Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 03.05.1955 – 2 StR 10/55
2. Strafsenat
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bandwirker Wilhelm Me» aus Vo Rei,
dort geboren am HEEEEEm»> 1908, in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
aıs beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. $ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Weiinmme als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. November 1954
1. dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 175 StGB im Falle von der HB (Nr 6) entfällt,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a in den Fällen Schein , ve Em und TE,
b) in den übrigen Fällen im Strafausspruch
sowie im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt wegen Verbrechens nach $ i74 Nr 1 StGB in sechs Fällen, davon
in einem Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach
88175 a Nr 3. 176 Abs 1 Nr 3 StGB und Vergehen nach
in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und versuchtem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB,
sowie in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Während einer Wanderung mit sechs Jungen, die er als "Horstführer!" des Deutschen Wanderbundes leitete, tibernachtete der Angeklagte mit seiner Gruppe in einer Scheune, In der Nacht legte er die Hand des neben ihm liegenden 14-jährigen Hans Schuuiiiäißte auf seinen, des Angeklagten, entblößten Geschlechtsteil und ließ sie längere Zeit darauf liegen. Schi fühlte deutlich das Glied des Angeklagten und zog, "als ihm die Situation zum Bewußtsein kam", sofort seine Hand zurück. Danach ließ ihn der Angeklagte in Ruhe. Zum inneren Tatbestand stellt das Landgericht nur bei der rechtlichen Würdigung zu allen sechs Fällen gleichzeitig fest, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat, da die festgestellten unzüchtigen Handlungen auf die Erregung und Befriedigung der eigenen Geschlechtslust gerichtet gewesen sind. Im Falle Scheuiiiis verurteilt es den Angeklagten mit Recht wegen vollendeten
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hie:
Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB. In diesem und in den Fällen Mein, TED, TEE una Hase nimmt es aber zugleich ein tateinheitlich versuchtes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB an. Zur Anwendung dieser Strafnorm gehört, daß der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB, wenn auch ohne strafrechtliche Schuld, nach . der äußeren und der inneren Tatseite erfüllt. Wegen ve 2: suchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB kann al- ) so nur bestraft werden, wer erstrebt, daß der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtii che Empfindungen entweder bei sich selbst oder bei dem Verführer bewußt hervorrufen will (BGHSt 2, 40 ). Die tatsäch!\ lichen Feststellungen zu den Fällen 1 und 3 ( Sc BD und TEE) 1assen aber nicht erkennen, ob das Landgericht. dieses gesetzliche Erfordernis beachtet hat. Allerdings kann der Beginn der Verführung eines Schlafenden schon in Handlungen liegen, die zunächst mit dem Willen vorgenommen | werden, ihn aufzuwecken, die zunächst äußerliche geschlecht-Meliche Beziehung der Handlung im Augenblick des Erwachens bewußtr werden zu lassen und in dieser Situation die Unerfahrenheit, FR: des Minderjährigen auszunutzen (BGH 3 StR 809/51 vom 10. Je: nuar 1952). An Feststellungen zu dieser Richtung des VorsatY zes fehlt es aber in beiden Fällen; daher muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.
2.,Dagegen 1äßt sich der Verführungsvorsatz gegenüber ; dem 13-jährigen Hans-Adolf Mei und dem 15-jährigen _ | Walter HÜkEEEED aus den Worten entnehmen, mit denen der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts seine unzüchtigen Handlungen einleitete oder begleitete, im Falle 4 (REM aus den mehrfach wiederholten Manipulationen des Angeklagten an dem Geschlechtsteil des Jungen, obwohl dieser sich wegdrehte, weil sie ihm unangenehil waren. Im Falle 2 (Mei genügen aber die tateächlichet Feststellungen nicht für die Annahme eines vollenäd® t en Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB. Nach ihnen hat de!
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Angeklagte versucht, dem Jungen durch ein Hosenbein an den nackten Geschlechtsteil zu fassen; das gelang ihm nicht, weil sich MA zur Seite drehte, als der Angeklagte ihn bereits am nackten Fleisch des Oberschenkels in der Nähe des Geschlechtsteils berührt hatte. Es bleibt aufzuklären, ob der Angeklagte seine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung durch die Berührung des Geschlechtsteils des Jungen erreichen wollte, aber nur zur Berührung des Oberschenkels gelangte, weil Mei sich zur Seite drehte und die Hand des Angeklagten abglitt. In diesem Falle würde das Verbrechen des § 174 Nr 1 StGB im Versuch stecken geblieben sein. Auch insoweit muß daher das Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden.
3.Im Falle 6 (Claus-Peter von der Hg) sieht das Landgericht mit Recht in den im Fortsetzungszusammenhang begangenen sechs unzüchtigen Handlungen des Angeklagten ein Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und § 175 a Nr 3 StGB. Unrichtig ist hier nur, daß die Strafkammer auf die letzten Einzelfälle, in denen es einer Verführung nicht mehr bedurfte, auch § 175 StGB angewandt hat. Da das Genze strafrechtlich eine Handlung darstellt, wird der Tatbestand des § 175 StGB durch die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB ausgeschlossen (BGH 4 StR 297/51 vom 14. Juni 1951). Insoweit kann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen.
4. Da die Strafzumessung nach den Urteilsgründen (UA 18) ersichtlich überall von der Annahme beeinflußt worden ist, daß der Angeklagte sich in einer Vielzahl von Fällen schuldig gemacht und darüber hinaus "in jedem Falle zumindest zwei Strafbestimmungen" verletzt hat, muß das Urteil in
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den Fällen 3 bis 6 im Strafausspruch sowie endlich auch
im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt
Dr. Schalscha Hoepner