Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.04.1955 – 4 StR 70/55
4. Strafsenat
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+ StR 70/55 2241 017
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im Nemer des vYoiuke>3
In der Strafsache
gegen
i. den Kaufmann Rudolf K aus Em-B GER, gebcren am ur in Ei, am 2. den Kaufmann Richard G aus Erw:
dort geboren em iumEEE 1905,
wegen Henlerei
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April. 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. FeiMEm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Yon Rechts wegen
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Gründe§
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Nachdem der Senat (4 StR 27/53 vom 26. November 953) das gegen die Beschwerdeführer ergangene frühere Urteil der Strafkammer aufgehoben hatte, hat diese die Angeklagten erneut wegen (gemeinschaftlicher) Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten erheben die Sachbeschwerde, Gimme beanstandet auch das Verfahren,
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Revision Kg.
Die rechtskräftig verurteilten Schmelzer DEREN» und Wege hatten Ende 1951 beim "Beiiiuzmem Verein" insgesamt 70 kg Vanadium entwendet. Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges Metall, das bei der Stahiherstellung Verwendung findet. Nachdem WegiiiEEEB> 19 kg Vanadium dem Schrotthändler Iiipübergeben hatte (BGH 4 StR 71/55), wandten sich die Diebe an den ihnen bis dah6y unbekannten Angeklagten CGeEEEBP. Sie hatten durch dessen
Zeitungsanzeige erfahren, daß er Vanadium aufkaufe und: boten ihm die restlichen 51 kg der Beute zum Kauf an. Bei dieser Besprechung war auch der Beschwerdeführer Keil» anwesend. Über den Beruf der Anbietenden und die Herkunft des Metalls wurde dabei nicht gesprochen. CeEEEw. der das angebotene Metall von Ansehen angeblich nicht kannte, lehn-
ts zunächst einen Ankauf ab, behielt jedoun eine Probe zurück, mit dem Bemerken, er wolle sine Analyse vornahnen lassen (die jedoch unterblieb). Er und Keime liessen sich die Anschrift DiEMEBs geben. Dieser lagerte das Metall unterdessen im Keller seiner Werkswohnung. Danach forderte er EEE durch Postkarte auf, ihm umgehend Bescheid zu geben, weil er sich sonst nach anderen Interessenten umsehen werde. CE fragte den Monteur Go, ob
er DEE Tenne. Dieser sagte:"Das geht in Ordnung;
dort könnt Ihr ruhig kaufen", Kurz darauf begaben sich die Beschwerdeführer in die Wohnung DEE: : Keim machte dort bei einem Vanadiumstück mit dem Hammer eine Anschlagprobe. Danach kauften die Angeklagten den angebotenen Posten, wobei sie jedoch betonten, daß es für sie ein Risiko sei, zumal die Anaiyse noch ausstehe. DEE forderte zunächst i5.- DM für das Kilogramm, einigte sich aber mit den Beschwerdeführerr. auf einen Preis von '!0.- DM, also insgesamt auf 500.- DM: KEilb fülite dabei für DEE einen Empfangsschein aus, den dieser unterschrieb, Darin war die Ware als "Metall-Schrott-Legierung" bezeichnet.
