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BGH Urteil vom 29.04.1955 – 2 StR 85/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F u 2258 099 2 St 85/5

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Hans-Walter BD mw aus KeiiiiB, geboren am EEE 1914 in CHE, z.2t. in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Betruges u.a:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Kal als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 2. November 1954

1.) dahin abgeändert, daß die Einzelstrafe für die Hehlerei 1 Jahr Zuchthaus beträgt,

2.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt jedoch bestehen.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird seine Revision verworfen.

„Von Rechts wegen

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Mit Urteil vom 11. Dezember 1953 hatte die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Hehlerei. wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Als Einzelstrafe hatte sie festgesetzt für den Diebstahl im Rückfall, bei dem sie eine fortgesetzte Tat annahm, 4 Jahre Zuchthaus, für die Hehlerei und den Betrug eine Zuchthausstrafe von je 1 Jahr und für den versuchten Betrug 6 Monate Zuchthaus. Auf die Revision des Angeklagten hob der erkennende Senat das Urteil mit den Feststellungen auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Strafkammer hat den Angeklagten nun unter Freisprechung im

"übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuch-

ten Betruges, wegen Hehlerei, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 4 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 3 Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen zu einer Gesamtzuchthäusstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, außerdem wieder Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von % Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge begründete er nach Zustellung des Urteils am 26. November 1954 durch Erklärung zu Protokoli der Geschäftssteile am 6. Dezember 1954. Am Schlusse des Protokolls vermerkte der Urkundsbeamte "BEE wurde belehrt, er bestand auf Aufnahme in vorliegender Form". Auf Anfrage erklärte er jedoch, daß er die Verantwortung für den Inhalt übernehme. Er verkennt hiernach zwar den Zweck der Vorschrift des § 345 StPO, im Interesse des Angeklagten und des Revisionsgerichts gesetzliche und sachgemäße Revisionsamträge herbeizuführen, Da er aber

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die Veranwortung für den Inhalt übernimmt und die Erklärung wenigstens teilweise verständlich ist, ist sie noch als eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach § 299 StPO auch rechtzeitige Begründung zu erachten (RGSt 64, 63), Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg:

I. Verfahrensrügen.

1 ) Die Revision meint, die Strafkammer hätte keine Sicherungsverwahrung anordnen dürfen, da Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht auf die Voraussetzungen hierfür hinweisen. Die

Rüge greift nicht durch, da das Gericht den Angeklagten auf die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits in der Hauptverhandlung am 11, Dezember 1953 hingewiesen und da-

mit der Vorschrift des § 265 ApsIT StPO genügt hat.

2,) Die Ansicht der Revision, der Bundesgerichtshof hätte die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten Sch erstrekken müssen, geht fehl. Nähere Erörterungen hierzu erübrigen sich, da der Angeklagte durch eine etwaige Verletzung des

§ 357 StPO zum Nachteil des früheren Mitangeklagten Schi | nicht beschwert ist.

3.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer Fälle, in | denen sie eine Schuld in dem Urteil vom 11. Dezember 1955 verneint hatte, nochmals geprüft hat. Dies kann den Angeklagten nicht beschweren, da sie ihn in diesen Fällen freigesprochen hat.

4.) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß die Strafkammer ihre Überzeugung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wittmann stützt, sind die Ausführungen unverständlich. ES ist nicht ersichtlich, inwiefern hier ein Verfahrensfehler voT- liegen soll

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5.) Auf Grund der neuen Verhandlung war entgegen der Meinung der Revision die Strafkammer nicht gehindert, nun Fortsetzungszusammenhang bei den Diepstählen zu verneinen und einzelne selbständige Taten anzunehmen.

6.) -Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer sein Vorbringen, er habe sich aus politischen Gründen nicht mehr sicher gefühlt, nicht nachgeprüft habe. Er findet darin offenbar einen Verstoß des Gerichts gegen seine Aufklärungspflicht.. Es bedarf hierzu keiner weiteren Erörterung. da das Urteil hierauf nicht beruht. Die Strafkammer hat zwar insoweit erhebliche Zweifel an den Angaben des Angeklagten, unterstellt jedoch bei der rechtlichen Würdigung ihre Richtigkeit.

7.) Die Rüge, § 358 Abs 2 StPO sei verletzt, wird bei der Sachbeschwerde behandelt.

II. Sachbeschwerde.

Die Annahme eines versuchten Betruges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Angriffe der Revision hiergegen rich- _ ten sich, soweit sie verständlich sind, nur unzulässigerweise gegen die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweisführung des Tatrichters. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Zu Recht hat die Strafkammer auch Hehlerei angenommen: Sie stellt fest, daß der Angeklagte gestohlene Gegenstände gemeinsam mit einem Unbekannten veräußerte, um die Hälfte des Erlöses zu erhalten, und weiter gestohlene Waren ohne Gegenleistung in seiner Wohnung behielt. Bei der Prüfung der inneren Tatseite vermengt die Strafkammer zwar das "Wissen" mit dem auf Grund der Beweisregel "Annehmenmüssen! (RGSt 55, 304: BGHSt 2, 146). Es ist dem Urteil aber zu entnehmen, daß die

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Strafkammer überzeugt ist, der Angeklagte habe den strafbaren WE Vorerwerb der Gegenstände erkannt, Da er nach den Feststellun-. 5, gen auch seines Vorteils wegen handelte, hat sie die innere Tatseite ebenfalls ohne Rechtsfehler bejaht Die Angriffe der Revision greifen auch hier, soweit sie verständlich sind, nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

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Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in 4 Fäilen (UA Nr 3, 4, 5, 6), wegen versuchten schweren Diebstahls in 3 Fälien (UA Nr 7, 8, 9) und wegen Diebstahls in 2 Fällen 2 (UA 10, 11) zeigt keinen Rechtsfehler. Die Rückfallvoraussetzungen sind ebenfalls einwandfrei festgestellt. Fortsetzungszusammenhang zwischen den Diebstahlstaten hat die Strafkammer zutreffend verneint. Entgegen der Meinung der Revision vermag der Entschluß, mehrere Diebstähle zu begehen, allein noch kei- FE nen Fortsetzungszusammenhang zu begründen.

