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BGH Entscheidung vom 24.05.1955 – 5 StR 526/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 526/55 2248 024
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schiffskoch Werner R OEEEEEENEEEED aus HD geboren am MEN 1956 irn vd (ME TE) zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub
hat der 5.Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29,November 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstodt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwal ten als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekrotär ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeok (Jugendkammer) vom 24.Mai 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 24.Mai 1955 orlittene Untersuchungshaft wird angercchnet, sowcit sie drei Monate übersteigt.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt und ihm 6 Monate der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrcchts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der zur Tatzcit 18Y2 Jahre alte Angeklagte lernte am 15.August 1954 auf dem Hauptbahnhof Hamburg den gleichgeschlechtlich veranlagten kaufmännischen Angestellten Georg AM kennen. Dieser fragte den Angeklagten, ob er sich Geld verdienen wolle, womit er, wie der Angeklagte erkannte, meinte, ob dieser mit ihm gegen Entgelt gleichgeschlechtliche Handlungen vornehmen wolle. Der Angeklagte beschloß, mit AU an cine abgelcgene Stelle zu gehen, ihm dort, ohne auf sein Verlangen nach gleichgeschlechtlicher Betätigung einzugehen, Geld abzuverlangen und alsdann zu verschwinden. Er zeigte sich deshalb zum Schein mit dem Ansinnen AU einverstanden und veranlaßte diesen, mit ihm nach Aumühle zu fahren, unter dem Vorgeben, er wohne dort, und sie scien bei ihm ungestört.
In Aumühle führte der Angeklagte den AU an eine abgelegene Waldstelle. Schon unterwegs verlangte er von dem ahnungslosen AR mehrfach Geld, das dieser ihm aber erst nach Beendigung des unzlichtigen Vorhabens geben wollte.
An der einsamen Waldstelle faßte AMD den Angeklagten an und wollte zärtlich werden. Der Angeklagte war nach wie vor entschlossen, dem Verlangen des Al rnicht nachzukommen, aber auch nicht auf dessen Brieftasche, auf die er es abgesehen hatte, zu verzichten, weil er in der Brief-
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tasche erhebliche Gelder vermutete. Er warf deshalb den nichtsahnenden AB nieder, als dieser ihn zärtlich mit den Armen umfaßte, mit einem Bein leicht gegen seinen Geschlechtsteil drückte und im Begriff war, mit der Hand dorthin zu fassen. Als der nach wie vor arglose AM sich wieder erhoben hatte und den Angeklagten erneut in zärtlicher Absicht an die Hüfte faßte, ihn auch nicht losließ, obgleich der Angeklagte wiederum Geld verlangte, schlug der sportlich geschulte Angeklagte mit harten Boxhieben auf A ein. Dieser setzte sich zur Wehr und versetzte dem Angeklagten einige Faustschläge und einen Kniestoß in den Magen, Der Angeklagte, der fürchtete, er
- müsse möglicherweise die erstrebte Brieftasche aufgeben, geriet in Wut. "Obwohl er dem AMD ohne weiteres nach dessen versuchter Gegenwehr hätte entfliehen können, beschloß er, jetzt aufs Ganze zi gehen. Der ihn beherrschen- ‚de Wunsch, die Brieftasche mit dem Geld um keinen Preis „aufzugeben, sondern sie vielmehr auf jeden Fall sich zuzueignen, und der Zorn über ale Schläge und den Stoß in den Magen ließen ihn zu dem von ihm mitgeführten ... Finnendolch greifen, Der Angeklagte kannte die. Gefährlichkeit dieser Waffe ganz genau. Er hatte sich über ihren Gebrauch auch £rüher schon Vorstellungen gemacht, wenn auch nur abstrakter Natur. Er wußte auch, daß diese Waffe bei rücksichtsloser Anwendung einen tödlichen Erfolg. herbeiführen konnte. Obwohl er. diese Vorstellung auch während des Hanägemenges mit A Hatte, ‚gebrauchte er seinen Finnendolch. Er nehm es nicht nur in "Kauf, damit AED zu. töten, es war ihm auch recht, wenn dieses geschehen würde, da der Wunsch nach der Brieftäsche ihn völlig beherrschte und er durch die Gegenwehr des AH “ in Zorn geraten war. ... Er holte mit seinem Messer weit aus und stieß mit voller Wucht unter den linken Arm des AU Hinäurch in dessen Rücken, Der Stich war mit -solcher Wucht geführt, daß.die Weichteile der getroffenen Stelle zusammengepreßt wurden und die 9,9 cm lange Klinge
