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BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 5 StR 973/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 973/52 2267 067
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heizer Emil N (EEEEB zu: Tu dort geboren ar EB 1903 (nicht 1913),
wegen Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17.Oktober 1952 nebst den Feststellungen im Strafausspruch, auch soweit Rückfall angenommen und Sicherungsverwahrung angeordnet ist, aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfall-
‚diebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheits-
- verbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus
verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
l. Der Tatbestand des Diebstahls ist in beiden Fällen in einer Form festgestellt, die dem § 267 StPO genügt. Im ersten Falle hat der Angeklagte 50 Tuben Nescaf& und 3 kg Ceylontee vom Gepäckträger eines Lieferfahrrades "entwendet"; später hat er die Sachen zum Kauf angeboten. Im zweiten Falle hat er aus einem Schaukasten einen braunen Herrenanzug "gestohlen", den er dann versetzt und später zum Kauf angeboten hat. Noch genauerer Darstellung des Sachverhalts bedurfte es hier zu einer Verurteilung wegen Diebstahls nicht.
2. Ebenso unbegründet ist auch die Rüge, daß die Strafkammer bei der Feststellung des Diebstahls ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Strafkammer war zweifelsfrei überzeugt, daß der Angeklagte die Sachen nicht, wie er behauptete, von Unbekannten erhalten, sondern selbst gestohlen hat. Sie hatte daher keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung. Die Revision gibt auch nicht an, welche weiteren Beweiserhebungen sich der Strafkammer hätten aufdrängen müssen,
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l. Nach dem Gesagten ist auch die Sachbeschwerde unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft.
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2. Dagegen stellt das angefochtene Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei fest. Dem Urteil ist nur zu entnehmen, wann der Angeklagte wegen der Vortaten verurteilt worden ist und wann er die Strafen verbüßt hat.
er die Begehungszeit sagt das Urteil jedoch nur, der Angeklagte habe die Strafen "jeweils vor Begehung der nächsten Tat! verbüßt. Das ist nur eine undeutliche Umschreibung des Gesetzeswortlauts; die Begehungszeit muß grundsätzlich nach dem Kalender festgestellt werden, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die Rückfallvoraussetzungen vorliegen.
3. Ferner ist die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht ausreichend begründet. Das Landgericht spricht nicht aus, sondern deutet nur an, daß es den § 20a Abs.1 StGB anwenden will. und die beiden dort erforderten Vortaten in den Verurteilungen von 1949 und 1951 erblickt. Vor allem fehlt es völlig an der vom Gesetz verlangten Gesamtwürdigung der Taten. Das angefochtene Urteil führt hierzu nur folgendes auss
"Die fortlaufende verbrecherische Betätigung des Angeklagten zeigt, daß er die Straftaten _ nicht etwa aus Gelegenheit heraus begangen hat, sondern daß seine Betätigung auf Grund charakterlicher Veranlagung und einem in der Persönlich-. keit des Angeklagten verwurzelten Hang bedingt ist. Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, die sich nach der \!berzeugung der Kammer schon zur Sicherheit verdichtet, daß von dem Angeklagten auch in Zukunft erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu erwarten sind. Wenn der Angeklagte nun schon zwanzig Jahre lang durch Straftaten vornehmlich das Vermögen anderer durch Diebstähle verletzt hat, ohne daß jemals selbst empfindliche Strafen ihn längere Zeit von weiteren Straftaten abzuhalten vermochten, dann ist auch jetzt nicht zu erwarten, daß er freiwillig sein verbrecherisches. Tun nach Verbüßung der hier erkannten Strafe aufgibt. Er hat auch keine Reue und Einsicht gezeigt, die auf den Willen, sich künftig straffrei zu halten, unter Umständen hätten schliessen lassen." .
Zu der vom Gesetz verlangtsn Gesamtwürdigung der Taten ist zunächst erforderlich, daß die Taten (nicht nur die
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Strafen) in ihren Einzelheiten festgestellt werden. Daran läßt das Urteil es gänzlich fehlen; es beschränkt sich auf eine listenmäßige Aufzählung der Vorstrafen wegen Diebstahls. Dadurch ist es dem Senat erschwert, der Strafkamnmer nähere Hinweise für die weitere Behandlung der Sache zu geben.
Die Beurteilung darf sich nicht auf die Straftaten allein beschränken. Erforderlich ist vielmehr - wie bereits in der Entscheidung BGHSt 1,99 ausgeführt wird - eine umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getragene verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters, Dazu wird auch auf den Werdegang des Angsklagten näher eingegangen werden müssen. Darüber ergibt das angefochtene Urteil nur, daß der jetzt 49jährias e „Anscklagte geschieden ist, zwei erwachsene eheliche /lnd ein 25 jähriges uneheliches Kind hat, von Beruf Heizer, seit längerer Zeit aber arbeitslos ist und wöchentlich 23.80 DM erhält. Anhand so weniger Angaben 1äßt sich die Persönlichkeit nicht würdigen.
Der Tatrichter muß sich dessen bewußt sein, daß die §§ 20a, 42e StGB sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen androhen. Zwischen ihnen und dem veranlassenden Vorgang muß ein solches Verhältnis bestehen, daß diese Folgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort empfunden werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der Tatrichter bei Erörterung aller Einzelfragen, die durch die §§ 20a, 42e StGB gestellt werden, von der vorstehend gekennzeichneten Grundhaltung ausgegangen ist und sie unter sorgfältiger Würdigung aller besonderen Umstände des Falles beantwortet hat (BGH aa0). |
Der Satz des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe "nun schon zwanzig Jahre lang durch Straftaten vornehmlich das Vermögen anderer durch Diebstähle verletzt", ist bisher nicht mit Tatsachen belegt. Nach den bisherigen Feststellungen ist der Angeklagte 1919, 1922, 1923, 1947, 1949 und 1951, also insgesamt sechsmal wegen Diebstakls be-
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straft. Von 1923 bis 1947; also 24 Jahr lang, hat er keine Strafe wegen Diebstahls erlitten. Allerdings ist er auch noch wegen anderer Taten bestraft worden, darunter wegen Betruges, Unterschlagung und Hehlerei. Das Urteil sagt nicht, wann und in welcher Höhe diese Bestrafungen erfolgt ‚sind. Es hat. den Anschein, als habe der Angeklagte sich mehrfach lange Jahre hindurch straffrei geführt. Es wird sorgfältig erwogen werden müssen, ob dieser Umstand sich mit der Annahme vereinen läßt, daß der Angeklagte "aus charakterlicher Veranlagung und einem in seiner Persönlichkeit verwurzelten Hang" straffällig wird.
Ebensowenig kann bisher als dargetan gelten, daß den Angeklagten nicht "jemals selbst empfindliche Strafen längere Zeit von weiteren Straftaten abzuhalten vermochten!. Bis 1947 hat der Angeklagte zwar zahlreiche, aber durchweg nur ganz kurze Gefängnisstrafen erhalten. Erst 1947 ist er wegen zweier Diebstähle zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Durch Bildung einer Gesamtstrafe ist es dann zur Verbüßung von einem Jahr fünf Monaten und zwei Wochen Gefängnis gekommen. Es wird festgestellt werden müssen, welcher Art die anderen Verurteilungen waren, die in diese Gesamtstrafe einbezogen worden sind. Dazu besteht gerade wegen der Begehungszeit, in der selbst sonst ehrbare Menschen zu Straftaten gekommen sind, besonderer Anlaß. 1949 ist der Angeklagte zum ersten und bisher einzigen Male zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt worden.
Die Frage, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, muß getrennt von der Frage. seiner Gefährlichkeit behandelt werden. Der verbrecherische Hang läßt sich nur auf Grund eingehender Würdi.gung der einzelnen Taten beurteilen. So macht etwa der erste der beiden jetzt zur Aburteilung stehenden Fälle, für sich betrachtet, den Eindruck einer ausgesprochenen Gelegenheits sat, richt einer Gewohnheitstat. Um das abschließend zu beurteilen, sind freilich die bisherigen Feststellungen zu knapp. Es bedürfte dazu weite-
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rer Aufklärung über die Ursachen und den Hergang der Taten sowie über die Stellung des Angeklagten zu ihnen, Im einzelnen wird auf die grundlegende Entscheidung RGSt 68,149 verwiesen.
Erst wenn feststeht, daß der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, kann es auf die Frage seiner Gefährlichkeit ankommen. Die bloße Wiederholungsgefahr reicht hier nicht aus, weil sie bei jedem Gewohnheitsverbrecher gegeben ist. Vielmehr ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Wiederholung erforderlich. Das Landgericht glaubt sie freilich feststellen zu können; es setzt sogar hinzu,
die erhebliche Wahrscheinlichkeit habe sich nach Überzeugung .
der Kanmer "schon zur Sicherheit verdichtet". Allein gerade dieser Zusatz erweckt die Besorgnis, daß es sich um rein u formelhafte Wendungen handelt, denen keine bestimmte Vor- . . stellung zugrundeliegt. Denn "Sicherheit" gibt os mit Bezug . auf die Zukunft überhaupt nicht. Ferner bedarf es der Erörterung, ob erhebliche Rechtsbrüche zu erwarten sind. Bei der Entscheidung, was hier als erheblich zu gelten hat, verfügt der Tatrichter über einen gewissen Spielraum des Ermessens. Dieses Ermessen kann aber nur dann sachgemäß ausgeübt werden, wenn das Gericht sich ein Urteil darüber bildet, welcher Art Rechtsbrüche von dem Angeklagten etwa zu erwarten sind. Die Strafkammer wird also erörtern müssen, welche der bisher von Angeklagten begangenen Taten sie in diesem Sinne als "erheblich!" ansieht.
Die Strafkammer schließt daraus, daß der Angeklagte keine Reue und Einsicht gezeigt hat, auf seine Gefährlichkeit. Dabei wird anscheinend übersehen, daß es dem Angeklagten bei der Art seiner Verteidigung durchaus unmöglich war, Reue und Einsicht zu zeigen.
§ 202 StGB soll den Richter in die lage setzen, in Gestaltü strenger Strafen ausreichende Hemmungen gegen den eingewurzelten Hang des Gewohnheitsverbrechers zu schaffen. Die Strafe kann und soll so bemessen werden, daß sie als Hemmung ausreicht. Nur für den Fall, daß dies trotzdem
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keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist die Sicherungsverwahrung bestimmt. Ihre Anordnung setzt also eine sorgfältige Prüfung voraus, wie der strenge Strafvollzug auf’ den Verurteilten voraussichtlich wirken wird. Das angefochtene Urteil begründet die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur damit, daß "die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Nachdem auch die Verbüßung einer: Zuchthausstrafe und die Polizeiaufsicht den Angeklagten nicht von - weitsren Straftaten haben abhalten können, ist ein anderes Wittel als die Sicherungsverwahrung nicht gegeben, um die Öffentlichkeit vor dem Angeklagten zu schützen". Diese Begründung reicht nicht aus. Einmal wird erwogen werden müssen, welchen Einfluß eine längere Strafe auf den Angeklagten voraussichtlich haben:wird, zum anderen müssen die Verhältnisse erörtert werden, die den Angeklagten nach der Entlassung aus der Strafhaft in seinem Lebenskreise erwarten würden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer