolgte nicht".

Das Gericht ließ darauf_in der Mittagspause dem Beschwerdeführer Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß in die aramäische Sprache Übersetzen.

Dieses geschah, obwohl dem Gericht aus der Haupt - verhandlung oder aus den Akten bekannt war, daß der Angeklagte eine türkische Volksschule besucht, zwei Jahre beim türkischen Militär gedient, danach etwa ein Jahr in Istanbul gearbeitet, während der Untersuchungshaft mehrere Eingaben in türkischer Sprache geschrieben und mit seinen Angehörigen Briefe in türkischer Sprache gewechselt hatte.

Die Revision rügt, das Gericht hätte nach der Mittagspause die Hauptverhandlung aussetzen und in ihrem bis zur Übersetzung durchgeführten Teil wiederholen müssen. Eines Antrages hätte es dazu nicht bedurft, weil der Grundsatz des rechtlichen Gehörs unverzichtbar und von Amts wegen zu beachten sei. "Das Verfahren steht insoweit einem Strafprozeß gleich, in welchem dem Angeklagten erst kurz vor der Urteilsverkündung Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß bekanntgegeben werden",

Damit hat der Beschwerdeführer weder eine Versagung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs.1 GG) noch eine Verletzung von Artikel 6 Abs.3 Buchst.a MRK dargetan.

Er hat in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen, daß er in der Hauptverhandlung, zu der von Anbeginn ein Dolmetscher für die aramäische Sprache zugezogen war, auch nur zeitweise über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung nicht hinreichend unterrichtet gewesen sei. Auf ihre unzureichende Bekanntgabe in dem vorangegangenen Verfahren kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 15,40,44,45). Im übrigen hat der Beschwerdeführer auch für dieses Verfahrensstadium eine mangelnde Kenntnis des Anklagevorwurfs nicht behauptet.

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Sie folgt nicht schon daraus, daß er die türkis. :< Überintzung der Anklageschrift nicht verstanden haben will, da er die Einzelheiten der Anklage auch anderweit (z.B. durch eine Vernehmung) erfahren haben kann.

Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch, daß das Gericht es unterlassen habe, nach der Übersetzung der Anklageschrift von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen. Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte und sein gewählter Verteidiger hätten - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 265 Abs.4 StPO - die Aussetzung beantragen können. Machten sie hiervon keinen Gebrauch, so zeigten sie, daß sie eine weitere Vorbereitung der Verteidigung nicht benötigten (RGSt 58,125,128; BGH 3 StR 173/55 vom 8.Juni 1956; BGHSt 15,40,45). Zudem ergaben die Vernehmungen des Angeklagten vor der Polizei und vor dem Amtsgericht Hamburg, daß er den wesentlichen Inhalt der Anklage schon lange vor der Hauptverhanälung kannte. Bei dieser Sachlage brauchte das Gericht die Hauptverhandlung nicht auszusetzen.

Sachrüge

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision keinen ungesicherten Erfahrungssatz angewendet, sondern nur rechtlich zulässige Schlüsse gezogen. Auch ist

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rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter es abgelehnt hat, den in § 213 StGB vorgesehenen milderen Strafrahmen anzuwenden. Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Rechtsirrtun.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte