Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 2 StR 505/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Willi Helmt F EEE. aus “Em, Kreis Veiiiim Cam geboren am EB 1928 in EWP/Ruhr,
wegen Meineides
hat der 2. Btrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt, Dr. Ki in der Verhandlung, Oberstaatsanwal 1Dr. ‚Dr. SO bei der Verkündung als Vertreter der ‘Bündesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 20. August 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte beschäftigte seit Februar 1953 in seinem Uhrerhandel Franz UB als Vertreter. Anfang September 1953 ging MB dazu Über, acht Uhren, die dem Angeklagten gehörten, "ohne dessen Wissen in Pfandhäusern zu beleihen". Die Staatsanwaltschaft leitete deshalb gegen MB ein Verfahren wegen Unterschlagung ein. Als ME im Januar 1954 ein Strafbefehl zugestellt worden war, bat er den Angeklagten um eine auf den 1. September 1953 zurückdatierte Bescheinigung, daß er die verpfändeten Uhren von ihm zu Eigentum erhalten habe. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit, da der Wert der schwer verkäuflichen Uhren auf MB: Provisionsforderung angerechnet werden sollte. Mit Zustimmung des Angeklagten fertigte nun MER eine solche Bescheinigung auf einem Geschäftsformular das Angeklagten an und reichte sie dem Amtsgericht mit einem Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Am 19. Februar 1954 vernahm der Amtsrichter den Angeklagten als Zewgen. Hierbei sagte er aus, daß er MB am 1. September 1953 auf seine Provisions-
forderung statt Barzahlung eine Reihe von Uhren als Natural-
wert gegeben habe, die dessen Eigentum geworden seien.
Als Beleg überreichte er die Bescheinigung "vom 1. Septenber 1955", Hierbei war er sich bewußt, daß er die Uhren am 1. September 1953 noch nicht Mb zu Eigentum übertragen hatte. Diese Aussage beschwor er.
Am 20. März 1954 ersuchte der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in Bremen den Polizeiposten in Damme, den Angeklagten zu seiner eidlichen Aussage vom 19. Februar 1954 zu vernehmen. Hierbei erklärte der Angeklagte am 30. März 1954 zunächst, die in der Pfandleihanstalt von der Polizei sichergestellten Uhren hätten ihm gehört;
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ME habe daher über sie nicht verfügen können. Alsdann sagte er weiter, nach der Abrechnung mit NER am 1. September 1953 seien die Uhren aus der Pfandleihanstalt WE: Eigentum des Meiiiib geworden. . ®
Die Strafkammer findet in der eidlichen Aussage des Angeklagten vom 19. Februar 1954 einen Meineid. Sie nimmt en, daß der Angeklagte ihn geleistet habe, um eine Strafverfolgung wegen Begünstigung auf Gründ der MB gesebenen Bescheinigung "vom 1. September 1953" abzuwenden. v Sie lehnt es ab, den § 158 StGB anzuwenden. Sie läßt es j hierbei dahingestellt, ob in der polizeilichen Aussage vom . 30. März 1954 eine Berichtigung der früheren vom 19. Februar. 5 1954 liege; denn sie sei jedenfalls verspätet, weil der *) 12° Oberstaatsanwalt bereits eine Untersuchung gegen den Ange- ". PR klagten eingeleitet gehabt habe. Sie bestraft den Ange- & klagten deshalb nach den §§ 154, 157 StGB. Eine Strafaus- Pe setzung zur Bewährung lehnt sie ab. Zur Begründung führt wert sie an, "die bei der Tat gezeigte erhebliche Teichtfertig- 2". keit" offenbare "ein labiles Charakterbild des Angeklagten"; Ss: sie sei deshalb nicht überzeugt, daß er unter Einwirkung en der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen ” werde. Die Vollstreckung erscheine notwendig, um dem Angeklagten die volle Tragweite seiner Verfehlung nachhaltig zum Bewußtsein zu bringen und ihm gleichzeitig das nötige Hemmungsvermögen zu geben, das ihn davon abhalten könne, weitere Straftaten zu begehen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zu § 23 StGB begründet.
I. Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbe- Te gründet. Die Feststellungen enthalten auch zur inneren Tat- r seite keinen Widerspruch. Der Angeklagte ist überdies geständig.
II. § 158 steht dem Angeklagten nicht zur Seite. Er hat seine unrichtige Aussage vom 19. Februar 1954 nicht berichtigt, sondern vor der Polizei wiederum erklärt, "nach der Abrechnung mit MB am 1. September 1953 seien die Uhren aus der Pfandleihanstalt Eigentum des MB geworden", also erneut die Unwahrheit gesagt. Ob seine anfängliche Erklärung hierzu’ in Widerspruch steht oder zwanglos dahin
zu verstehen ist, die Uhren seien vor dem 1. September 1953 Eigentum des Angeklagten gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt hätte MB daher über sie nicht frei verfügen können,
kann dahingestellt bleiben. Nur wer die Unrichtigkeit einer Aussage zugibt und sie in vollem Umfange durch eine richtige ersetzt, berichtigt im Sinne des § 158 StGB. Das hat der Angeklagte nicht getan. Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme der Strafkammer richten, der Oberstaatsanwalt in Bremen habe gegen den Angeklagten am 20. März
1954 eine Untersuchung wegen Meineids eingeleitet, bedürfen daher keiner Stellungnahme.
III. Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Mangel. Das "Werturteil", der Angeklagte habe den Meineid "leichtfertig". begangen, ist nicht zu beanstanden. Es steht im Zusammenhang mit der Annahme, der Angeklagte habe sich in keiner schweren Zwangslage befunden, weil die Begünstigung, die er mit seiner unrichtigen Aussage verdecken wollte, "im Verhältnis zu der Wahrheitsverletzung ungleich leichterer
Art war",
Es ist auch kein Fehler, daß das Urteil "die sozialen Verhältnisse, insbesondere zu seiner familiären und wirtschaftlichen Situation", nicht im einzelnen schildert. Nach § 267 Abe 3 Satz. IP8tPO muß das Urteil nur die Unstände anführen, die für. die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Bieten die persönlichen und ge-
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schäftlichen Verhältnisse eines Angeklagten nichts Besonderes. was für oder gegen ihn sprechen könnte, und sind#
sie deshalb für den Tatrichter bei der Strafzumessung a nicht "bestimmend", so braucht er sie nicht näher zu er-
örtern.
Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Begründung, mit der die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, der Angeklagte werde unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft kein gesetzmäßiges Leben führen, nur die Vollstreckung der Strafe werde ihm das notwendige Hemmungsvermögen geben, ausschließlich auf die innere Haltung, die er bei der Tat gezeigt hat. Darin liegt keine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten, die § 23 Abs 2 StGB voraussetzt. Außerdem schreibt diese Bestimmung vor, daß auch das Varleben des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat unter dem Gesichtspunkte zu prüfen sind, ob eine Strafaussetzung angezeigt ist. Daran hat es die Strafkammer ebenfalls fehlen lassen. Sie muß deshalb äle Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung erneut prüfen.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arnüt Dr. Schalscha Hoepner