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BGH Entscheidung vom 05.04.1955 – 5 StR 580/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I

Im Namen des Volkes 2196 065

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Georg POEEEEEED zus Tamm, dort geboren aniilw 1905,

2. den Makler Karl S EEE 2: HEN,

dort geb:ren an ED 1909, - Sachbezeichnung: Diiib:ı.a. - wegen Betruges u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Ppwira das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27.Juni 1953.

ins“weit mit den Feststellungen aufgehoben, als dieser Angeklagte

1.) wegen fertgesetzten Betruges im Rückfalle zum Nachteil KUES, CE und Kreiiiim,

2.) wegen Betruges im Rückfalle zum Nachteil SogiD i verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe verhängt worden ist.

Pu

Die weitergehende Revision wird verwerfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

IIX Die Revision des Angeklagten Sog wird verworfen. Die Saohe wird jedoch zur Verhand-

lung und Entscheidung darüber, ob die Gefängnisstrafe dieses Angeklagten nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten Pe wegen Betruges im Rückfalle in vier Fällen, wegen Unterschlagung und wegen einfachen Bankrotts, den Angeklagten Son wesen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt und dem Angeklagten Sc zwei Gelästrafen auferlegt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte Sch sieht in den geltend gemachten Mängeln zugleich einen Verstoß gegen § 267 StPO. Der Angeklagte Pi greift mit seinem Rechtsmittel das Urteil nur insoweit an, als er wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und wegen einfachen Bankrotts bestraft worden ist.

I« Revision des Angeklagten PER.

Das Rechtsmittel dringt nur zum Teil durch.

1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Rückfalle zum Nachteil Tp, Cüpund Kram

hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Juli 1949 hatte der Angeklagte ein Obst- und Gemüsegeschäft wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten mit einer Schuldenlast von über 25.000 DM aufgegeben (UA S 13). Er war Eigentümer eines Grundstückes von 3%4 Morgen mit einem Wohnhaus in Leveste (UA S 10), verfügte noch über einige tausen? IMark fremden Geldes und besaß einen Personenkraftwagen (UA S 70). Mit dem Wirtschaftsprüfer TE» aus Bückeburg wollte er Geldgeber gewinnen und eine GmbH gründen, die Kartoffelpufferpulver vertreiben sollte, Er beauftragte die Firma TED, Ze-Suppenwürze GmbH in Eilvese mit der Herstellung des Kartoffelpufferpulvers (va ss 70,71), das nicht schlecht, aber ziemlich teuer war (UA S 82), Er war sich klar darüber, daß es erst durch

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eine großzügige Werbetätigkeit eingeführt werden mußte (VA S 70). Er plante, es in größeren Wengen auf feste Rechnung an Vertreter abzugeben. Diese sollten die Ware an Lebensmittelgeschäfte weiterverkaufen (UA Ss 72).

aierfür warb er im August oder September 1949 die Kaufleute Kg aus De una CE aus Uffein

(Westfalen) und Anfang Oktober 1949 den Handelsvertreter

Kr au: SEE (Hestfaien). Zu dieser Zeit

hatte zwar die Anfertigung des Kartoffelpufferpulvers

‚schon begonnen; es waren auch bereits Aufträge eingegangen

und im geringen Umfange abgewickelt worden. Der Angeklagte wußte aber noch nicht, ob das Erzeugnis bei den Verbrauchern Eingang finden werde. Trotzdem erklärte er Ku, CEEEEEED und Kr, ea sei in anderen Gebieten schon in sehr großen Mengen abgesetzt worden. Außerdem versprach er ihnen, in ihren Bezirken durch "Propagandistinnen" und

in den Zeitungen werben zu lassen. Daraufhin nahmen Ku für 1.600 DM, CB für 2.496 una Krerür etwa

2.300 DM Kartoffelpufferpulver ab und bezahlten es ganz oder teilweise. Ihre Versuche, die Ware abzusetzen, schlugen Jedoch’ fehl. Die zugesagte Werbung blieb aus

(TA S 72-76).

Wegen der bewußt unrichtigen Angaben des Angeklagten Über die in anderen Gegenden erzielten großen Umsätze nimmt

das Landgericht fortgesetzten Betrug an (VA S 175-177).

"Diese Beurteilung ist durch die bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. a

a) Gegen das Vorliegen einer Täuschungshandlung sind zwar keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Zweifel bestehen aber an dem Vermögensschaden. Das Landgericht findet ihn in der Hingabe des Geldes für ein Erzeugnis, das unverkäuflich gewesen sei. Es stellt jedoch in anderem Zusamnenhang fest; "Die von PO engagierten Vertreter waren wenig geeignet, Sie waren enttäuscht, als der Absatz sich als schwierig erwies, und hatten dann keine Lust, sich um den

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5.

.

Verkauf wirklich ausdauernd und intensiv zu Tomühen!

(UA S 82). Hiermit ist die Annahme, es sei ihnen überhaupt s: gut wie unmöglich gewesen, das Kartrffelpufferpulver in ihren Bezirken abzusetzen, nicht chne weiteres vereinbar,

b) Das Urteil sagt ferner nishts darüber, ch der Angeklagte sich einer Vermögensschädigung bewußt war, sei es auch nur in der Form des bedingten Vorsatzes. Dazu gehörte, daß er mindestens mit der Möglichkeit rechnete, Km, CAD una X: ürden das Kartoffelpufferpulver nicht weiterverkaufen können, und dies "billigend in Kauf nahm“, d.h. nctfalls auch mit diesem Ergebnis einverstanden war, um auf alle Fälle zunächst einmal die Gelder zu erhalten. Das ist nicht festgestellt und 1äßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Ihr Inhalt spricht s’gar dafür, daß der Angeklagte ernstlich hoffte, durch eine großzügige Organisatisn und eine rege Werbetätigkeit einen guten Absatz des Erzeugnisses erreichen zu können. =

Das Landgericht hält ihm nämlich bei der Strafzunmessung zugute, daß er "nicht allein und wohl auch nicht in erster Linie auf Betrügereien ausgegangen ist", Er war, so heißt es dort, "yon einer gehetzten Rühriskeit und verfolgte seine großangelegten Pläne mit starkem Optimismus" (UA S 229). Er glaubte, einen ausreichenden wirtschaftlichen Rückhalt in seinem Grundstück in Leveste zu besitzen, dessen Wert durch einen Architekten anscheinend ziemlich h:ch geschätzt worden war (UA S 13). Ihm fehlten aber kaufmännischer Weitblick und die erforderlichen Geldmittel. Hierauf führt die Strafkammer das Scheitem seines Unternehmens zurück, das ven vornherein zu groß aufgezangen wer ( UTAS 82-84). R:hstoffe waren für’ mindestens 30.000 Di eingekauft worden (UA °S 181). Der Aufbau eines "Propaganda-Stabes" mißiang wegen Geldmangels (UA S 82). Man bemühte sich um "Propagandisiinnen", fand aber keine (UA S 78,184).

