Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 27.02.1957 – 2 StR 47/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 47/57 2260 081
Im Nanen des Volkes
In der Strafisache gegen
den Angestellten Werner K «En aus Fein ED. :evoren an GB 1515 in > z.2t. in
Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Zundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WE in der Verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter |
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. November 1956 mit den Feststellungen im Falle Sch unä im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.:
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen vier Verbrechen nach § 176 Abs 1 Hr 3 in Tateinheit nit Verbrechen nach § 175 a !Ir 3 StGB, sowie wegen eines weiteren fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die von ihm eingelegte Revision hat der dazu bevollmächtigte Verteidiger auf die Verurteilung im Falle Sch@, in dem der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a StGB verurteilt worden ist, beschränkt und die Verletzung des sachlichen Rechts
gerügt. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist, und damit auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den 14-jährigen Dietgert Sch äurch das Geschenk einer Badehose dazu geneigt gemacht, den vom Angeklagten unternommenen Versuch des Afterverkehrs zu dulden. Im Anschluß hieran hat der Angeklagte in der Folgezeit etwa vierzigmal an dem Glied des Sch onaniert und Kundverkehr vorgenommen; während dieser Zeit beschenkte er den Sch@®, der deshalb alles mit sich geschehen ließ und auch aus eigener Initiative, wenn er Geld brauchte, den Angeklagten aufsuchte, obwohl er wußte, was bei diesen Besuchen geschehen würde. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, daß der Angeklagte ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a StGB begangen hat, weil ‚er Sch verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben. Es führt aus, der nicht begüterte Junge sei durch die ihm gewährten Geschenke zu den unzüchtigen Handlungen geneigt gemacht worden.
Soweit die Revision die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB deswegen angreift, weil zur Verführung die Überwindung eines Widerstandes erforderlich sei, kann ihr nicht zuge-
stinnt werden. Zum !Tatbestand der Verführung genügt ss, daß der Täter eine andere Person zu einer Handlunz oder Duldung geneigt macht, zu der ohne das Zingreifen des Täters keine leigung vorhanden war, ohne daß ein Widerstand gegen das Tun oder Dulden zu überwinden wäre (KG Jü 1939, 541; RGSt 70, 199; BGH NJW 1951, 530): Daß Sch» von dem Angeklagten mindestens im ersten Fall zur Duldung des Treibens des Angeklagten geneigt gemacht wurde, ist dem Sachverhalt ohne weiteres zu entnehmen. Ob und
bei welchen späteren Einzelhandlungen es noch einer Verführung bedurfte, damit der Angeklagte mit Sch un- _ züchtige Handlungen vornehmen konnte, 1äßt das Urteil
aber nicht erkennen; zwar ist mehrfache Verführung möglich, auch im Rahmen einer fortgesetzten Handlung, sie
muß aber für jeden Einzelfall festgestellt werden (RG6St 71, 111; RG HRR 1940, 185); in den Fällen, in denen Sch aus eigener Initiative zu dem Angeklagten ging, um von
ihm in Erwartung der Vornahme unzüchtiger Handlungen Geld zu erhalten, dürfte Verführung kaum vorgelegen haben. In allen den Fällen, in denen eine Verführung nicht festgesteilt werden kann, würde an sich der Tatbestand des
§ 175, nicht des § 175 a StGB vorhanden sein. Nun geht
das Vergehen des § 175 in dem Sondertattestand des } 15 a auf (BGH Urt 2 StR 10/55 vom 3. Mai 1955); wo im Rahmen einer fortgesetzten Handlung ein Teil der kinzelihandlungen unter § 175 a, ein Teil nur unter § 175 StGB fällt, ist daher nur wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a StGB zu bestrafen. Die Feststellung des Schuldumfangs
ist aber, auch wegen ihrer Bedeutung für die Strafzumessung, unerläßlich.
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Kiernach ist der Revision des Angeklagten in den Umfange, in dem sie in der Revisionsbegründung aufrechterhalten worden ist, stattzugeben.
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Baldus
Dr. Schalscha Menges