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BGH Entscheidung vom 22.11.1956 – 4 StR 427/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 427/56 2245 018

in Namen des V»ıkes In der Strafsache gegen

den Gemüsehändler Kurt GC lm aus 7 vn geboren am EEE 1929 in Dm- |

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof,Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr EB :n üer Verhandiung

Oberstaatsanwalt WEBER »<: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er we-- gen Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt worden ist, ferner im Gesanmtstrgfausspruch,

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu. rückverwiesen,

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

We Aue rn BEE BD ur mer mr rm ar gm De „nein

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von eif Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlicher Rechts gerügt.

Sein Rechtsmittel hat zum Teil £rfolg.

- I. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen kann dagegen nicht aufrechterhalten werden.

l. Das Landgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte betrieb zusammen mit seiner Ehefrau ein Gemüsegeschäft in einer Verkaufshalle und auf dem Markt. Anfang 1954 wurde die am EMEEP 1937 geborene Frieda Cw gegen einen Monatslohn von 60 IM als Marktgehilfin eingestellt. In den ersten Tagen ihrer Beschäftigung übernachtete Frieda CE in ihrer elterlichen Wohnung, die sie mit der Strassenbahn in 10 bis 15 Minuten erreichen konnte, In der Folgezeit blieb sie jedoch auch nachts bei Galle und schlief auf einer Couch im Wohnschlafzimmer der Eheleute Ge» Die Tätigkeit der Frieda GB pestana darin, daß sie auf dem Markt beim Verkauf half und an den marktfreien Tagen auch in der Halle verkaufte. Sie fuhr öfters mit dem Angeklagten

nach Straelen zum Gemüseeinkauf, Auf einer dieser Fahrten erzählte der Angeklagte der Frieda GW, daß er nicht in glücklicher Ehe lebe; es kam zunärshst zu Zärtlichkelten und in der Folgezeit häufig zum Geschlechtsverkehr, und zwar

in der Wohnung in Abwesenheit der Ehefrau GB und auf Ein-. kaufsfahrten: Frau GB äußerte einmal auf die Frage von Fri.edas Vater, wie das Mädchen sich führe, sie werde bei ihnen wie ein Kind gehalten und sei gut aufgehoben. Sylvester 1954 kam es zwischen dem Angeklagten und Frieda zu einer Ei. fersuchtsszene, bei der der Angeklagte sie so heftig ins 1] Gesicht schlug, daß sie blutunterlaufene Flecken bekam, Als Frieda in diesem Zustand Neujahr 1955 nach Hause kam, stellten ihre Eltern sie zur Rede, Sie gestand ihren Eltern, daß der Angeklagte sie aus Eifersucht geschlagen habe und daß

sie während ihrer Tätigkeit bei dem Beschwerdeführer häufig mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihr Vater verbot darauf, Frieda, zu GB zurückzugehen. Frau GEB saste er. seine Tochter komme nicht mehr. Nach einiger Zeit kam der Angeklagte selbst, um Frieda und ihren Vater zu veranlassen, daß Frieda wieder zu ihm komme, Er behauptete, Frieda zu lieben und sagte, er wolle sich von seiner Frau scheiden. lassen, um Frieda zu heiraten. Einige Tage später führte derg Angeklagte ein: Treffen mit Frieda herbei und übergab ihr folgendes Schreiben, das er mit ihrem Einverständnis aufgesetzt und seine Elefrau abgeschriehen hattes

"DEE vH. Gen 24.1.1955

Ich, Frau Irmgard Gm geb. WER habe nichts dagegen und bin mit einverstanden, daß mein Mann Kurt ‚sich eine eigene Existenz, mit Hilfe Frieda CHEND aufbaut. Ich erkläre hiermit, daß :. ' ich jetz

und nach einer Scheidung keine Materielle oder Finanzielle ansprüche stellen werde,

Werde auch von meinem Hecht eine Klage wegen Ehe-- bruchs zu erheben, kein gebrauch machen.

EN

Diese meine einverständnis erklährung hat nur gültigkeit wenn Frieda G ab sofort von meiner Verzicht-

erklärung Gebrauch macht. Frau Irmgard GM: "

GEB gsestattete darauf seiner Tochter, bei CB auf dem Markt zu helfen, verlangte aber im Beisein des Angeklagten, daß sie sofort nach Beendigung der Marktzeit nach Hause zurückkehrte, Frieda durfte nicht mehr bei GB übernach-- ten. Hierdurch wollte ihr Vater, wie er ausdrücklich erklärte, einen weiteren Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und Frieda verhindern. Der Angeklagte erklärte, daß CGiEB ihm seine Tochter ruhig anvertrauen könne.

Ende Januar 1955 nahm Frieda ihre Tätigkeit bei Gi» wieder auf, Sie kehrte regelmäßig gegen 15 Uhr nach Hause zurück, Am Rosenmontag ging sie jedoch erst um 17 Uhr nach Hause, ihre Mutter verprügelte sie auf offener Straße und verbot ihr, weiterhin bei GB zu helfen.

Der Angeklagte schrieb darauf an Gelb einen Brief, in dem es u.a. heißts "Wenn Du mir das Mädel. schon anvertraut hattest, dann schenke dem Mädel und mir auch Vertrauen, aber das hast Du niemals versucht. Wäre es vielleicht schlimm gewesen, wenn Du uns vertraut hättest und uns mal ins Kino hättest. gehen lassen, wir hätten Dich bestimmt nicht ent. täuscht, aber wo Maü: kein Vertrauen säen will, da wird man niemals welches ernten."

Um CB davon zu Überzeugen, daß das Scheidungsverfahren bereits lief, fertigte der Angeklagte ein Schreiben des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort fälschlich an und ließ dieses con durch seine Tochter vorlegen (die abgeurteilte Urkundenfälschung!):

In der Folgezeit verkehrte der Angeklagte wieder geschlechtiich mit Frieda in seiner Wohnung und im Auto,

Mitte April 1955 stellte GB fest, daß das angebliche Schreiben des Amtsgerichts gefälscht war. Darauf ver-

bot er Frieda, weiter bei GB zu arbeiten.

Zwischen dem Angeklagten und GEW kam es später zu Streit wegen det ausstehenden Lohnzahlungen für Frieda. Am 7. Juli 1955 erstattete GW Strafanzeige gegen den Angeklagten.

2. Das Landgericht hat nicht mit Sicherheit die tiberzeugung gewinnen können, daß in der Zeit bis Sylvester ® 1954 - also in der Zeit, wo Frieda ganz im Haushalt des Angeklagten war — zwischen dem Angeklagten und Frieda GB EB ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis 1.5. des § 174 Nr 1 StGB bestanden hat, hat ein solches aber für die Folgezeit angenommen. Es begründet diese Ansicht damit, daß zwar die große Jugend einer Arbeitnehmerin allein noch nicht’ genüge, um ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis anzunehmen, sondern daß es insoweit auf die besonderen Umstände des Falles ankomme. Auf Grund der persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten einerseits und Friede CB unä ihrem Vater andererseits sieht die Strafkammer hier ein Vertrauensverhältnis deshalb als gegeben an, weil dem Ange- ® klagten, eine Verantwortung für die Lebensführung und sittiobe Haltung der Frieda ‘auferlegt worden sei. Durch das Verbot, weiter bei GW zu arbeiten, habe Gb seine uisbilligung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und Frieda zum Ausdruck gebracht, Wenn er dann aber Frieda auf ihre Bitten und des Angeklagten Drängen und Heiratsversprechen hin wieder erlaubt habe, dem Angeklagten auf dem Markt zu helfen, so sei daraus mit Sicherheit zu folgern, daß er Frieda dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut habe, weil er das Versprechen des Angeklagten: daß er sich

bis zur Scheidung seiner Ehe nicht mehr geschlechtiich mit Frieda einlassen werde, Glauben und Vertrauen geschenkt

habe, Die Grenzen dieser Aufsichts- und Betreuungspfiicht

und damit die Übertragung selbst, habe der Angeklagte umso stärker und deutlicher empfunden, als er wußte, wie genau. GEB Gas Heimkommen seiner Tochter zur festgesetzten Nachmittagsstunde überwachte. Es habe sich also nicht nur im ein übliches Arbeitsverhältnis gehandelt. Daß der Angeklagte sich dieses Anvertrautseins bewußt gewesen sei, folge aus seinem nach dem Vorfall am Rosenmontag 1955 verfaßten Schreiben

en CB: Auch der "Umstand, daß Frieda weiterhin bei

ihren Eltern wohnte und diese Wohnung in 10 bis 15 Minuten mit der Straßenbahn zu erreichen war, stehe der Annahme

nicht entgegen, daß sie dem Angeklagten anvertraut gewesen sei, Es sei nicht erforderlich, daß der Täter für die gesamte Lebensführung des Anvertrauten verantwortlich sei, es genüge, wenn er während der Arbeitszeit den Erziehungsberechtigten in der Betreuungs- und Aufsichtsaufgabe unterstützen solle. Wenn der Angeklagte trotzdem auch nach Sylvester 1954 wiederholt mit Frieda geschlechtlich verkehrt habe, so habe er sich damit des fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB schuldig gemacht. Das Einverständnis der Frieda sei rechtlich bedeutungslos.

3. Diese rechtliche Würäl gung: ‚des Verhaltens des Angeklagten als Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB kann nicht gebilligt werden,

Zutreffend geht der Tatrichter davon aus, daß das jugendliche Alter einer Arbeitnehmerin für sich allein ein Arbeitsverhältnis noch nicht zu einem Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis macht (BGHSt 1, 231 ff), sofern es sich nicht um einen Lehrvertrag handelt. Es muß vielmehr hinzu -

kommen, daß der Arbeitgeber auf Grund einer besonderen Ver. einbarung mit dem Erziehungsberechtigten sich nach den Umständen des Falles für die Lebensführung des Arbeitnehmers verantwortlich fühlen muß (BGHSt 1, 55 /57/), oder daß

sich eine solche Pflicht aus der besonderen Gestaltung der tatsächlichen Umstände ergibt (BGHSt 1, 231 /2327); hierbei genügen aber die durch das Arbeitsverhältnis als solches begründeten Aufsichts- und Betreuungspflichten -— die sich auf die Arbeit beziehen, die das Mädchen zu leisten hat, und die Bedingungen unter denen sie zu leisten ist — für U) sich allein nicht zur Annahme eines Anvertrautseins i.$S. des’ § 174 Nr 1 StGB. Das wird in der vorgenannten Entscheidung selbst für den Fall verneint, daß das beschäftigte Mädchen erst 14 Jahre alt ist.

Zuzustimmen ist dem Landgericht auch darin, daß es nicht allein darauf ankommt, ob die Minderjährige sich ganz bei ihrem Arbeitgeber befunden hat und in dessen Haushalt aufgenommen war, sondern daß es auch möglich ist, ein Anvertraitsein dann anzunehmen, wenn der Erziehungsberechtigte zu erkennen gegeben hat, daß ein Arbeitgeber ihn in der ihm verbliebenen Erziehungs- und Betreuungsaufgabe während der Arbeitszeit unterstützen soll (vgl BGHSt 1, 231 /235/).

Aber auch hier ist stets Voraussetzung, daß nach den tatsächlichen Umständen des Falles ein allgemein menschliches Herrschaftsverhältnis geistiger und sittlicher Art besteht, derart, daß wenigstens eine Mitverantwortung für die gesamte Lebensführung des Minderjährigen und eine entsprechende Ein-. wirkung besteht.

Näher wird die Annahme eines Betreuungsverhältnisses Jedoch immer dann liegen, wenn der jugendliche Arbeitnehne: ganz in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen werden ist und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

infolge größerer räumlicher Entfernung ihre Erziehungsaufgaben nicht selbst wahrnehmen können (BGHSt 1, 55 ff). Mitentscheidenä wird auch stets das Alter des Jugendlichen

zu berücksichtigen sein; bei sehr jungen Arbeitnehmern,

die noch besonders erziehungsbedürftig sind, wird daher die Übertragung von Aufsichts- und Erziehungsaufgaben duren den Erziehungsberechtigten eher anzunehmen sein als bei solchei, die dem Ende des schutzwürdigen Alters näherstehen (BGH

2 StR 72/55 vom 3.6.1955 = NJW 1955, 1237). So hat der Bundesgerichtshof z.B. ein Anvertrautsein dann angenommen, wenn ein dreizehnjähriges Mädchen, das als Schulkind der Aufsicht in jeder Weise bedurfte, von seiner Mutter ganz

der Familie des Angeklagten zur Betreuung in dessen landwirtschaftlichem Haushalt anvertraut worden war (BGH 2 StR 108/50 vom 12.1.1951 = NJW 1951, 161). Dagegen wird ein solches Verhältnis verneint in einem Fall, in dem eine siebzehnjährige Hausgehilfin in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen war, obwohl ihre Mutter gestorben war und ihr Vater sich nicht um ihre Erziehung kümmerte (BGH 3 StR 873/52 vom 1.4.1953); hierbei wird darauf hingewiesen, daß Mädchen in diesem Alter schon vielfach unabhängig und, ihren Eltern gegenüber selbständig sind, insbesondere auch Arbeitsverhältnisse selbständig eingehen,ohne daß die Eltern hierbei irgendwie mitwirken oder in Verbindung mit dem Arbeitgeber treten; in solchen Fällen sei eine Vereinbarung der Eitern oder sonstigen Erziehungsberechtigten mit dem Haushaltungsvorstand, daß dieser die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung übernehmen solle, erforderlich, um ein Anvertrautsein 1.5. des § 174 Nr 1 StGB annehmen zu können. Auch die Tatsache, daß ein bei dem Angeklagten als Büffetfräulein tätiges siebzehneinhalbjähriges Mädchen in seinem Haushalt wohnte unä mitbeköstigt wurde, hat der Bundesgerichtshof ebenfalis nicht

at

für ausreichend angesehen, um eine über das normaie Arbeits. verhältnis hinausgehende persönliche Bindung festzusteilei: (BGH 1 StR 383/54 vom 1.2.1955).

Aus allen diesen Entscheidungen ist ersichtlich, daß an die Feststellungen des Anvertrautseins 1.8. des § 174 Nr 1 StGB strenge Anforderungen gestellt werden, die notwendig erscheinen, um eine uferlose Ausweitung der Anwen-- dung dieser Strafbestimmung zu vermeiden, die über den Zweck des Gesetzes, Abhängigkeitsverhältnisse bestimmter ‘Art von I geschlechtlichen Beziehungen freizuhalten, hinausgeht.

Daß im vorliegenden Fall zwischen GEW und dem Angeklagten ein Arbeitsverhältnis mit erhöhten Aufsichts- und Betreuungspflichten hinsichtlich der um die Jahreswende 1954/55 siebzehneinhalbjährigen Frieda Gem vereinvart worden ist, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen ., des Landgerichts nicht.

„.“„.Irgendeine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Ge» . und dem Angeklagten, durch die diesem die Frieda anvertraut worden ist, hat das Landgericht nicht feststellen können. » Gerade der Umstand, daß GW erfahren hatte, daß der » Angeklagte seine Tochter im Jahre 1954 häufig geschlechtlich mißbraucht hatte, hätte - vom Standpunkt des Tatrichters aus gesehen — gegen die Annahme der Übertragung von Aufsichts- oder Betreuungspflichten auf den hierfür gänzlich ungeeigneten Angeklagten sprechen können. Wenn das Landgericht demgegenüber bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten (Bl 14 UA) ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis zwischen ihm und Frieda deshalb bejaht, weil GEW seinem Versprechen, daß er sich bis zur Scheidung seiner Ehe nicht mehr geschlechtlich mit Frieda einlassen werde, geglaubt habe, so steht diese Annahme im Widerspruch zu den Feststellungen, die die Strafkammer über

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äie Einlassung des früheren Mitangeklagten Can (31 9 UA) getroffen hat, die sie dem Freispruch dieses Angeklagten von dem Vorwurf der Kuppelei zugrundegelegt hat. Dort ist festgestellt, GW habe "Frieda die Rückkehr zu Galle nur auf ihr und G@Bs Drängen hin gestattet und alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, die ihm erforderlich erschienen, um einen Geschlechtsverkehr zwischen Frieda und CB zu verhindern. Insbesondere habe er streng das Heimkommen seiner Tochter kontrolliert und kontrollieren lassen. .:o Er habe darauf vertraut, daß Geb während der Tagesstunden, wenn Frieda auf dem Markt half, keine Gelegenheit zu erneutem Geschlechtsverkehr finden werde." '

Diese Feststellung ist mit der Annahme, daß GB dem Angeklagten seine Tochter Frieda zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut habe, schwer vereinbar. Sie zeigt, daß GEB keinerlei Zutrauen zu den Zusicherungen des Angeklagten hatte, sich bis zu seiner Scheidung Frieda nicht mehr geschlechtlich zu nähern, und daß er deshalb streng darauf sah, daß seine Tochter nach Arbeitsschluß pünktlich wieder zu Hause war.

Rechtlich fehlerhaft ist auch die Auslegung, die die Strafkammer dem nach Rosenmontag 1955 geschriebenen Brief des Angeklagten an GW gibt. Es ist nicht angängig, aus diesem Brief einen Satz aus dem Zusammenhang zu reißen und gesondert für sich zu betrachten, um aus ihm die Folgerung zu ziehen, daß Frieda dem Angeklagten anvertraut worden sei. Lediglich aus dem Gebrauch der Wendung: "Wenn Du mir das Mädel schon anvertraut hattest" auf ein solches Verhältnis zu schließen, ist umso weniger zulässig, als es an anderen im Urteil wiedergegebenen Stellen heißt: "... dann schenke dem Mädel und mir auch Vertrauen, aber das hast Du niemals

Fe’ A Ba SUR,

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versucht ..." und "... aber wo man kein Vertrauen säen will, da wird man niemals welches ernten .:.",

Auch der Umstand, daß zwischen dem Angeklagten und Frieda co ein echtes Liebesverhältnis bestand, das von der Ehefrau des Angeklagten und von Friedas Vater hingenommen wurde — wenn dieser auch bis zur Scheidung der Ehe des Angeklagten mit einem Geschlechtsverkehr zwischen beiden nicht einverstanden war — spricht gegen die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses: auf Grund der zwischen ihnen bestehenden persönlichen Bindungen dürften sich, beide gleichberechtigt gegenüber gestanden haben (vgl auch BGH

NJW 1954, 847 Nr 23).

Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters tragen daher die Verurteiiung des Beschwerdeführers wegen Unzucht mit einer Abhängigen nicht, so daß das Urteii insoweit aufgehoben werden muß. Dies hat notwendig auch die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.

Rotberg. Dr. Sauer Seibert lIang-Hinrichseen Dr.Wiefels