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Trotzdem gingen nicht geringe Bestellungen ein. So wurden dem Gastwirt To@EEB, einem Geldgeber, Mitte August 1949 Aufträge in Höhe von etwa 48.000 DM gezeigt (Ua S 80). Die Strafkammer stellt nicht etwa fest, daß diese Aufträge nur vorgetäuscht worden wären. Sie sieht vielmehr einen Großauftrag von mindestens 20.000 DM, möglicherweise sogar 40.000 DM im September 1949 als erwiesen an (UA S 83). Um ihn auszuführen, ging der Angeklagte Verpflichtungen ein, die seine Kräfte überstiegen. Diese Handlungsweise kennzeichnet, wie das Landgericht hervorhebt, seine kaufmännische Kurzsichtigkeit. Da der Käufer nicht zahlen konnte, mußte der Angeklagte seine Pläne in | Oktober 1949 aufgeben (vA S 84).

Da also ein Vorsatz des Angeklagten, die drei Vertreter am Vermögen zu schädigen, bisher nicht festgestellt ist, kann seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges nicht bestehen bleiben,

2.) Den Betrug zum Nachteil Sn findet das Iend-

‚gericht in folgenden Vorgängen.

Nachdem das Kartoffelpufferpulver-Iiternehnen ge-

"scheitert war und dem Angeklagten neue Schulden von an- ‚nähernd 30.000 DM verursacht hatte, wollte er zusammen mit

dem Mitangeklagten Sc, dem Bürovorsteher Ko, dem Geschäftsführer Me und dem Kaufmann Cr fahrbare Verkaufsstände für Würstchen, Kartoffelpuffer, andere Speisen und alkoholfreie Getränke in Hamburg und anderen

. westdeutschen Städten errichten. Verschiedene Geldgeber

stellten insgesamt etwa 37.000 DM. zur Verfügung. ‚Der Bauingenieur Sog schloß mit dem Angeklagten

. FEED an 9.Novenber 1949 einen Gesellschaftsvertrag und

zehlte ihm 9.000 DM am 23.November 1949 und einige Tage später noch 1.000 DM. Dafür sollte er drei Verkaufswagen

. mit Zubehör erhalten. Der Angeklagte hatte vor dem Ab-

schluß des Vertrages erklärt, er sei Eigentümer eines unbelasteten Grundstücks in Leveste (UA S 89,90).

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In Wahrheit waren am 27.September 1949 auf Grund seiner Bewilligungen vem 16. und 18.Juli 1949 zwei Eigentümergrundschulden von 18.000 DM und 20.000 DM eingetragen worden (UA S 12,71). Der Brief über die erste Grundschuld lag - anscheinend schon vor dem 9.November 1949 - bei einem Notar zur Sicherung eines Gläubigers TB, auf den die Grundschuld jedoch nicht übertragen worden war (UA S 12). Im August 1949 hatte der Angeklagte sich verpflichtet, von. der zweiten Grundschuld einen Teilbetrag von 6.000 DM an den Bürogehilfen NW apzutreten (UA S 77); er tat dies später, anscheinend in der Zeit zwischen der Eintragung am 27.September 1949 und dem 24.Oktober 1949 (UA S 78). Einen weiteren Teilbetrag der zweiten Grundschuld hatte er am 25.0ktober 1949 an Gr abgetreten (UA S 88,89). Bu on |

Da hiernach die Erklärung des Angeklagten, sein Grundstück sei unbelastet, unwahr war, verurteilt das Landgericht ihn wegen Betruges. ks führt aus, So@b habe durch die Zahlung der Einlage von 10.000 DM einen Vermögensschaden erlitten, "denn er verlor die ganze Summe, abgesehen von dem entgangenen Gewinn. Er erhielt weder die ‚ihm vertraglich zugesicherten Verkaufswagen, noch bekam er sein Geld zurück. Es war zwecklos für ihn, auf das Grundstück Pins

zurückzugreifen, da die vorhandenen Belastungen seine Befriedigung von vorzlerein ausschlossen" (UA S 178).

Auch gegen diesen Teil des Urteils bestehen .rechtliche Bedenken. | on

a) Die Täuschungshandlung, ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ScEBs und die Kenntnis des Angeklagten hiervon sind allerdings im Urteil einwandfrei dargetan. Das Lendgericht nimmt erkennbar an, der Anspruch SOWEB5 auf Lieferung der drei Verkaufswagen und auf Beteiligung an beabsichtigten Vertrieb von LESE waren und Getränken sei von Anfang an so sehr gefährdet

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gewesen, daß er keinen Ausgleich für die iingabe der 10.000 DM gebildet habe. In ihr sieht das Landgericht wohl den Vermögensschaden, bei den übrigens der entgangene Gewinn außer Betracht bleiben muß.

b) Der Vorsatz der Vermögensschädigung ist aber auch in diesem Falle nicht ausreichend dargetan.. ‚Er ist weder . ausdrücklich festgestelit noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Es-wird insbesondere nirgends erkennbar, daß der ungeklagte etwa von Anfang an nicht gewillt gewesen wäre, dem Bauingenieur Sc die ärei Verkaufswagen zu verschaffen und ihn an dem geplanten Großverkauf von Lebens- und Genußmitteln zu beteiligen. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, daß er mit der Möglichkeit, seine Zusagen nicht einhalten zu können, gerechnet hätte und notfalls auch mit diesem Ergebnis einverstanden g0-. wesen wäre, um. auf. alle Fälle zunächst einmal die 10. 000 IM SO@Bs zu erhalten. ‚Er hegte. vielmehr auch diesnal einen "Optimismus", der z.B. den - allerdings geschäftlich nicht erfahrenen - Geldgeber Tg ansteckte und begeisterte (UA S: 183). Seine: alten Schulden betrugen zwar beim Beginn des neuen Unternehmens rund 56. 000 DM. Aber seine "Kalkulation und die Begründung dazu waren so überzeugend, daß ‘8 ihm gelang, sogar den ‚kühlen Rechner Scan», den Bürovorsteher Kog@®.sen.. aus dem, Notarlatsbüro Dr. OR und selbst den erfahrenen. Fachmann Grebehen für Beinen Plan zu. interessieren" (UA 5 85). Als Frau von Grete Oktober 1949 (UA S 86) und Gr an 25.0ktober 1949 (UA S 88) Gelder hergaben, "ließ sich das in Gründung befinäliche ehmen noch hoffnungsvoll an. Es war insbesondere/n zu widerlegen, daß er zu dieser Zeit noch wirklich glaubte, er würde ins Geschäft kommen und: seinen Verpflichtungen aus den Geldaufnahmen ‚nachkommen können, wenn das Unternehmen erst richtig angelaufen war" (UA S 185).

Er hat es auch nicht etwa unterlassen, sich um die versprochene Lieferung der Verkaufswagen zu bemühen. Den Ver-

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trag mit Sol hatte er am 9.November 1949 geschlossen. kr erhielt den größten Teil des Geldes am 23.November 1949, einen kleineren Rest einige Tage später. Um äie gleiche Zeit beauftragte er am 25.November 1949 den K:.rosseriebaumeister Bin ie, einen Probewagen möglichst schnell anzufertigen, Nachdem dieser am 2.Dezember 1949 geliefert worden war, wollte der Angeklagte weitere 15 Verkaufswagen anfertigen lassen, die bis Weihnachten 1949 fertig werden sollten (UA S 95). AM übernahm es allerdings nur, drei Wagen zu bauen, und lieferte den nächsten am 20.Dezember 1949 aus (UA S 96).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gegenüber dem Bauingenieur Soße kann also ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, weil der Schädigungsvorsatz nicht ausreichend festgestellt ist.

3.) Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil Frog schuldig gesprochen werden ist.

Er bot dem Buchhalter Tr im November 1949 an, dieser solle laufend Fleisch und Wurstwaren für den . Verkauf in den Verkaufswagen liefern. Er erklärte, der u Weiterverkauf sei sichergestellt, weil schon größere Aufträge vorlägen, und sagte sofortige Bezahlung zu... Daraufhin Schloß Fra nit inm am 12.Novenber 1949 einen Lieferungsvertrag und schickte am 29.November 1949 dem Angeklagten 202 kg Schweinefleisch zum Preise von 1.125,60 DM (VA S 107). cn | \

In Wahrheit war am 12.November' 1949,. als der Vertrag zustande kam, weder ein Verkaufswagen aufgestellt..noch überhaupt die Herstellung eines Wagens in Auftrag gegeben. Der Angeklagte: hatte, als er das Fleisch bestellte, noch keinerlei Verwendung dafür. Er wollte demgemäß von. vornherein das Fleisch nicht, wie zugesagt, bei der Lieferung bezahlen. Er täuschte Fra 'sowoni über seine Zahlungs-

fähigkeit wie über seine Zahlungsbereitschaft" (UA 5 180).

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Er bezahlte das Fleisch auch nicht, sondern behauptete in einem Zrief an Fra vcm 21.Dezember 1949 der Wahrheit zuwider, es sei beschlagnahmt worden, weil es vor

dem Versand nicht von einem Fleischbeschauer geprüft worden sei (UA S 107,180).

Das Landgericht verurteilt ihn wegen Betruges nit der Begründung, Fri habe "für seine gute Ware einen minderwertigen Zehlungsanspruch gegen einen zahlungsunwilligen, zahlungsschwachen und zu unwahren "Ausflüchten “' bereiten Schuldner" eingetauscht (UA Ss 180).

"Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Während sich der Angeklagte ausweislich des Urteils “ (UA 'S 139) in der Hauptverhandlung schuldig bekannt hatte, "Fr betrogen zu haben", führt die Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe.

Das Urteil wird daher in diesem Punkte aufrechterhalten. Auch der Strafausspruch bleibt bestehen. Er ist nicht dadurch beeinflußt, daß der Angeklagte ‘in den zwei anderen Fällen, in denen das Urteil aufgehoben wird, wegen . Betruges verurteilt worden ist. Vielmehr hat das Landgericht mildernde Umstände angenommen und drei Monate Gefängnis. verhängt (UA 5 229). Das ist nach § 264 Abs 2 StGB die Mindeststrafe für Betrug im Rückfalle. nt

Die Rückfallveraussetzungen des N 264 in Verbindung mit § 245 StGB sind mit folgenden Feststellungen noch ausreichend dargetan (UA S 14):

"Nachdem EEE bis zum Jahr 1933 sechsmal wegen Betruges bestraft worden war und die Strafen auch verbüßt hatte, wurde er am '14.Juni 1940 vom Landgericht in Hannover bereits wegen nach den früheren Verblißungen begangenen Betruges im Rückfalle zu 6 Monaten - Gefängnis verurteilt. Er hatte die Strafe am 22.Dezember 1940 verbüßt."

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ärundsätzlich soll sich der Tatrichter allerdings nicht auf die Mitteilung beschränken, die zweite Tat sei nach der Verbüßung der ersten Strafe verübt worden, sondern

die maßgebenden Zeitpunkte nach dem Kalender angeben.

Das hat der Senat schon !n einem unveröffentlichten Urteil vom 16.April 1953 - 5 StR 973/52 - ausgesprschen. Im vorliegenden Fall bestchen aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die v.m Landgericht gewählte Fassung, weil zwischen der ersten und der zweiten Verurteilung sieben

Jahre liegen.