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Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten nach § 20 a Abs 2 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Die äuße- . ren Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB findet sie zutref- © fend in den jetzt abgeurteilten Taten. Sie gewinnt hieraus und nach einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung: daß seine Taten einem tief eingewurzelten, durch Anlage be- ‚dingten und durch Übung weiter ausgebildeten Hang zu strafbaren Handlungen entspringen. Sie führt rechtlich fehlerfrei aus, We daß der Angeklagte auch in Zukunft mit größter Wahrscheinlichkeit wieder schwere Straftaten begehen und den Rechtsfrieden in erheblicher Weise stören wird. Damit hat sie ohne Rechtsirrtunm angenommen, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Diese Annahme wäre auch gerechtfertigt, wenn der Angeklagte, wie er vorbringt, wegen seines Vorgehens gegenüber R-Frau Br in Bamberg nicht verurteilt wurde. Hiernach durfte

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die Strafkammer nach § 20 Abs 2 StGB die Strafen für die abgeurteilten Taten gemäß Abs 1 $'20a StGB schärfen und den dort vorgeschenen Strafrahmen anwenden;

Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, die Strafkammer habe gegen das Verbot der Schlechterstellung in § 358 Abs 2 StPO verstoßen, indem sie für die Hehlerei auf eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten erkennt, obwohl das auf die Revision des Angeklagten aufgehobene Urteil vom 11. Dezember 1953 hierfür nur eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr ausgesprochen hatte. Einer Aufhebung des Urteils bedurfte es jedoch insoweit nicht. Da die Strafkammer den Strafrahmen des § 20 a Abs 1 anwendet, kommt als Mindeststrafe für die Hehlerei eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr in Betracht. Hierauf konnte das Revisionsgericht nach § 354 StPO selbst erkennen. !

Die übrigen Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden. $.358 Abs 2 StPO ist hier nicht verletzt. Die Strafkammer hat statt eines fortgesetzten Diebstahls jetzt mehrere selbständige Diebstahlshandlungen-angenommen. Für diese Einzeltaten durfte sie jeweils keine Strafen festsetzen, die die Strafe für die frühere fortgesetzte Tat übersteigen, und auch keine höhere Gesamtstrafe als in dem früheren Urteil aussprechen. Dies hat die Strafkanmer beachtet. Die Abänderung der Einzel-

über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben kann, da es nicht ausgeschlossen ist, daß sie durch die fehlerhaft ausgesprochene Strafe beeinflußt ist. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer hierbei auch über die weitere Untersuchungshaft befinden müssen.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer legt ohne Rechtsfehler dar, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der jetzigen

schweren Strafe durch neue Straftaten den Rechtsfrieden erhee lich zu stören drohe, da er' besserungsunfähig sei. Sie prüft: auch die Lebensverhältnisse, die ihn bei seiner Entlassung & erwarten, und den Einfluß seiner Eheschließung, Sie gewinnt aber die Überzeugung, daß auch sie keine Gewähr geben, daß de = Angeklagte von neuen erheblichen Taten abgehalten wird, daß 38 vielmehr allein die Anordnung der Sicherungsverwahrung die E Allgemeinheit zu schützen vermag. Hiernach hat sie zutreffend die Voraussetzungen des § 42 e StGB bejaht und Sicherungsver-; wahrung angeordnet. Die Aufhebung des Ausspruchs der Gesamt- M... strafe beeinträchtigt die Anordnung der Sicherungsverwahrung ‚nicht. Sie kann zu keiner erheblichen Minderung der Gesamt- Be. strafe führen und beeinflußt nicht die Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten.

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Die Revision rügt noch, daß der Angeklagte wegen des iha} zur Last gelegten schweren Diebstahls in Mainz nur mangels ei er Beweises freigesprochen wurde. Darauf, daß er nicht wegen er; wiesener Unschuld freigesprochen wurde, kann er jedoch nach x ständiger Rechtsprechung die Revision nicht stützen (BGHSt 12

153).

Die Rüge, das Urteil treffe keine Feststellungen zu dem& Diebstahl in Stuttgart und lasse nicht erkennen, daß der An-® geklagte auch hierwegen freigesprochen sei, geht fehl. Entgegi gen ihrem Vorbringen legen Anklage und Eröffnungsbeschluß dcdt, Angeklagten keinen Diebstahl in Stuttgart zur Last. Es bedurfk

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te demnach hierzu keiner Erörterung; im übrigen wäre der Angeklagte dadurch auch nicht beschwert.

Senatspräsident Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner ist in Urlaub, ortsabwesend . u, daher an der Unterschrift

verhindert. Dr. Dotterweich

Dr, Arndt Menges

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