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BGH Entscheidung vom 26.05.1955 – 4 StR 149/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2241 042

Im Nanxnen Ges Volxese In der Strafsache gegen

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wegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keime in der Verhandlung; Staatsanwalt SEE» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bochum vom 27. Januar 1955

mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angexlagte ist wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beieidigung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

“Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensund sachlichen Rechts.

1: Soweit er geltend macht. daß sein Antrag, die Richter und Schöffen der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Unrecht zurückgewiesen sei, ist die Revision unbegründet. Die Zurückweisung ist zu Recht erfolgt. Eine dem Angeklagten ungünstige, in einer andern Sache geäusserte techtsmeinung der Richter, auch wenn diese für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist, ist kein ausreichender Grund für eine Ablehnung (Löwe-Rosenberg StPO, 209. Aufl § 24 Anm 6 c). Die Ablehnung seines Aussetzungsamtrages war mangels Vorliegens eines der im Gesetz vorgesehenen Gründe berechtigt.

2. Dagegen ist seine Revision insofern begründet, als sie darauf gestützt ist, daß ihm nach Entbindung seines ersten Pflichtverteidigers ein weiterer nicht beigeordnet worden sei.

Dem Angeklagten war auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs 2 StPO bestellt worden. Während der Hauptverhandlung erklärte er, daß er auf eine weitere Verteidigung durch diesen verzichte, weil er seine Interessen nicht ordnungsgemäß vertrete. und beantragte, diesen von seinen Pflichten als Ver-

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teidiger zu entbinden und inm einen anderen Prflichtverteidixer beizuoränen. Der Rechtsanwalt legte darauf die Verteiiigung nieder. Das Gericht entband ihn von seinen Pflichten und lehnte den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers ab, da kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege und auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs 2 StPO) die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheine.

Das Verfahren des Gerichts verstößt gegen § 140 Abs 2 StPO. Es ist zwar anerkannt. daß auch, abgesehen von § 143 StPO Fälle möglich sind, in denen ein bestellter Pflichtverteidiger ohne Ersetzung durch einen anderen abberufen werden kann. Dies kommt vor allen dann in Betracht, wenn nachträglich durch veränderte Umstände die Notwendigkeit der Verteidigung entfällt. Hier sind jedoch solche Jmstände weder ersichtlich noch vom Landgericht angeführt worden.

Bei gleichbleibenden Umständen ist es im allgemeinen nicht zulässig, auf Grund anderer Beurteilung der Frage, ob der

- Fall rechtlich oder tatsächlich so schwierig liegt, daß

eine Verteidigung notwendig ist, von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abzusehen, nachdem der zunächst bestellte von seinen Pflichten entbunden war, Durch die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs 2 StPO hatte der Vorsitzende anerkannt, daß dessen Voraussetzungen vorlagen. Hierdurch wurde für den Angeklagten ein Recht auf Verteidigung begründet (BGHSt Bd 7 S 69). Besondere Gründe. die im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann aus der Tatsache, daß der Angeklagte auf die weitere Verteidigung des ihm beigecrdneten Pflichtverteidigers verzichtete, eine solche nicht hergeleitet werden. War das Gericht der Jberzeugung, daß das Verhalten des Angeklagten seinem Verteidiger gegen-

bar unbagründet war, su jag für dieses kein Grund vor

ihn von scinen Pflichten zu entbinden fs konnte weiter mit ihm als beigcordnetem Verteidiger verhandeln Dies folgt daraus. daß die Auswahl des Verteidigers dem Vorsitzenden im Rahmen seines pflichimässigen Ermessers oblicegi und er hierhei an die Zustimmung des Angeklagten nicht gebunden ist Diesem steht kein Recht zu, den bestellten Verteidiger abzulehnen (RGSt Bd 33, 330. 333). Nachdem aber das Gericht dem Antrag des Angeklagten stattgegeben hatte, kann aus der Ablehnung des Verteidigers durch den Angeklagten ein Grund, diesem die Beiordnung eines anderen zu versagen, nicht hergeleitet werden. Auch die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, sich nunmehr selbst zu verteidigen, führt zu keiner anderen Beurteilung und kann insbesondere nicht als Verzicht auf einen Verteidiger gewertet werden, da er vorher ausdrücklich die Beiordnung eines anderen Anwalts beantragt hatte und nach Ablehnung des Antrags, zumal ihm während der Hauptverhandlung kein Beschwerderecht zustand (§ 305 StPO), keine andere Köglichkeit hatte, als sich selbst zu verteidigen.

3. Die sachlichen Rügen greifen nicht durch. Mit der Revision können die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters grundsätzlich nicht angegriffen werden, Nach diesen sind die von dem Angeklagten gegen den Kriminalsekretär ACER, erhobenen Vorwürfe sachlich unrichtig und hat der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Veruntreuungen während seiner Tätigkeit bei der Firma Sch> begangen und ist daher in 6 KMs 14/50 StA Bochum zu Recht verurteilt worden Auf der Grundlage dieser Feststellungen,

an die das Revisionsgericht gebunden ist, ist der Tatbestand des § 164 Abs i StGB zu Recht bejaht worden.

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Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich der Angeklagte nicht berufen Im Falle des § 64 StG3 ist § 19% StGB nicht anwendbar. Das gleiche gilt für die Beleidigung. scweit die falsche Anschuldigung mit dieser iu Tateinheit steht (RGSt 72. 98, 74. 261).

Die Behauptung des Angeklagten, seine drei im Strafregister eingetragenen Vorstrafen seien "im Jahre 1939 durch nministeriellen Gnadenakt beseitigt worden" ist ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann, Im übrigen sind seine Ausführungen, dieser Gnadenakt sei "als Entschädigung für einen gegen die guten Sitten verstossenden Vertrag hinsichtlich der Abfindung für den Verlust seines Beines" erfolgt, nicht verständlich

Auch im übrigen enthält das Urteil keine sachlichen Rechtsverstösse.

Güde Engels Seibert Lang-Hinrichsen Haager