Später verkaufte CB das Vanadium an den Kaufmann Hei zum Preise von 38.- DM je kg. Die beiden Angeklagten teilten sich, entsprechend vorheriger Vereinbarung, den Gewinn,
Gegen die Annahme, daß der Beschwerdeführer Gin -— gemeinsam mit CE - das gestohlene Metall an sich gebracht und seines Vorteils wegen gehandelt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Die Revision wendet sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer:
Dagezen vermögen die Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite auch diesmal die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) nicht zu tragen. Den Ausführungen der Strafkammer ist wiederum nicht eindeutig zu entnehmen, welche Schuldform sie schließlich für erwiesen erachtet hat. Sie führt zurächst eine Reihe von Umständen an, die den Angeklagten bekannt waren und die auf die strafbare Herkunft der Ware hinwiesen, Aus diesen Umständen schließtdas Gericht, daß sie die strafbare Herkunft kannten. Im Gegensatz hierzu lagt es bei der rechtlichen Würdigung dar, daß die strafbare Handlung erlangt. Dies spricht eher für die Anwendung der Vorsatzvermutung des § 259 StGB« Diese Beweisannahmen könnten in ihrem Zusammenhang dahin deuten, daß der Tatrichter Wissen und Annehmenmüssen nebeneinander hat feststellen wollen. Das würde ein gedanklicher Widerspruch sein (RGSt 55, 204, 208; RG HRR 1942 Nr 290). Eine wahlweise Feststellung des Wissens und Annahmenmüssens ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen,
Ferner verwertet das Landgericht als verdächtige Umstände auch eigene Handlungen der Angeklagten (Angebot eines geringen Preises; falsche Bezeichnung der Ware in der Quittung), sogar ihr Verhalten nach der Tat (Weiterveräusserung zu 38.- DM je kg). Solche Gesichtspunkte scheiden jedoch als Grundlage der Beweisregei aus. Darauf hatte der Senat s>hon in seinem Urteil vom 26. November 1953 -
4 StR 27,53 (S 3,8) — aufmerksam gemacht.
Sodann wird bei der Erörterung des geringen Kaufpreises von der Strafkammer ausgeführt. sie schliesse aus dem nisarigen Angebot der Angeklagten, daß sie gestch.enes Matse-- rial "vor sich zu haben glaubten". Diese Wendung könnte dafür sprechen, daß das Landgericht bedingten Vorsatz für gegeben erachtet. Dieser darf aber aus der gesetzlichen Beveisregel nicht hergeleitet werden. Auch darauf hatte der Senet in seiner früheren Entscheidung hingewiesen.
Abgesehen davon ist die Erwägung, daß die -— von der Strafkammer als verdächtig bezeichneten - Umstände auch dem Kaufmann HeiiillPsorort aufgefallen seien, in dem vom Landgericht gebrachten Zusammenhang rechtlich bedenklich; denn HE war, soweit die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, bei den Vorverhandlungen und bei dem am 31.Mei 952 erfolgten Ankauf nicht zugegen, sondern fuhr erst später gemeinsam mit den Angeklagten zu DEE. Seine Eindrücke könnten mithin nicht zur Anwendung der Beweisregel gegen die Beschwerdeführer verwendet werden, sondern allenfalls als unmittelbares Beweisanzeichen für deren bestimmten oder bedingten Vorsatz.
Das Urteil ist daher gegenüber dem Angeklagten Kein aufzuheben,
II. Revision Cum:
1. Die Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten, er sei richt verhandlungsfähig gewesen (§ 338 Nr 5 StPO), ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen unbegründet. - Wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, hat er Gelegenheit gehabt. sich zir Sache zu Äussern.
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2, Tas sachlich-rechtliche Vorbringen dieses Beschwerdeführers weıdet sich in unzu.ässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts,
3, Jedoch greift die allgemeine Sachbeschwerdse auch hier durch, Insoweit gelten die Ausführungsn unter I. entsprechend. Gegenüber diesem Beschwerdeführer ist zudem nicht eindeutig festgestellt, daß er die angekaufte Ware als Vana dium erkannt hatte; ob dies erheblich wäre, ist eine andere Frage. Übrigens ist hartnäckiges Leugnen nur dann strafschärfend zu werten, wenn daraus dem Angeklagten nachteilige Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat und seinen Charakter gezogen werden.
III. ES erschien angezeigt, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an das Landgericht in Essen zurückzuverweisen, in dessen Bezirk die Beschwerdeführer wohnen. Dieses wird den Sachverhalt gegebenenfalls noch unter dem Gesichtspunkt des § 18 UnedMG zu prüfen haben (vgl S 9. 10 des Urteils des Senats vom 26. November 1953),
Krumme . Engels Dr. Augustin Seibert Haager
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