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BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 5 StR 160/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_ 160/55

Im Namen des Volke „279g 037

In der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Ernst w EEE. ohne festen Wohnsitz,

geboren am 1923 in EEE (Hoistein), 2.2t. in Untersuchungshaft

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr, Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sicmer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Verden a.d.Aller’vom 7.Januar 1955 hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung samt den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen

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Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückver“ wiesen.

- Von Rechts wegen -

Un [4

- 3.

Gründer

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher

_ wegen schwerer Unzucht mit Männern in Tateinheit ‚ mit Unzueht mit einem lljährigen Jungen, Freiheitsberaubung und. Körperverletzung,

wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzuoht mit einem .‚8jährigen Mädchen und Körperverletzung,

wegen eines Diebstahls im Rückfall, wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall

und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung und Verheimlichung der Personalien

zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem ist die SicherungsvwerwWahrung angeordnet worden. Auch sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte

auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden.

Der Angeklagte greift mit der Revision das Urteil in vollem Umfange an und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. .

. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung richtet. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.

I.

1.) Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelangriffe vorgetragen. Zur Klarstellung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

Aus dem Urteil geht weder bei der Schilderung des Sachverhalts noch bei der rechtlichen Würdigung klar

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hervor, worin die Strafkammer den einfachen Diebstahl im Rückfalle sieht. Erst aus den Strafzumessungsgründen

(UA S 24) wird erkennbar, daß hiermit die Wegnahme des Dieter BiillWeehörenden Fahrrades gemeint ist (UA S 10).

Die im Zusammenhange mit der Schilderung des an Dieter DEE besangenen Verbrechens (II Nr.1, S 9 ff UA) getroffenen Feststellungen ergeben aber hinreichend, daß sich der Angeklagte durch die Wegnahme des Fahrrades eines Diebstahls schuldig gemacht hat. Insbesondere 1äßt der Sachverhalt erkennen, daß der Angeklagte, der später des Fahrrad in einem Graben an der Landstraße hat liegen lassen, es mit Zueignungsabsicht weggenommen und nicht nur in Gebrauch genommen hat. 'In einem solchen Falle ist nicht § 248 b StGB anzuwenden, sondern § 242 und danit auch § 244 StGB (vgl hierzu das Urteil des BGH vom 8.12.1955 - 5 StR 540/53 -, bei Dallinger MDR 1954,398).

2,) Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. .

a) Dies gilt zunächst, soweit die Strafkamner den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft hat. Die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 20a Abs 1 StGB, dessen äußere Voraussetzungen auch die Revision nicht bezweifelt, sind unbegründet. Die Eigenschaften des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sind ausreichend dargetan und die früheren Straftaten so wiedergegeben, daß sie den verbrecherischen Hang des Angeklagten und zusamnen mit seinen jetzigen Taten seine erhebliche Gefährlichkeit ergeben.

b) Auch in den sonstigen Strafzumessungsgründen sind keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar.

Zwar ist unverständlich, was die Strafkammer damit sagen will, "der Mindeststrafrahmen des § 20a StGB sei

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niedriger, als derjenige der §§ 177 und 176 StGB". Jedenfalls ist die Strafkammer aber zutreffend von den Mindeststrafen der §§ 176, 177 StGB als der unteren Begrenzung des Strafrahmens ausgegangen, der nach oben - nur das ergibt sich aus § 20a StGB - durch die Bestimmung des

§ 20a Abs 1 StGB erhöht ist.

Wenn die Strafkammer bei der Bewertung des an Ute Magdanz begangenen Sittlichkeitsverbrechens ausführt, es sei strafschärfend berücksichtigt, daß die Tat bei Ute MB "noch die Möglichkeit erheblicher Spätschäden in körperlicher und seelischer Hinsicht offenläßt", sa kann hieraus nicht geschlossen werden, es sei ein bloßer Verdacht verwertet worden. Ob das Kind über. die Erlebnisse mit dem Angeklagten hinwegkommen oder einen dauernden Schaden davontragen wird, läßt sich mit Sicherheit erst in Zukunft erkennen. Die "Möglichkeit" späterer Schäden bedeutet daher die naheliegende, vom Angeklagten heraufbeschworene dauernde Gefahr eines Schadens. Diese kann sehr wohl straferschwerend berücksichtigt werden (vgl Urteil des Senates vom 26.2.1953 - 5 StR 915/52 -).

Il.

Dagegen bemängelt die Revision mit Recht die Ausführungen des Urteils, mit denen die Sicherungsverwahrung begründet worden ist. Zwar heißt es hierzu an einer Stelle (UA S 25), das Gericht sei überzeugt, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Vollstreckung der Zuchthausstrafe von sechs Jahren nicht imstande sein werde, den gemeingefährlichen Hang des Angeklagten zu lösen. Das wäre geeignet, die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu begründen. Hierzu steht es aber in unlösbarem Widerspruch, wenn es bei der Strafzumessung (UA S 24) heißt: "In der Höhe von sechs Jahren bietet sie (die

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Gesamtstrafe) die Gewähr für eine nachdrückliche willensbeeinflussung des Angeklagten." Im Ergebnis ist der Revision daher zuzustimmen, daß es bisher an einer ausreichenden Begründung fehlt, der Angeklagte werde auch nach der Verbüßung der jetzt gegen ihn verhängten Strafe noch eine Gefahr für die Allgemeinheit bilden.

Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungs-

verwahrung kann daher nicht aufrechterhalten werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, gleichzeitig das Urteil auch im Strafeusspruch - nur dieser, nicht auch der Schuldausspruch könnte allenfalls von der festgestellten Rechtsverletzung betroffen sein - auf-

zuheben. Auch insoweit folgt der Senat dem Antrage des Oberbundesanwalts. Es fehlt hier an einem Zusammenhang von der Art, daß der Wegfall der Sicherungsverwahrung die Strafhöhe beeinflussen könnte. Diese kann wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht erhöht werden (§ 358 Abs 2 StPO). Eine geringere als die bisher festgesetzte Strafe jedoch wird der Tatrichter nicht. verhängen, weil er sie neben der Sicherungsmaßregel

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für angemessen gehalten hat. Er hat daher nur erneut zu prüfen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung geboten ist (vgl hierzu Urteil des BGH 5 StR 282/54 vom 1.7.1954, ferner BGHSt 7,101).

Sarstedt Dr. Koffka Schmidt

Siemer Börker