Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.04.1955 – 2 StR 535/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den früheren Prokuristen Johann oe u aus On. geboren am > 1891 in E 2.) den Angestellten Hormann P aus OD seboren am dass 1905 in ;
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzenäüe Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Keim als Vertreter der Bundesanwaltscheft,
Justizangestellter WER als Urkundgsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Mai 1954 werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:
Von Rechts wegen
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-2.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: Kim GEB wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, TEE siegen fortgesetzter Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug: Ihre Revisionen sind unbegründet.
I» Die Revision des Angeklagten KEEB:
le Verfahrensrügen:
2) Die Revision rügt als Verstoß gegen § 260 Abs 1 StPO, daß das Urteil ohne vorherige Beratung verikündst worden sei. Die Sitzungsniederschrift enthält darüber nichts. Das ist auch nicht notwendig, weil die Urteilsberatung nicht zu
den Förmlichkeiten gehört, die nach § 274 St?O nur durch das Protokoll zu beweisen sind, BGHSt 5, 294. Die dienstlichen Erklärungen der Richter, die an der Verhandlung mitwirkten, ergeben, daß eine Beratung stattgefunden hat. Die Rüge geht deshalb fehl.
b) Die Revision behauptet, der Eröffnungsbeschluß bezeichne hinsichtlich der Untreue nicht die Tatsachen, in denen
die Strafkammer die Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes gefunden hat. Das Gegenteil ist der Fall. Der Beschluß führt in jedem einzelnen Falle an, welche’ Scheinbelege der Angeklagte angefertigt und welche Buchungsunterlagen er verfälscht hat. Daß hierbei ein Eingangsbericht fehle, wie die Revision geltend macht, ist kein Mangel des Beschlusses. Er kann seiner Natur nach nicht vollständig sein. Zur ersckörfenden Aufklärung dient die Hauptverhandlung»
Der Eröffnungsbeschluß spricht es zwar nicht aus, daß die Untreue des Angeklagten auch in unordentlicher Buchführung zu finden sei. Ihm ist vielmehr zu entnehmen, daß die Strafkammer den Tatbestand des § 266 StGB nur in der Verfügung über Kupferbestände der Energieversorgung Weser-Ems sah, Auf diese Veränderung der Sachlage hat die Strafkammer den Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift hingewiesen und hierbei hervorgehoben, daß Tateinheit zwischdi den Straftaten des Angeklagten vorliegen könne, was schon de Eröffnungsbeschluß angenommen hatte. Deshalb ist auch die Be hauptung der Revision, der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen, "sich gegen diese Veränderung des tatsächlichen Gesichtspunktes, mit der er nicht zu rechnen brauchte, oränung mäßig zu verteidigen", offensichtlich unrichtig»
c) Die Revision meint, die Strafkammer hebe sich an eine Wahrunterstellung nicht gehalten. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß der Präsident a.D, Bug»
"mit dem Angeklagten KM in der Zeit von
1945 - 1946 über die Anlage von Reichsmark in wertbeständigen Werten, insbesondere Metallen,
durch Angestellte gesprochen und eine solche an-. geregt hat, insbesondere auf einer gemeinsamen Fahrt ins Ruhrgebiet." "
Im Urteil ist ausgeführt,der Angeklagte habe zur Zeit der Kapitulation noch nicht daran gedacht, sein privates Vermögen durch Verwertung von Kupferbeständen vor einer späteren Entwertung zu retten; dieser Gedanke sei ihm nach seiner eigenen Einlassung erst gekommen, als er mit dem Präsidenten Br@@® nach der Kapitulation eine Geschäftsreise in das Rheinland unternahm. Diese Reise fend nach dem Urteil "kurze Zeit nach der Kapitulation" statt.
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Die Revision ist der Ansieht, die Wahruntersteilung beinhalte, daß der Angeklagte schon bei dem Erwerb von Beute- ‚kupfer während der ‚Kapitulation die Absicht gehabt habe. dieses Metall für sich zu behalten und zu verwerten. Das ist unverständlich. Eine Anregung des Präsidenten Bra» brauchte noch nicht den Angeklasten bestimut zu haben, ihr zu folgen. Außerdem ist nur als wahr unterstellt, daß Brei» in der Zeit von 1945 - 1946, insbesondere au? einer gemeinsamen Fahrt ins Ruhrgebiet, dem Angeklagten Cie Anregung gab, nicht aber, daß dies bereits während der Kapitulation geschehen sei. Die vom Yrteil zugrunde gelegte Einlassung des Angeklagten steht also mit der Wahrunterstellung in Ein-
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klang:
d) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer das Gutachten des Revisors Beil» verwertet, obwohl dieser
am Schluß der Verhandlung auch als Zeuge vernommen worden ist. Hierin liegt kein Verfahrensmangel. Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1954 in NJW 1954, 687 u: LM § 244 Abs 4 StPO Kr 5 geht fehl. Dort hatte ein sachverstänlciger Zeuge sich auch gutachtlich geäußert und das Gericht den Antrag des Verteidigers, einen Sachverständigen zu hören, abgelehnt, weil das Gegenteil (durch die Aussage des Zeugen) bereits erwiesen sei. Mit Recht hat der 4: Strafsenat in der Bekundung eines Zeugen, wenn auch eines sachverstänäigen, kein Gutachten eines Sachverständigen gefunden, auf das gestützt, das Gericht den Antrag, einen Sachverstänäigen zu vernehnen, nach § 244 Abs 4 Satz 2 StPO hätte ablehnen dürfen. Den Revisor Bei hat die Strafkammer aber als Sachverständigen bestellt und vernommen: Deshalb durfte sie das Gutachten, das er in dieser Eigenschaft erstattet hatte, auch verwerten. Seine spätere Vernehmung als Zeuge schloß dies nicht aus.» Sie war nicht deshalb unzulässig, weil Bei vorher als Sachverständiger an der Verhanälung teilgenommen hatte.
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§ 243 Abs 4 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift. Für den Sachverständigen gilt sie nicht einmal wie sich aus § 80 Abs 2 StPO ergibt, der auch für die Hauptverhandlung zutrifft, RGSt 52, 161. j
e) Die Revision meint, die Strafkammer habe "nicht alles im Sinne des § 244 Abs 2 StPO notwendige zur Erforschung der Wahrheit getan", um feststellen zu können, daß der private Kupferbestand des Angeklagten untrennbar mit dem der EWE vermischt worden sei. Sie bezeichnet aber kein Beweismittel, dessen sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen. Sie ist deshalb insoweit unzulässig. Im übrigsn kommt es auf diese Frage nicht an, weil die Strafkammer in der
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Veräußerung einer Kupfermenge, die seinem privaten Bestande Br entsprach, keine Untreue findet. z iS. f) Eine weitere Aufklärungsrüge erhebt die Revision zu 2 E
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folgendem Punkt: Die FiTE hatte am 20, Juli 1948 einen Über-, bestand an Kupfer infolge nicht gebuchter Lieferungen. Der Angeklagte ließ deshelb besondere Karteikarten anlegen und _ in sie Bestände von insgesamt 35.341.416 kg eintragen. Toraus 2 sich diese Summe "geneu" zusammensetzt, haben die Rev.sorender Treuhandgesellschaft Hannover, wie das Urteil sagt,
nicht klären können. Die Revision beanstandet es zu Unrecht, daß die Strafkemmer hierzu keinen "unabhängigen" Sachverstän “ digen gehört hat; denn sie trägt keine Umstände vor, die die 54 Strafkammer dazu hätten drängen müssen, noch einen weiteren. % Sachverständigen zu hören. Nach der Sacklage war der einzi- #* ge, der wirklich Aufklärungen über die nachträglichen Bu- Sy chungen geben konnte, kein anderer als der Angeklagte. Im ee übrigen ist auch diese Frage bedeutungslos, weil die Strafkammer in der Anlage der Karteikarten keine strafbare Iand- B%. lung sieht.
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g) Schließlich wendet sich die Revision gegen die Verwertung eines Teilgestänänisses des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Er hatte hierzu in der Hauptverhandlung erklärt, er sei damals mit den Nerven völlig herunter gewesen. Die Strafkammer sieht auf Grund der Aussage des Vernehmungsbeamten als erwiesen an, daß er ruhig und überlegt war, als er sein Geständnis ablegte. Sie hebt ferner hervor, daß der Anutsarzt seine Vernehmungsfänigkeit im Trmittlungsverfahren bestätigt hatte. Die Revision meint, die Unterschrift des Angeklagten unter dem Vernehmungsprotokoll hätte Zweifel an seiner Vernehruungsfänigkeit erwecken müssen, Deshalb sei § 244 Abs 2 StP) verletzt. Die Rüge ist unzulässig, weil sie kein Beweismittel bezeichnet, dessen sich die Strafkammer nach den aufgenommenen Beweisen noch hätte bedienen sollen;
2. Sachbeschwerde:
Die Revision vermißt die Prüfung, ob die Untreue, deren der Angeklagte nach den Urteil schuldig ist, nicht eine straflose Nachtat zum Betruge sei. Das kommt jedoch nicht in Betracht. Wer einen durch Betrug erlangten Vermögensgegenstand veruntreut, begeht allerdings hierbei in der Xegel eine straflose Nachtat, BGH NJW 1954, 1009, 17. Dieser Grundsatz trifft jedoch den Fall des Angeklagten nicht. Er hat sich von der EYE als deren Verkaufsleiter den Kaufpreis für vorgespiegelte Kupferlieferungen verscha?ft und, um diesen Betrug zu verschleiern, die Buchführung durch Urkundenfälschungen und die Anfertigung von Scheirbkelegen in Unordnung gebracht, so daß sie kein richtiges Bild über die Vermögenslage der Gesellschaft gab. In diesem Nachteil liegt ein anderer und weiterer Schaden, den der Angeklagte der EWE neben dem Betruge durch die Untreue zugefügt hat. Die Strafkammer nimmt deshalb mit Recht Tateinheit zwischen beiden Straftaten an.
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Auf die allgemeine Sachbeschwerde kin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, Seine Revision ist deshalb zu verwerfen:
II. Die Revision des Angeklagten Pie:
l. Verfahrensrügen:
a) Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer nicht durch Vernehmung des Präsidenten Bre@@® aufgeklärt hat, ob der Vorstand der E/E über private Kupfergeschäfte der Angestellten unterrichtet war und sie billigte. Der Angriff geht fehl. Der verstorbene Lagerverwalter Baumann hat in den Fäl-' len, in denen die Strafkemmer cine fortgesetzte Beihilfe des. Angeklagten zur Untreue und zum Betruge findet, keine solchen privaten Geschäfte (Verkauf eigener Kupferbestände) getätigt. Er hat vielmehr durch Scheinrechnungen Aupferlieferungen vorg täuscht und sich von der EWE bezahlen lassen, obwohl ihm hierzu keine eigenen Bestände zur Verfügung standen. Hierbei half ihm der Angeklagte- Es kam deshalb nicht darauf an, ob Ger Vorstand der EWE demit einverstanden war, daß die Ingestellten eigene Lägerbestände im Rahmen des allgemeinen Geschäftsverke verwerteten. Es war deshalb auch ohne Bedeutung, in welchem Umfange Angestellte solche Geschäfte machten.
b) Die Revision rügt, deß die Strafkanner den Antrag des -Verteidigers, den Angeklagten durch einen Psychiater untersuchen zu lassen, abgelehnt hat. Zur Begründung dieses Antrages! heißt es:
"Die Vernehmung und das Verhalten des Angeklagten PER im ünrigen 1äßt erkennen, daß er wegen Geistesschwäche unfähig war, das evtl. Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs II StGB)."
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Darauf ist der Gerichtsbeschluß ergengen:
"Der Beweisamtrag des Verteidigers des Angcklagten
3 3 diesen Angeklagten auf seinen Geisteszustand
untersuchen zu lassen, wird abgelehnt, weil
l:. Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Tatsache nicht behauptet worden sind,
2. Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung nicht hervorgetreten sind, obwohl der Angeklagte seit 1952 els Beschuldigter in den Akten mehrfach vernommen worden ist und dem Gericht in dieser Besetzung seit dem.3. Hai 1954 bekannt ist, er selbst auch in der Verhandlung am 6. Hei 1954 erklärt hat, daß er sich geistig völlig gesund fühle."
Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat den Antrag des Verteidigers auf Grund eigener Sachkunde abgelehnt. Das war zulässig, da der Verteidiger keine in der Person des Angeklagteı liegenden Umstände behauptete, die auf eine Geistesschwäche schließen ließen.
2 In sachlicher Hinsicht vermißt die Revision "hinreichende Feststellungen", "aus denen sich mit Sicherheit das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten ergibt", Er hat zu seiner Verteidigung vorgebracht, er habe Bau nur bei der Verwertung eigener Bestände geholfen und dies angesichts der ?rlaubnis des Vorstandes nicht für Unrecht gehalten. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich jedoch, wie der Angeklagte wußte, nicht um solche "Privatgeschäfte" (vgl oben II 1a). Das Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß es der Angeklagte für erlaubt gehalten haben könne ‚Beuee und sich von seiner Arbeitgeberin den Kaufpreis für vorgetäuschte Lieferungen zu verschaffen, Das behauptet die Revision selbst nicht. Bei so völlig klarer Sach- und Rechtslage sind keine ausdrücklichen Feststellungen zur Frage des Unrechtsbewußtscins erforderlich.
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Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Revision ist deshalb zu verwerfen,
Dr. Dotterweich Werner Dr, Arndt
Dr. Schalscha Vienges