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BGH Beschluss vom 13.09.1954 – 2 StR 145/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 Stu 145/64 2289 044

Im Namen des Volxe In der Strafsacne

gegen

i ) den TI Kteur und Verleger \lersann Sc an aus sun 2 nm See, geboren am 1917

in Vi (Westfalen 2.) den Redakteur Heinz genannt aus A. geboren am an 1923 in FE an Fi

wegen Beleidigung u a

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grwni der Sitzung vom 10. Mai ıi955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender. Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. %enges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Keim

als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter Wi

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

am 5 Juni 1955 für Recht erkannt:

I. Auf den Antrag des Oberfinanzpräsidenten i.R Professor Werner Apiä nach § 18 Abs 1 StFr@ 1954 wird festgestellt, daß die Behauptung des Angeklagten Schi in den Artikel vom ı0. Januar 1952 in den "Aachener Wachrichten":

iii EEE BE SC SEE E.n Aeitn 2- Soma

II.

"was Professor Api® in der Berichtigung behauptet, ist an der entscheidenden Stelle entweder subjektiv frisiert oder objektiv falsch",

unwahr ist.

Der Angeklagte Sch hat insoweit die Kosten des Feststellungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.

Der Feststellungsamtrag des Oberfinanzpräsidenten

i.R. Professor Apiiib für Zollamtmann Mi wird auf seine Kosten zurückgewiesen

Von Rechts wegen

In dem Strafverfahren wegen öffentlicher Beleidigung wurden beide Angeklagte durch das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Aachen von 22. Juli 1953 zu Gelästrafen verurteilt und den Beleidigten die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Jrteils bezannt zu machen. Nach Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger hat das Revisionsgericht mit Beschluß vom 19 August 1954 das Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Der Einstellungsbeschluß ist dem Oberfinanzpräsidenten Professor Werner Are 2.15 Verletztem und Nebenkläger am 10 September 1954 zugestellt worden Sein Antrag auf Weiterführung des Verfahrens gemäß § 18 Ahs StFrG 1954 ist am 13. September 1954, mithin rechtzeitig. eingegangen ($ '7 Abs 2 StFr&G 1954).

Für den verletzten Zollamtmann Ui ist der Zinstellungsbeschluß des Revisionsgerichts seinem Vertreter, der ermächtigt war, Zustellungen aller Art entgegenzunehme... am 19. November 1954 zugestellt worden. Einen Antrag ' auf Weiterführung des Verfahrens hat er selbst nicht gestellt.

Der verletzte Professor Werner Api&hat seinen Antrag vom 11 September 1954, eingegangen am 13. Septenber 1954. nachträglich zulässigerweise dahin ergänzt, daß er eine von dem Angeklagten Sch) in den "Aachener JIachrichten" verbreitete ehrenrührige Behauptung tatsächlicher Art betrifft. Er macht geltend, daß Schiiiie in seiner Stellungnahme zu der in Wr 8 der "Aachener Nachrichten" vom 10. Januar 1952 veröffentlichten Berichtigung des Antragsstellers ausführt "Was Professor Apeii>

in der Berichtigung behauptet, ist an der entscheidengen Stelle entweder .... subjektiv frisiert oder objekti, falsch", und daß diese Behauptung unwahr oder haltlos ist

Die tatsächlichen Feststellungen des Jrteils der Strafkammer gegen den Angeklagten SchMiilie ergeben, daß diese Stellungnahme in den "Aachener Nachrichten" von ihm herrührt. In dem Urteil kommt auch eindeutig zum Ausdruck, daß die Redewendung "an der entscheidenden Stelle ‚. objektiv falsch" unwahr ist. Dazu wird zutreffend festgestellt, daß der Vorwurf der objektiven oder subjektiven Unwahrheit in hohem Grade verletzend ist. Allerdings hat die Strafkammer in der Behauptung, die am 10. Januar 1952 auf Verlangen des Oberfinanzpräsidenten gebrachte Berichtigung sei "subjektiv frisiert", keine Beleidigung, sondern nur eine kritische Meinungsäußerung gesehen. Indessen bringt sie dabei zum Ausdruck, daß die Berichtigung des Oberfinanzpräsidenten den Ablauf der Geschehnisse richtig wiedergibt Darin ist die Peststellung enthalten, daß die Redewendung in der Stellungnahme des Angeklagten Schi auch insoweit falsch ist, als sie ausspricht. die Berichtigung sei "..... subjektiv frisiert". Sie ist auch ehrenrührig. Dies führt zu der von Professor Werner Apii® gemäß § 18 StFrG 1954 beantragten Feststellung.

Nach seinem Vorbringen verkennt der Antragsteller nicht, daß nach § 18 Abs 1 StFrG 1954 nur der Verletzte zur Stellung des dort näher beschriebenen Antrags berechtigt ist. Trotzdem stellt er in der ErgÄnzung seines Antrazs, die am 25. November 1954 bei Gericht eingegangen ist, "als ehemaliger strafantragberechtigter Dienstvorge-

setzter des Zollamtmanns MR" vorsorglich zugleich für diesen den Antrag auf Weiterführung des Verfahrens,

-..

in

Das Antragsrecht des § 18 Abs 1 St?TrG 1954 ist nur dem Verletzten eingeräumt. Der amtlicae Vorgesetzte im Sinne des \ 196 StGB mag dabei ebenfalls als Verletzter im Sinne des Straffreiheitsgesetzes zu gelten haben Der ehemalige amtliche Vorgesetzte ist jedoch aus seiner Stellung ausgeschieden und hat daher das Antragsrecht nicht mehr (siehe auch RGSt 19, 23).

Neben der Feststellung nach § 18 StFrG 1954 kann dem Verletzten keine Befugnis zur Bekanntmaclıuung zugesprochen werden (vgl das Urteil 2 StR 427/54 vom 3.Junı 1955 gegen dieselben Angeklagten).

Dr. Dotterweich Werner Dr Schalscha Menges Hoepner