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BGH Urteil vom 12.06.1963 – 2 StR 171/63

2. Strafsenat

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2168 009 2

Im Namen des Volkes

In der Strafisache

gegen

den Hotelbesitzer Heinrich FEED :.: > EEE, geboren am EEE 19065 ir. sen

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1963, ander teilgenommen habens3

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr’Win der Verhandlung, OÖberstaatsanvalt EEE >: i scr Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision’ des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 4. März 1963 aufgehoben.

Der Angeklagte vird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht - mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefüngnis verurteilt, Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet. |

Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Annahnc, die zur Tatzeit 17 Jahre alte Hausangestellte Maria Bgpsci dem Angeklagten zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut SCVCSCN. Hierzu ist zwar nicht stets eine ausdrückliche Übertragung der Sorgepflicht durch die Erziehungsberechtigten notwendig. Die freiwillige Übernahme der Verantwortung für das Wohl eines seinen Eltern entlaufenen Jugendlichen kann genügen (vgl. BGHSt 1, 292}.

Es: ist ferner denkbar, daß sich ein Minderjähriger einem Erwachsenen selbst zur Aufsicht und Betreuung anvertraut. Auch mit einem Arbeitsverhältnis eines Minderjährigen

f)

kann unter besonderen Umständen, 2.B. bei schr jungen noch schulpflichtigen, von den Eltern getrennten Kindern, ein | Erzichungs-, Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis verbunden sein (vgl. BGHSt 1, 55).

Von diesen Fällen unterscheidet sich aber der vorlicgende in wesentlichen Bezichungen. Maria Bfphatte sich vor ihrer Anstellung als Haus- und Küchenmädchen beim Angeklagten schr selbständig gezeigt. Sie hatte im Herbst 1961 ohne iTtssen ihrer in Aalen lebenden Eltern ihre Arbeitsstelle in einer Ulmer Gastwirtschaft aufgegeben und war nach cinem kurzen Aufenthalt in Garmisch-Partenkirchen nach Wuppertal gefahren, um einen Fernfahrer aufzusuchen, den sie in Ulm kennengelernt hatte. Da dieser verheiratet war, konnte er sie nicht aufnchmen. Ein anderer Fernfahrer vermittelte sie dann zum Angcklagten, der in Solingen-Ohligs mit seiner Frau unä seiner Tochter ein klcincs Hotci mit Gaststätte betreibt und cine Hausangestellte suchte. Die Eltern der Maria Ep stimmten dem Wohnorts- und Arbeitsplatzwechsel in einem an ihre Tochter gerichteten Telegramm nachträglich zu.

Aus diesen. Feststellungen ergibt sich zunächst nur, daß zwischen dem Angeklagten und Maria Min Arbeitsverhältnis bestand. Minderjährige Hausangestellte sind dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut. Besonders bei Mädchen im.Alter und von der... Selbständigkeit der Haria Bist hierzu in der Regel eine Vereinbarung der Erziehungsberechtigten mit dem Arbeitgeber notwendig, womit dieser ausdrücklich die Aufsicht und Betreuung übernimmt (BGH, Urteil vom 1. April 1953, 3 StR 873/52} oder es müssen Bindungen oder Beziehungen ersönlicher Art vorliegen, dic dem Arbeitgeber eine Verantwortung auch für die

Lebensführung,die sittliche Haltung und die geistige Entwicklung auferlegen (BGHSt 1, 231, 234). Daß Maria Bin sittlicher Beziehung der Aufsicht bedurfte, ist zwar nicht

zu leugnen. Hicraus sowie aus dem Umstand, daß sie sich dem Einfluß ihrer Eltern entzogen hatte und daß diese dem Arbeitsvertrag mit dem Angeklagten nachträglich zugestimmt hatten, folgt jedoch noch nicht, daß der Angeklagte für die Aufsicht über die Lebensführung der Minderjährigen verantwortlich war.

Auch was das Landgericht weiter zur Begründung seiner Auffassung anführt, kann diese nicht rechtfertigen. Die Aufnahme dcs Mädchens in den Haushalt, der enge Anschluß an die Familie dcs Anscklagten erklärt sich aus den besonderen Verhältnissen seines Gewerbebetrichbes, ist im übrigen bei Hausangestellten weithin üblich, ohnc daß sich hieraus schon eine besondere Verpflichtung des Hausherrn zur Beaufsichtigung der Minderjährigen crgceben würde. Daß der Angeklagte anordnete, wann Maria Bo ] abends zu Hause sein mußte, beruhte darauf, daß sie meist mit der ctwa gleichaltrigen Tochter des Angeklagten ausging. Schließlich spricht der Umstand, daß das Jugendamt in Solingen im Auftrag des Aalener Jugendamtes Maria Bbübcrwachte, eher gegen als für die Annahnce, sic sci dem Angeklagten anvertraut gewesen.

Einc andere Auffassung kann auch der Entscheidung BGHSt 1, 55 nicht entnomnen werden. Der erste Satz des dieser Entscheidung vorangestellten Leitsatzes kann allerdings zu dem Mißverstindnis verleiten, daß das Anvertrautscin zur Erziehung usw. allcin von den subjektiven Vorstellungen des Haushaltungsvorstandes abhänge, nicht aber von den objektiven Umständen. Die Gründe jener Entscheidung ergeben aber, daß es der Bundesgerichtshof auch dort entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere auf das sehr jugendliche Alter des betroffenen Mädchens und dic Anschauungen der beteiligten bäuerlichen Kreise, abgce-Stellt hat,

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Die Verurteilung des Angeklagten kann demnach nicht bestenenblciben. Mit weiteren Feststellungen ist nicht zu rechnen. Sowcit die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung als Beleidigung beurteilt werden könnte, fehlt es am erfordcrlichen Strafantrag. Die Antragsfrist ist auch verstrichen, Da der Antrag nicht nachgeholt werden kann, ist der Angeklagte mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen (BCHSt 1, 231, 235). Der Scnat sicht davon ab, der Staatskasse nach § 467 Abs. 2 StPO auch die notwendigen Auslagen des Angcklagten aufzuerlegen, da seine Tat eine grobe Unsittlichkeit in sich geschlossen hat (§ 467 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft}.

Dottervweich Kirchhof | Mayr

Meyer Henning