4.) Gegenüber der Verurteilung des Angeklagten Ti wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) hat die Revision keinen Erfolg. Ihre Ausführungen greifen in diesem Punkte nur die tatsächlichen Feststellungen unzulässig an; die allgemeine rechtliche Nachprüfung, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt keine durchgreifenden Bedenken.

II. Revisi’n des Angeklagten Sog.

Der Angeklagte Sci ist wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen (Köggp und von Gre@iie verurteilt worden.

Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Der Kellner Köggp wolite 8.000 DM zum Ankauf eines Grundstücks verwenden und setzte sich mit dem Angeklagten Sc in Verbindung. Dieser empfahl ihn, sich mit dem Gelde lieber an dem Verkaufswagenunternehmen des Mitangeklagten Pb (vgl oben Nr I 2) zu beteiligen, und stellte diesen als "gut", d.h. wirtschaftlich gesichert hin. Darauf schl:ß xögp nit Pe am 19.Dezemi:.er 1949 in Gegenwart des Angeklagten Sie vor einem Notar einen Vertrag und verpflichtete sich darin, 8.000 DM zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherheit wurden ihm im Vertrage zwei Verkaufswagen übereignet, die in der. Karosseriefabrik von We stehen und üigentum Das sein sollten (TA S 101). In Wahrheit wellte Pe sie erst von

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dem Gelde Kö; bauen lassen. PB erklärte in dem Vertrage weiter, "daß er sieh in geordneten Vermögensverhältnissen befinde, daß keine Vollstreckungen gegen ihn vorlägen oder zu erwarten seien und daß er sich in keiner Notlage befinde" (UA S 101). ir hatte aber zwei am 14.

und 15.Dezember 1949 fällig gewesene Wechsel über zusammen 3.050 DM nicht einlösen können. Das war dem Angeklagten Sci vekannt. ir selbst hatte die Wechselgläubigerin Frau von GreBB veranlagt, den Wechselpretest durch einen Notar aufnehmen zu lassen (UA S 100,143); dieser hatte am 17.Dezember 1949 für Frau von Gr AED eine Wechselklage über 1.500 DM gegen PD eingereicht (UA S 101). Auch dazu hatte der Angeklagte Sch. der Gläubigerin geraten (UA S 143).

Er rechnete schon seit Anfang Dezember mit der Möglichkeit, daß die Geldgeber Pb: Schaden erleiden würden, hatte dem Geschäftsführer Mei geraten, seine Tätigkeit niederzulegen, und ein Rundschreiben Mein an einige Gläubiger gebilligt, in dem dieser jede Verantwortung für Vergangenheit und Zukunft ablehnte (UA S 98, 142).

KO@EB zahlte alsbald die 8.000 DM und gab sie damit "in ein unmittelbar vor dem Zusammenbruch stehendes Unter-

nehmen", Der Angeklagte Sc erhicit 400 DM Provision, Kögp hat sein Geld verloren (va S 102).

Die Verurteilung des Angeklagten SC wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug enthält keinen Rechtsirrtun.

a) Das Landgericht sieht den Treubruchstatbestand der Untreue nach § 266 StGB als erfüllt an. Eine rechtsgeschäftliche ?flicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen SögBs wahrzunehmen, bejaht es mit folgender

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Begründung (UA S 198,199):

"Kögphatte sich an Sciiiiiiw gewandt,

damit dieser ihm den Ankauf eines Grundstücks vermittelte. Sc hatte ihm diesen Plan ausgeredet und ihm statt dessen geraten, das Geld bei PM anzulegen. Dadurch hat Sci über die allgemeinen Vertragsverpflichtungen, wie sie ihm gegen« über einem jeden Auftraggeber obliegen, hinausgehend eine wesentlich erhöhte Verantwartung gegenüber dem sich ihm völlig anvertrauenden Zeugen Kö übernommen. Er war verpflichtet, dessen Interessen besonders gewissenhaft wahrzunehmen und alles ihm mögliche zu tun, um den Geldgeber vor Schaden zu bewahren. Diese Verpflichtung ergibt sich schon | aus der ihm’ obliegenden Berufstreuepflicht eines Maklers.!"

. Ob der letzte Satz zutrifft, kann hier unentschieden bleiben. Es kommt insbesondere entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, welche bürgerlichrecht- “lichen Verpflichtungen ein Makler in Sinne des § 652 BGB im allgemeinen hat. Für die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist nur wesentlich, daß sich aus seiner tatsächlichen Gestaltung ein rechtsgeschäftliches Treuverhältnis zwischen den Angeklagten und Kögg ergibt. Das legen die oben wiedergegebenen Sätze rechtlich einwandfrei dar. Es braucht daher nicht auf die allgemeinen Ausführungen über den Maklervertrag eingegangen zu werden, die am.Anfang des Urteils stehen (UA S 23) und an die die Einwendungen der Revision anknüpfen.

b) Auch die Angriffe gegen die Verurteilung wegen Betruges sind unbegründet.

aa) Das Landgericht nimmt Mittäterschaft der An-

Seklagten Sc und Pu an. Das 1ä8t das wort

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"gemeinschaftlich" (Ua S 197) erkennen. Wie der Revision zuzugeben ist, begründ:t die Strafkammer nicht näher, daß der Beschwerdeführer nicht Gehilfe, sondern Mittäter war, Dies ergibt sich aber aus den Feststellungen. Bei den Vertragsverhandlungen "spielte Sci die wichtigere Rolle für den Zeugen Ko denn dieser kannte bis dahin den Geldnehmer ZB nicht. Kögpcab das Geld nur deshalb, weil der Makler SCHE =: war, üer sich so überzeugend für PB einsetzte. Sc wer sich dieser seiner Rolle und der erhöhten Bedeutung, die seine Worte für Köfffnatten, klar bewußt. Er erkannte, daß das Zustandekommen des Geschäfts in erster Linie ihm selbst zu danken war" (UA S 198). Lieraus geht hervor, daß der Angcklagte Schw, der wegen seiner Provision am Zustandekommen dieses Geschäfts interassiert warı (UA S 179), die Mitherrschaft über die Tat hatte, also mit Recht als Mittäter behandelt worden iet.

bb) Die Revision wendet. weiter ein, der Angeklagte habe nicht das "Bewußtsein der Rechtswidrigkeit" gehabt, Sie will damit sagen, er habe nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Damit dringt sie jedoch nicht durch.