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des Dolches cine 13 cm tiefe Einstichwunde hervorrief. ... Nach Empfang des Stichs brach AM schlagartig zusammen, Er fiel auf den Rücken und blieb stöhnend und röchelnd liegen. Der Angeklagte war durch diesen Erfolg nicht überrascht oder gar erschüttert. Er beugte sich zu dem zusammengebrochenen MB nieaer, hob dessen linken Oberkörper an und drehte ihn leicht herum. Mit der anderen Hand zog er den Dolch aus der Wunde. AMMM röchelte na stöhnte weiter. ... Der Angeklagte, der der Ansicht war, daß der Stich zum Tode führen würde, beschloß, AUEEEEEB Toa zu beschleunigen. Er ergriff Tcile des umherliegenden Laubes und steckte dieses in den Mund des A, bis dieser durch fest zusammengepreßtos Laub völlig ausgefüllt war, AU var hierbei noch an Leben. Die feinen Laubteile drangen in den Kehlkopfcingang einschließlich des Kehldeckels. Auch in die sonstigen Höhlungen sowie in die Speiseröhre und in dio Luftröhre bis zur Höhe der Stimmbänder drang das Laubwerk ein.! Dann nahm der Angeklagte die bei seinem ganzen Verhalten erstrebte Brieftasche des AU an sich, außerdem als "Siegestrophäet dessen Armbanduhr und schließlich, als er entdeckte, daß AED ziemlich neue Schuhe trug, auch noch diese Schuhe.
Die Absicht, notfalls Gewalt anzuwenden und dabei "brutal"! zu werden, d.h, unfair und unsportlich zu kämpfen, wenn er auf andere Weise nicht in den Besitz der Brieftasche gelangen könne, hatte der Angeklagte schon gefaßt, als er AB nach Aumühle lockte. Den Zeitpunkt, in dem er den Tötungsvorsatz gefaßt hat, hat die Strafkammer nicht genau feststsllen können. Sie hat aber die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz spätestens in dem Augenblick gefaßt hat, als AM sich schon angeschlagen zur Wehr setzte, also che der Angeklagte dem AED aen Rückenstich versctzte, und daß er von diesem Augenblick an nicht nur in Kauf nahm, den AMD zu töten, sondern daß es ihm auch recht war, wenn dies geschehen würde.
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AED ist infolge der Mißhandlungen, die ihm der
Angeklagte zugofügt hat, gestorben. Die Strafkammer konnte “ dabei nicht mit Sicherheit feststellen, ob sein Tod die unmittelbare Folge des Messerstichs war, oder ob AD an dem Laub, das der Angeklagte ihm in den Mund gestopft hat, erstickt ist.
II.
Diese rechtliche Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.) Mit Recht geht das ILnndgericht davon aus, daß der Rückenstich den Tod des Ai auch dann verursacht hat, wenn dieser, was sich nicht ausschließen ließ, an dem Laub erstickt ist, Die Feststellungen ergeben eindeutig, daß erst die durch den Stich verursachte hilflose- Lage des AU os: acm Angeklagten ermöglichte, ihm das Laub, in den Mund zu stop/en. Eine Verurteilung wegen Mordos war deshalb schon dann geboten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 211. StGB nur bei der Stichverletzung gegeben waren, ohne daß os darauf ankam, ob sie auch beim Hineinstopfen des Laubes vorlagen. '
2.) Den Tötungsvorsatz des Angeklagten im Augenblick ‘des Rückenstichs stellt die Strafkammer einwandfrei fest. An einigen Stellen des Urteils ist zwar nur davon die Redo, der Angeklagte habe den Eintritt des Todes des AED ıin Kauf genommen!. Ob aus dieser Formulierung für sich allein die Feststellungen des bedingten Vorsatzes entnommen werden könnten, kann dahingestellt bleiben, Denn bei der zusammenhängenden Darstellung des Sachverhalts . (UA S 31) heißt os, daß der Angeklagte es während des Stechens nicht nur in Kauf genommen habe, durch den Stich
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den AB zu töten, sondern daß os ihm auch recht gcwesen sci, wenn dies geschehen würde. Damit ist der bedingte Tötungsvorsatz jedenfalls einwandfrei festgestellt.
3.) Zu Unrecht bemängelt die Revision die Ausführungen der Strafkammer, die begründen, daß der Angeklagte sich des Mordes schuldig gemacht habe,
a) Daß der Angeklagte aus Habgier gchandelt hat, ergoben die Feststellungen eindeutig. Nach ihn.n hat, neben dem Zorn über den Widerstand des AMSEEEEED. gerade der Gcdanke, die Brieftasche zu erlangen, den Angeklagten mit Tötungsvorsatz zum Messer greifen lassen.
Daß die Habgier nicht der einzige Beweggrund des Angeklagten war, ist unerheblich,
b) Ob der Angeklagte auch heimtückisch gehandelt habe, stellt äle Revision deshalb in Abrede, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils zwar mit Beraubungsvorsatz den zunächst arglosen AB in den Wald gelockt hat, dieser aber nicht mehr arglos war, als der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte,
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob dieser Sachverhalt zur Annahme einer heimtückischen Tötung ausreicht. Für den Schuldspruch ist das ohne Bedeutung, da der Angeklagte schon deshalb als Mörder bestraft werden muß, weil er aus Habgier getötet hat. Wie die unter III wörtlich wiedergegebenen Strafzumessungsgründe ergeben, war dieser Punkt auch für die Höhe der Strafe unwesentlich.
IIT.
Auch gegen die Strafzumessung bestehen entgegen den Ausführungen der Revision keine durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zugebilligt, daß er zur Tatzeit seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach noch einem Jugendlichen gleich stand, und hat deshalb Jugendstrafrecht auf ihn angewendet. Sie hat die hiernach zulässige Höchststrafe von 10 Jahren Jugendstrafe gegen
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ihn verhängt, Iierzu führt sie folgendes auss
"Die Tat des Angeklagten wiegt besonders schwer. Dem Anseklagten ist ein lienschenleben zum Opfer gefallen. Is muß hierbei außer Betracht bleiben, daß der Getöüte;e geschlechtlich abwegig veranlagt war. Dis Tötung eines Homosexuellen kann nicht leichter wiegen als die eines anderen Menscher. Die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten hat ergeben, daß er außarordentlich gemütsarm und anteilnahmslos ist. Auch 3einer Tat gegenüber zeigt er sich in dieser Weise. kr ist nicht bereit, sich in die gesellschaftliche Ordnung der Menschen einzufügen. zur hat bisher cin Eigenleben geführt, das nur vom egursntrischen Gesichtspunkte getragen wurde. Wenn der Angeklagte überhaupt noch von der schiefen Bahn, auf die er sich in bedenklichen Maße begeben hat, abgebracht werden kann, so kann dies jedenfalls nur durch sellr langwährende und nachdrückliche Erziehung geschehen, Daß auf der anderen
‚ Seite die Schwere der Schuld des Angeklagten auch mit ins Gewicht fällt, wurde bereits erwähnt. Wenn auch das Jugendgerichtegesetz in allererster Linie dem Erziehungsgedanken Rechnung trägt, no zeigt doch die Bestimmung des § 17 Abs 2 JGG letzter Absatz, daß die Schwere der Schuld durchaus mit in Betracht gezogen werden kann. Berücksichtigt man die oben aufgezeigten Gesichtspunkte, so erschien es erforderlich, gegen don Augeklagten die nach dem Gesetz zulässige Höchststrafe von 10 Jahren Jugendstrafe zu verhängen.!"
Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision meint, die Strafkammer habe nicht
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ausreichend berücksichtigt, daß bei Heranwachsenden der Besserungszweck der Strafe in den Vordergrund zu stellen sei, und daß es sich bei dem Angeklagten um cinen in seiner geistigen und körperlichen Entwicklung ganz erheblich zurückgebliebenen Menschen handele.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
Die Entwicklungshemmungen des Angeklagten hat die Strafkammer bei Prüfung der Voraussetzungen des § 105 JGG eingehend berücksichtigt. Sie brauchte sich bei der Strafzumessung nicht noch einmal mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusctzen, Daß sie ihn übersehen hat, erscheint ausgeschlossen. Die Strafkammer hat auch in ausreichender Weise den Besserungszweck gerade von Jugendstrafen berücksichtigt, indem sie ausführt, daß der Angeklagte nur durch eiiie sehr langwährende und nachdrückliche Erziehung von der schiefen Bahn abgebracht werden könne. Daß sie daneben auch die Schwere der Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat, berücksichtigt, ist kein Rechtsfehler.
Die Strafkammer hat auch nicht etwa in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte einen Menschen getötet hat. Sie knüpft nicht an den Strafrahnen eines Tötungsdelikts an, bei dem dieser Erfolg schon berücksichtigt wäre, sondern an den Strafrahmen des § 18 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 105 Abs 2 JGG. Dieser bezieht sich auf alle Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als 10 Jahre Zuchthaus androht, also nicht nur auf Tötungsdelikte.
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Hier darf also auch der vom Täter verursachte Tod des Opfers strafschärfend berücksichtigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanvalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker