Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Urteil vom 10.03.1956 – 1 StR 365/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

/

1_S1R, 365/56 2238 pr 002

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schlossermeister Josef HM aus sMEEEEND. dort geboren am EB 898;

wegen übler Nachrede

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom . 28. Juni 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter,

Nberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ID als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 10. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen. u

Von Rechts wegen

Die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist ‘durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5: Juli. E 1954 bindend festgestellt (RGSt 4, 402; 20, 46. 485 35; 351,, 3535 BCH 1 StR 675/54 vom 15. April 1955).

Eine Verjährung der Strafverfolgung kommt nicht in Betracht;:.

| rd, erst mit der Beseitigung des rechtskräftigen Urteils vom

As. ‚Mai 1942 die Verjährungsfrist wieder zu laufen begann, (RESt-69, 8, 9 f; 76, 16, 48 f):

Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs 1 StFG 1954 ist rechtzeitig gestellt worden.

Der Angeklagte war vom Jahre 1941 ab als Motorenschlosser für die Werft des Fliegerhorstes Crailsheim dienst- ° verpflichtet. Am 3. Novenber 1941 befand er sich bei einem 5 Trupp, der ein notgelandetes Flugzeug zu bergen suchte. Hierbei löste sich der Verschluß der Benzinanlage, so daß etwa BE 20 Liter Treibstoff ausliefen. Am Abend erzählte der Angeklagte - dem damaligen Felduebel BMW, der Verkmeister sn | der auch zum Trupp gehörte, habe mehrere 100 Liter Benzin auslaufen und verderben lassen. Der stellvertretende Horstkomman- . dant untersuchte den Vorfall. Er hielt dem Angeklagten vor, daß... seine Angaben nicht bestätigt worden seien Der ' Angeklagte verblieb bei ihnen. |

Die Strafkammer hat nicht klären können, ob Bei . tatsächlich Benzin auslaufen ließ. Sie stellt jedoch fest, FFrw . der ‚Angeklagte hiervon überzeugt war. Deshalb hat sie ihn von er der Anklage der üblen Nachrede freigesprochen. \

Die Staatsanwaltschaft greift diese Begründung des Urteils 5 mit der Sachbeschwerde an. Sie weist mit Recht darauf hin, daß

& BR yE

l N l

\

iyy

Y

22

var rar

der Glaube an die Wahrheit der behaupteten Tatsache für die Schuld,s

frage bedeutungslos ist (RGSt 62, 83, 95 £; 65, 422,425). Der Freispruch ist also rechtlich fehlerhaft begründet und das Urteil daher aufzuheben.

Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob in der Mitteilung, die der Angeklagte dem Feldwebel PAD machte, die Erstattung einer dienstlichen Anzeige lag und ob der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den stellvertretenden Horstkommandanten in Erfüllung einer Dienstpflicht (oder einer öffentlichrechtlichen Zeugnispflicht) handelte. War dies der Fall, so steht ihm § 193 StGB zur Seite, sofern er nicht leichtfertig handelte (RGSt 63, 92, 94 und 202, 2445 66,.1 £; 71, 34, 37 und 174 f).

Im Falle erneuter Freisprechung würde bei dem Ausspruch über

die Bekanntmachung klarzustellen sein, daß der verfügende Teil des Urteils auf Antrag des Angeklagten durch die Behörde auf Kosten der Staatskasse zu veröffentlichen ist (§ 12 Abs 3 Satz 4 und 5 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Satz 53 der Rechtsanordnung vom 16. Mai 1947, RegBl Württ.-Hohenz. 1947 S 67).

! N i .

u wu

u rn an —

Der Senat verweist die Sache an ein benachbartes Gericht zurück (§ 354 Abs 2 Satz 2 StiO).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Werner Dr. Hengsberger