Der Angeklagte hat vor dem Landgericht angegeben, "PO sei wenige Tage vor Abschluß des Vertrages aus dem Rheinland zurückgekommen und habe zu ihm von großen Umsätzen gesprochen, die I@p in Oberhausen nit seinem Verkaufswagen gemacht hätte. PEEEEEB habe inm weiter erklärt, er denke nicht mehr daran, eine Gesellschaft zu gründen, er wolle das Geschäft jetzt allein machen"

(UA S 141). Die ötrafkammer unterstellt dies zugunaten des Angeklegten Sc als richtig (UA S 142). Sie glaubt ihm jedoch nicht, daß er sich durch die zuversichtlichen Mitteilungen PM: in seinem Urteil über dessen wirtschaftliche lage wesentlich habe beeinflussen lassen. Das begründet sio eingehend (UA S 143,144).

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Hiergegen führt die Revision nur tatsächliche Angriffe. Diese sind nach § 3537 StPO unzulässig. Das gilt euch für die Einwendung der Revision, das Landgericht lege zu viel Gewicht auf die Kenntnis des Angeklagten von den

Wechselprotesten.

Sie meint schließlich, das Urteil lasse die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte geglaubt habe, Köggp sei durch die Übereignung der Verkaufswagen genügend gesichert.

die zuzugeben ist, hält das Landgericht dem Angeklagten zugute, ihm möge vielleicht nicht bekannt gewesen sein, daß die beiden Verkaufswagen noch nicht vorhanden waren und erst von dem Gelde Kögs gebaut werden sollten (UA S 142). Dies hinderte die Strafkamer jedoch nicht, den Schädigungsvorsatz des Angeklagten festzustellen, Kö wollte sein Geld gewinnbringend anlegen. Statt dessen gab er es ahnungslos "in ein unmittelbar vor dem Zusammenbruch stehendes Unternehmen", für erreichte als» das: Gegenteil dessen, was ein verständiger Mensch mit einer Kapitalbeteiligung bezweckt. Darin lag für ihn ein Vermögensschaden, Das wäre nicht anders. gewesen, wenn er die Verkaufswagen als Sicherheit erhalten hätte, -Denn der wirtschaftliche Sinn eines solchen Beteiligungsvertrages besteht nicht darin, daß der. Gläubiger nichts weiter als eine Sicherheit erhält. Alle diese Umstände, die den Vermögensschaden Köggmps ausmachen, waren dem Angeklagten ] bekannt, wie das Landgericht feststellt.

Ebensowenig verfängt der Hinweis der Revision auf den Wert des PBBs chen Grundstücks in Leveste (VA S 13), über den der Beschwerdeführer unterrichtet gewesen sei. Er kannte nämlich andererseits "die Verbindlichkeiten, die I] während der Verkaufswagenaktisn eingegangen war (von Grein, Cr, sog). Er wußte weiter, daß Gr> trotz der dinglichen Sicherung um seine Einlage bangte" (UA S 143). Tatsächlich hat Kö sich später auf Grund der vollstreck-

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baren notariellen Schuldurkunde vom 19.Dezember 1949 eine Sicherungshypöthek von 8.000 DM auf dem Grundbesitz in Leveste eintragen lassen und ist mit ihr in Zwangsversteigerungsverfahren ausgefallen (UA S 102).

2.) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der Frau von Grof> liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.

. Der. frühere Mitangeklagte Bew, ein gelernter Maurer, betrieb in Hannover seit dem 1.Jull 1949 ein Enttrümmerungsgeschäft (UA S 6). Er arbeitete mit Verlust, weil ihm kaufmännische Kenntnisse und eigene Gelder fehlten (UA S 7-9). Am 22.Septenber 1949 kaufte er das Trümmergrundstück CE -S trance Nr @D in HB, un es wieder aufzubauen; der Kaufpreis betrug etwas über 16.000 DM (UA S 9, 31-36). Am 2.Dezember 1949 wurde er als Eigentüner in ‚das Grundbuch eingetragen (UA S 38).

Der Angeklagte SCHE vermittelte ihm verschiedene Darlehna, unter anderem ‘von ; Frau: von Ge. Diese schenkte

Auf seine Veranlabsung lieh sie De im ul und August 1949 in zwei Teilbeträgen insgesamt 2.500 IM. bis zum. BE 30.Sept.1949 (UA Ss 27,28). Bein. erhielt. dieses Geld’ allerdings nicht in voller Höhe... Abgesshen von, der Maklerprovision von 5 v.H. (UA 5 48) wurden. ‚Jeweils, 10 vH als sogenannte Geldgebervergütung zugunsten.der. „@läubigerin im voraus abgezogen: (UA: S. 27,28). Im Oktober und Ncvember 1949

gab’ sie Bei: der ihr die ersten 2.500 DM am 30.September

1949 nicht zurückgezahlt hatte, auf Veranlassung SciEHEEEBs

‚ein weiteres Darlehn :von.2.000 DM in mehreren Teilbeträgen. Sie mahnte aber Sc ics öfteren an die Abwicklung

dieser Geschäfte, -d.h..an die Rückzahlung durch Beim.

. Um sie zu beruhigen, „schlug ) dem Schuldner

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Beim Anfang Dezember 1949 vor, für sie an den "“rundstück eine Hypothek von 5.000 DM zu bestellen. DeGarch sollten die seit dem 30.3ept.1949 fälligen 2.500 DM mitgesichert werden. "Noch in den ersten Dezember-Tagen verhandelte Sc darüber, und zwar allein, mit Frau von GreMB Er schlug ihr vor, sie solle noch 500 DM

- hinzulegen und würde dann für ihre Gesamtforderung eine einwandfreie dingliche Sicherheit erhalten" (UVA S 47).

' Be hatte aber schon am 21.November 1949 seinen Gläubigern Thb und Dr. WB Hypotheken von 10.000 DM und 3.505 DM an demselben Grundstück bewilligt (UA S 38, 40, 41,44,45), die. bald darauf, am 20. Dezember 1949, in das Grundbuch eingetragen wurden (UA S 48). Außerdem hatte er einem weiteren Gläubiger, SCHE, die Eintragung einer Hygnthek von 5. 200.DM zugesagt, die er kurze Zeit später am 8.Dezember 1949 bewilligte (UA S 45,46).

Seine Kenntnis von den beiden schon bewilligten und der weiteren in Aussicht genommenen Hyp»thek verschtwiog ‘der Angeklagte jedoch gegenüber der Frau ven Grob. Diese "ging in der Erwartung, nun ihr schon im Sc» gegebenes Geld und den neuen 2.000 DM-Kredtt noch einwandfrei dinglich gesichert zu erhalten, auf den Vorschlag Seui>s ein und erklärte sich bereit, noch den weiteren Betrag von 500 DM hinzuzulegen, damit die Gesamtforderung 5.000 Mi erreichte, über welchen Betrag ihr Dee» am 8.Dezember. 1949 eine ‚Hypothek an vierter Stelle nach den Schon am 21.November 1949 bewilligten Hypotheken To und Dr. SE und nach der ebenfalls am 8.Dezenber 1949: bewilligten Hypothek BD bewilligte. Die Rangfolge der an diesem Tage bewilligten Hypotheken wurde von Sc bestimmt" (UA S 47). Sie wurden am 20.Dezember. '1949 'in das Grundbuch eingetragen: (UA S 48).

Als ScliiEB am 83.Dezember 1949 die Eintragung der Hypthek für Frau von. Gr bewilligte, hatte er über 31.000 DM Schulden (UA S 51). An größeren Vermögenswerten

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besaß er das Grundstück CE - Straße Nr @, ein Hausgrundstück von 1,5 ha in POEEEB (UA S 3,51) und einen Lastkraftwagen. Auch seine Großmutter hatte ein Grundstück in PeEEEee, dessen Wert er für seine Pläne einsetzen konnte (UA S 9,51,166). Trotzdem war er am 8.Dezember 1949 schon sehr überschuldet (UA S 51).

Frau von Grab erfuhr etwa Mitte Dezember 1949, daß ihre Hypothek an vierter Stelle stehen werde (UA 5 48), “ und erkannte, daß Sc ihres Vertrauens nicht würdig war (UA S 29). In der Folgezeit bis Mitte Januar 1950 lieh sie Zei unmittelbar, also ohne Sc zu beteiligen, in Teilbeträgen insgesamt weitere 3.000 DM und Anfang "Februar 1950 noch 230 DM. Sie tat dies in der Hoffnung,

: . Be werde mit Hilfe dieses Geldes den ülederaufbau des

Grundstücks durchführen können, und glaubte, ihr schon früher hingegebenes Geld allenfalis noch auf diese Weise retten zu: können’ (TA S 48, 49).

Da das ‚Grundsttick. schen. zu hoch. belastet: war, war es unmöglich, eine größere erststellige- Aufbau-Hypothek einer Bank oder Sparkasse und außerdem öffentliche. Mittel zu erhälten, die nur gegeben wurden, wenn sie im ‚Range nach

- einer erststelligen Aufbau-Hypothek dinglich gesichert

‚wurden (UA: S 51, 58). Daher bestand schon am 8. Dezember

1949 "nahezu keine Aussicht mehr, ‚gen vorgesehenen Bau

überhaupt noch ausführen zu "können" (un. S 171)..Im April

1950 gab Bee seine Beinühungen auf (va. 5.56, 59, 151).

"Am 20.Oktüber 1950 wurde auf Betreiben von Frau, von Greiii®

aus der vierten Hypöthek die Zwangsversteigerung des Grund-

. stücks angeordnet. Das Gründstück wurde von dem Zeugen

Gunther von Gra@B, dem Sohn der Gelägeberin Frau von CrB; für den durch Zehlung zu berichtigenden Betrag

von 36.100 DM nıtgedrungen ersteigert, nachdem Gunther

.. von Grab die Hypothek Dr. se und seine Mutter die

Hypothek Tri aufgekauft hatten! (UA S 59).

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Das Landgericht sieht zunächst einen Betrug des Angeklagten Sci darin, daß er der Frau von Groim "Anfang Dezember 1949 vorspiegelte, sie bekäme für das von ihr an Bei gegebene Geld und den noch zuzulegenden Äufrundungsbetrag über 500 DM eine einwandfreie dingliche Sicherheit". In Wahrheit habe sie von vornherein eine Hypothek an aussichtsloser Stelle erhalten sollen (UA S 194). Das Landgericht nimmt in Tateinheit mit dem Betruge Untreue an, weil So das Vertrauen der Frau von Gros und die Verpflichtung gehabt habe; ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen (UA S 195-197). .

Diese Beurteilung enthält keinen Rechtsirrtum.. Die Angriffe der Revision dringen nicht durch.

a) Als Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO und zugleich als sachlichrechtlichen Mangel beanstandet sie, das Urteil stelle nicht fest, daß Frau von Grafiieinfang Dezember 1949 weitere 500 DM "zur Aufrundung" ‚ihrer Forderung auf 5.000 DM an Be gezahlt habe; Die Reviston behauptet, dies sei nicht geschehen, die Hypothek sei vielmehr mit dem erhöhten Betrage ‚von 5.000 DM nur zu dem Zwecke eingetragen worden, die Gläubigerin für ihr "Stillhalten" zu entschädigen. Die Revision verweist darauf, daß es nach dem Urteil auch sonst üblich: war, 10 v.H. des Nennbetrages

der Darlehne als sogenannte ‚Geldgebervergütung einzubehal-

Wie zuzugeben ist, sagt .das Landgericht zwar nicht ausdrücklich, daß Frau von Grab den Vorschlag Sep: , "noch 500 DM hinzuzulegen", angenommen und diesen Betrag hergegeben hat. "Aus dem Urteil geht aber deutlich hervor, daß das Landgericht dies als erwiesen ansieht. Denn es lögt dar, daß Frau von Greg, hätte sie Anfang Dezember 1949 gewußt, daß ihre Hypothek erst an vierter Stelle Stehen S:llte, "die von ihr nnch #uzuzahlenden 500 DM ... damals nicht mehr zugelegt", "diese 500 DM nicht mehr gegehen hätten; der Angeklagte habe erkannt, daß Frau von Greg» "durch die Gelähingabe einen Vermögensschaden er-

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litt" (UA S 194). Auch an anderer Stelle ist zweimal van der "Hergabe" oder "Hingabe jener 500 DM" die Rede (VA 5 195). Hieraus ergibt sich die Überzeugung des Land-

‘ gerichts, das Frau von Gral diesen Betrag wirklich

gezahlt hat.

Dieser Deutung des Urteils stehen die Ausführungen der Revision nicht entgegen. Denn Frau von Greiw natte die"Geldgebervergütung" viın 10 v.H. schon jeweils von den Beträgen abgezogen, die sie im Juli und August ‚1949 gegeben hatte. Das stellt das Urteil fest (VA 5 27,28),

. ohne es freilich bei der Erörterung der später im Oktober

und November 1949 gewährten Darlehne ausdrücklich zu wiederholen. Übrigens hatten die Gläubiger Schiip und Ant die genannte Vergütung ebenfalls bei der Gewährung der einzelnen Darlehne. einbehalten; auch sie legten, als die. Eintragung der’ 'Bypotheken für sie.bewilligt wurde, noch "Aufrundungsbeträge" hinzu (UA S 43,46). “

Es ist also davon auszugehen, daß Frau von Graffen

"ihrem ‘Schuldner ED TER der Überzeugurig des Landgerichts

Anfang Dezember 1949 weitere 500 DM gegeben hat. Damit sind die Ausführungen, der Revision, die an die gegenteillge Dar-

“ stellung ankntipfen, Sem Au Dan Denn das Revisions- ‚gericht muß. nach ;. Y'y; 2320 dan Sachvorhait wugrüunde legen ‚der sich aus dem Orteil ergibt. Es kann daher auch nicht

die Behauptung der, Revision beachten, ein um 500 DM höhe-

rer’ Betrag sei nur deshalb als Hypothek eingetragen worden,

weil Frau von Graf» für ihr "Stillhalten" habe entschädigt werden sollen. j .. .

b) Das Landgericht. nimmt an, daß-Frau von rag zu

"ihrer Vermögensverfügung, die in der Überlassung weiterer 500 DM an Bes lag, durch die Täuschungshandlung des

Angeklagten bestimmt worden ist. Gegen diese Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges wendet sich die Revision. Sie weist auf die Darlehne hin, die Frau’ von Greg noch

"später selbständig ihrem Schuldner Bee gewährte, um

die ihm vorher zur Verfügung gestellten Gelder zu retten. | - 21 -

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Die Revision folgert hieraus, Frau von Grafiib hätte aus den gleichen Erwägungen die 500 DM auch dann hergegeben, wenn der Angeklagte sie nicht getäuscht, sondern ihr die

Wahrheit gesagt hätte.

Es erscheint sch’n zweifelhaft, cb es rechtlich überhaupt auf solche Überlegungen ank:mmt, denen nicht wirkliche, sondern nur gedachte innere Vorgänge zugrunde liegen. Es fragt sich, "b nicht allein entscheidend ist, daß Frau von Grab tatsächlich das Geld deshalb hingegeben hat, weil sie den Erklärungen des Angeklagten vertraute, also glaubte, auf diese Weise eine gute Sicherheit für ihre Darlehnsforderung zu erhalten. Es mag sich die Auffassung vertreten lassen, die ursächliche Bedeutung eines solchen wirklichen Beweggrundes werde nicht dadurch beseitigt, daß ein anderer Beweggrund zu der gleichen Entschließung geführt hätte, wenn eine ganz andere Sachlage vorhanden gewesen wäre, bei der er hätte aufkommen können,

Das kann jedoch dahinstsehen, Der Einwand der Revision scheitert jedenfalls deshalb, weil er auf dem Gebiete der

‚ Beweiswürdigung liegt, das dem Tatrichter vorbehalten ist.

Der Angriff wendet sich gegen die Feststellung: in dem folgenden Satz des Urteils: "Sie (d.h. Frau von Grab) hätte diesen Betrag damals nicht mehr zugelegt, wenn sie gewußt hätte, daß das Grundstück bereits erheblich belastet war und daß ihr eine Hypcthek erst an vierter Stelle nach vorausgehenden 18.700 DM eingeräumt werden solltet (TA S 194). Die Strafkammer prüft eingehend, welche Bedeutung es in diesem Zusammenhange hat, "daß Frau von Grefii® dem Angeklagten Beim später ohne Mitwirkung ScBs tatsächlich noch einen weiteren äredit von insgesamt 3.000 DM (nach und nach in Teilbeträgen) zur Verfügung gestellt hat", Dabei handelte sie, so sagt das Landgericht, "aus einer ganz anderen Betrachtung der Lage heraus und aus

ganz anderen Beweggründen als bei Hingabe jener 500 DM Anfang Dezember. Sie war inzwischen plötzlich sehend ge-

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worden und erkannte, wie sehr sie von ihrem Vertrauensman Sc hereingelegt worden war. während sie die ‚bisherigen Summen vertrauensvoll immer wieder hingegeben hatte in der Überzeugung und Absicht, ihr Geld sicher und gewinnbringend angelegt zu sehen, waren von jetzt an ihre Geldhingaben ausgesprochene Stützungsmaßnahmen, nur zu’dem Zweck getroffen, von ihrem Gelde nech zu retten,

: was zu retten war, Sie handelte in einer 'Panikstimmung'.

Sie wollte allen Enttäuschungen zum Trotz den Wiederaufbau ‘des Grundstücks jetzt deshalb noch zu fördern versuchen,

"weil sie erreichen wollte, daß die ihr zustehende vierte

Hypothek durch Steigerung des Grundstückswertes zu einer wirklichen Sicherheit würde. Sie wollte m.a.W. durch weitere

"' Geldhingaben den bereits eingetretenen, zum Teil jeden-

falls durch Sc verursachten Schaden nachträglich vermindern" (UA S 195). .

Diese tatsächliche Würdigung 186 möglich und daher reohtlich nicht angreifbar.

c) Erfolglos wendet sich die Revisicn auch gegen die Beurteilung der inneren Tatseite, insbesonderd gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte‘ den Vörsatz hatte, Frau von Grade an ihren Vermögen zu schädigen. Die Strafkammer stellt ausdrücklich sein’ Bewußtsein fest, "daß Frau v»n Grob durch die Geldhingabe einen Vermögensschaden erlitt; “denn die ihr zugesagte Hypöthek stand an aussichtsloser Stelle,und der Wiederaufbau des Grundstücks war inzwischen dürch die Belastung bereits so gut wie unmöglich geworden" (TA S 194); .

Diese Auffassung: des Landgerichts widerspricht auch nicht, wie die: Revision meint, seiner Feststellung, der Schuldner Bei selbst habe "bis zum 8.Dezember 1949 . fest an die Durchführbarkeit des Bauprojekts geglaubt"

(UA S 171). Es heißt dort zwar weiter, "daß die Kredit- - aufnahmen bis zu diesen Zeitpunkt, subjektiv gesehen, nicht von vornherein als unsinnig bezeichnet werden können.

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Wenn es Bei gelungen wäre, die Aufbau-Hypothek und die öffentlichen Mittel zu erhalten, hätte er den Bau errichten können und die inzwischen aufgenommenen privaten Kredite, scweit nicht eine dingliche Sicherung im Range nach den Baugeldern erfolgen sollte, zurückzahlen können, sofern seine Kalkulation ... nicht auf Fehlerquellen beruhte". Aber diese Begründung, mit der das Landgericht den Mitangeklagten Belle in diesem Punkte freispricht, steht in keinem Widerspruch zu seiner Annahme, der Be-

" schwerdeführer habe Anfang Dezember 1949 die Aussichtslssigkeit der Lage durchschaut. Der Tatrichter ist in der Lage, den Vorsatz mehrerer Angeklagten verschieden zu beurteilen. Das ist schon grundsätzlich kein rechtlicher

Fehler, insbesondere kein Widerspruch.

lier kommt *ölgeräeg hinzu, Beil war nach den Feststellungen des Urteils Handwerker und ohne kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen, Der rund 15 Jahre ältere Angeklagte Sc jedoch war schon seit seiner Jugend im Maklergewerbe tätig (UA S 19). Er hat, wie das landgericht ersichtlich angen:mmen hat, gerade bei seinen Erfahrüngen als Makler weit früher als Bei erkannt, daß dieser sich wegen der hohen Belastung des Grundstücks die nötigen größeren Geldbeträge aus privater und öffentlicher Hand nicht verschaffen, das Trümnmergrundstück also nicht, ‚wie geplant, wieder aufbauen konnte.

4) Die Revision behauptet, der Schn der Frau von Gr habe inzwischen das im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene Grundstück CE St ra. 5< Nr m am 22.Juli 1953 für 26.100 DM, also mit Gewinn verkauft. Tatsachen, die sich nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ereignet haben sollen, können im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden. Im übrigen könnte es sich hier nur um einen nachträglichen Ausgleich des Schadens handeln.

Er würde den Tatbestand des Betruges nicht ausschließen.

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e) Auch die Verurteilung des Angeklagten Sc . wegen Untreue ist gerechtfertigt. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, die Vermögensinteressen der Frau von Gros wahrzunehmen. Diese Pflicht ergibt sich hier noch deutlicher als im Falle Kö (vgl oben Nr II 1 a) aus der Stellung eines allgemeinen wirtschaftlichen Beraters, die Frau von GragBiem Angeklagten SO besonders vertrauensvoll eingeräumt hatte (vgl VA.S 28, 196).

3.) Wie das Landgericht darlegt, hat der Angeklagte

SCHE vor dem 15.September 1949 Frau von .Greie in ' einem weiteren Falle und außerdem eine Frau Pag be-

'trogen' (UA S 108-113, 199-201). Wegen dieser beiden Taten

verurteilt es ihn nicht, weil sie unter das Straffreiheitsgesetz 1949 fallen (UA S 202). Es legt ihnen jedoch "für

'-. die Gesamtwürdigung des Falles Sc und insbesondere . für die. Feststellung seiner Schula in den beiden Fällen - seiner Verurteilung eine wichtige Bedeutung" mit der Be- -gründung bei, schon sie zeigten "den üngetreuen, bedenkenmit dem Mittel der Täuschung arbeitenden Angeklagten

Sc". Ähnlich habe er sich dann "im Falle der Ver-

mittlung des Darlehns von 500 DM Anfang Dezember 1949"

. verhalten, wie einwandfrei festgestellt sei (UA S 202).

a) Nur weil das Lanägericht jene Vorgänge, die zu

keinem Schuldsprüch geführt haben, zum Nachteil des An-

Scklagten Se nit heranzieht, verlangt die Revisien ihre rechtliche Nachprüfung. Ihr Antrag ist aber ausdrücklich auf die Fälle der Verurteilung beschränkt.

b) Die durchweg auf tatsächlichem Gebiete liegenden

‘Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die rechtlich einwandfreie Beurteilung dieser beiden Taten durch "das Nandgericht zu erschüttern. Soweit die Strafkamer in "ihnen eine Bestätigung ihrer Auffassung von dem betrüges

rischen Vorgehen des Angeklagten Sci "in den beiden

Fällen seiner Verurteilung!" sieht, ist dies nicht aus Rechts-

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gründen zu beanstanden. Im übrigen sind zu diesen selbst Feststellungen getr:ffen, die die Entscheidung auch allein tragen. Der nur unterstützende Hinweis des Landgerichts auf das ähnliche frühere Verhalten des Angeklagten hat demgegenüber keine selbständige Bedeutung. Selbst wenn gegen ihn Bedenken beständen, könnten diese das Urteil nicht erschüttern.

4.) Die Strafzumessungsgründe enthalten keine rechtlichen Fehler. Die Einwendungen der Revision gehen fehl. Das braucht nicht näher begründet zu werden. Die nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene jetzige Fassung des § 23 StGB wird jedoch stets noch im Revisionsrechtszuge berücksichtigt. Der Senat verweist daher die Sache an das Landgericht zurück, damit es prüft, ob die achtmnnatige Gefängnisstrafe des Angeklagten SC zur Bewährung auszusetzen ist.

Die Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Dr.Börker