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BGH Entscheidung vom 23.11.1966 – 2 StR 384/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2078 102 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEII 2_StR_384/66

in der Strafsache

gegen

den Bauschlosser Wolfgong 2 GERD :u: FE geboren an 1944 in EEE. ur zeit in anderer

Sache in Strafhaft,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Dotterweich Kirchhof

Henning

Dr. Müller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. gr

als Verteidiger,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3.Juni 1966

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4.Juni 1966 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Verbrechens nach § 175 a Nr.1l StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr.1 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen leichter vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtistrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

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Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich nur die Verletzung materiellen Rechts. Den Ausführungen der Revisionsbegründung im einzelnen ist jedoch zu entnehnen, daß er auch das Verfahren der Strafkammer beanstanden will. Keine: seiner Rügen ist begründet.

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Die Revision macht geltend, daß "die Strafkammer bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung entgegen dem ausdrücklichen Antrage der Verteidigung eine eingehende klinische Untersuchung unä Begutachtung des Angeklagten zu den Fragen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie zu den Möglichkeiten medizinischer Maßnahmen zur Behebung seiner Triebabweichungen nicht vorgenommen hat"; sie habe sich zu Unrecht mit der Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen begenügt, "welcher nur durch kurze Untersuchung und Besprechung mit dem Angeklagten" Gelegenheit gehabt habe, sein Gutachten auszuarbeiten.

Damit soll ersichtlich gerügt werden, daß die Strafkammer ihrer aus § 244 Abs.2 StPO folgenden Aufklärungspllicht nicht genügt habe. Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten als Sachverständigen einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie {Medizinaldirektor Dr. Lechler) gehört, der den Angeklagten nicht nur während der Hauptverhandlung kurze Zeit gesprochen und untersucht hat, sondern ihn seit Jahren kennt UA. S. 14). Ssine Auffassung, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig sei, stimnt mit den Gutachten anderer Sachverständiger Dr. Redhard und Dr. Munkwitz) überein, die zu der gleichen Frage schon in früheren Verfahren Stellung genommen und ebenfalls die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht haben (UA. S. 6,7). Es sind keine Umstände ersichtlich, die bei dieser Sachlage die Strafkammer hätten veranlassen müssen, außer Dr. Lechler noch einen weiteren medizinischen Sachverständigen zuzuziehen oder einc klinische Untersuchung des Angeklagten anzuoränen. Die Kinderlähmung, an der der Angeklagte früher erkrankt war, gab hierzu schon deshalp keinen Anlaß, weil sie ohne Gehirnschädigung abgeklungen ist [UA. S. 14).

Ebensowenig mußte sich die Strafkammer gedrängt sehen, zu den Möglichkeiten medizinischer Behandlung des Angeklagten weitere Sachverständige zu hören. Sie war auf der Grundlage des von Dr. Lechler erstatteten Gutachtens davon überzeugt, daß der Angeklagte auf lange Zeit als gefährlich anzusehen sei und daß eine Wandlung seiner Persönlichkeit, auch durch psychotherapeutische Methoden, auf absehbare Zeit nicht erwartet werden könne. Wenn ihr das Gutachten Dr. Lechlers für die Entscheidung ausreichte, so bestehen

dagegen angesichts der besonderen Sachkunde Dr. Lechlers und seiner langjährigen ärztlichen Erfahrungen mit dem Angeklagten keine rechtlichen Bedenken.

2. Die Sachbeschwerde.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Schuldspruch und Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 StGB sind nicht zu beanstanden !|vgl. BGHSt 21, 11).

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist frei von Rechtsirrtum. Ihr steht nicht entgegen, daß die Strafkammer von der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 20 a Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat .RGSt 70, 129; BGH 4 StR 153/55 vom 26. Mai 1955). Entscheidend ist nicht dic Höhe der ausgesprochenen Strafe, sondern die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit vor weiteren erheblichen Rechtsbrüchen des als gefährlicher ®ctevohnheitsverbrecher erkannten und verurteilten Täters zu schützen. Dies hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung mit der rechtlich bedenkenfreien Begründung bejaht, daß ein Rückfall des Angeklagten auch nach Verbüßung von zwei Jahren Zuchthaus nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich sei, daß bei ihm die Rückfallgefahr "weit über die Zeit der jetzt verhängten Zuchthausstrafe hinaus! gegeben sei und daß eine Wandlung seiner Persönlichkeit auf absehbare Zeit nicht erwartet werden könne, Die Auffassung der Strafkammer, daß die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordere, findet ihre besondere Rechtfertigung darin, daß der Angeklagte wie schon bei früheren Taten auch in den jetzt abgeurteilten Fällen Rp und oc die deutliche Neigung gezeigt hat, seine jugendlichen Opfer nicht nur zu überlisten, sondern sie sich notfalls auch durch

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Anwendung von Gewalt gefügig zu machen: Den 17 jährigen Zeugen Rumpf legte cr mit einem Griff von rückwärts auf den Boden, legte ihm wiederholt drohend den Unterarm an den Hals und schlug ihn später, um ihn am Hilferufen zu hindern, mindestens viermal mit der Faust auf den Hinterkopf; den 15jährigen Lehrling Oberth würgte er, nachdem er ihn ebenfalls zu Boden gcworfen hatte, wiederholt am Hals, wobei er ihm einmal die Luftröhre fest zudrückte. Ein Rückfall des Angeklagten wäre hiernach mit besonderer Gefahr auch für die Gesundheit oder das Leben weiterer Opfer verbunden.

Dafür, daß die Öffentlichkeit auch durch eine weniger einschneidende Maßnahmc als die Sicherungsvervwahrung wirksan vor dem Angeklagten geschützt werden könnte, ist nichts ersichtlich. Auch die Revision macht dies nicht geltend.

Brldus Dotterweich Kirchhof

Henning Müller