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BGH Entscheidung vom 03.06.1955 – 2 StR 72/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zum Begriff des Anvertrautseins zur Aufsicht und Betreuung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unter 21 Jahren.

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Gesetz: StcB § 174 Nr 1

Rechtssatz: Zum Begriff des Anvertrautseins zur Aufsicht und Betreuung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unter 21 Jahren.

Aktenzeichen: 2 StR 72/55 Urteil des BGH vom 3. Juni 1955 LG Wuppertal

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Willi H EEE aus Ze a.d.v u, geboren am GE 1906 ir Te,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. koericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Ice in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Ku bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wenn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. Dezember 1954 nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu drei Jahren Ehrverlust verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, da die allgemeine Sachrüge durchgreift. Der Angeklagte hatte die achtzehnjährige Waltraut CB, die vis dahin bei den Eheleuten SED, den Inhabern eines Cafe's, im Haushalt und im Geschäftsbetrieb tätig gewesen war, als Kellnerin in der von seiner Ehefrau betriebenen Gastwirtschaft in Schloss BB an der VB angestellt. Waltraut CE hat ihre utter mit 14 Jahren verloren, ihr Vater war z.2t-. ihres Stellungswechsels in Kiel bsschäftigt. Der Angeklagte hat während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses wiederholt unzüchtige Handlungen mit dem Kädchen vorgenommen und schliesslich auch geschlechtlich mit ihr verkehrt. Das Landgericht ist der Meinung, dass Waltraut CB ier Aufsicht und Betreuung des Angeklagten anvertraut gewesen sei. Denn die COM sei nicht nur von Frau HE als Kellnerin angestellt, sondern darüber hinaus auch für und in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen worden. Haushaltungsvorstand sei der Angeklagte gewesen. In diesem Sinne habe er auch zu ihr geäussert, er sei der Chef. Als sie abends etwas länger ausgeblieben sei, habe er sie angeherrscht: "So etwas gibt es bei uns nicht, wenn das noch einmal vorkommt, dann fliegst Du raus". Aus der eigenen Einlassung des Angeklagten gehe hervor, dass er sich für das “ädchen verantwortlich gefühlt habe. Er sei auch darum für ihre 3etreuung ver-

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antwortlich gewesen, weil sie Halbwaise, erst 18 Jahre alt und von ihrem Vater räumlich so weit entfernt gewesen sei,

dass dieser keinen elterlichen Einfluss mehr ausüben konnte.

"enn der Bundesgerichtshof schon den freiwillig Betreuten als "anvertraut" im Sinne des § 174 Ziff 1 StGB ansehe (BGHSt 1, 292), müsse dies in weit stärkerem Nasse für das Verhältnis der CB zum ingeklagte.ı gelten, weil er der GEB von sich aus eine Stellung angeboten habe, c>wohl sie bei den Eheleuten GB eine fast elterliche Betreuung erhielt; daraufhin habe sie ihre Stellung bei den Eheleuten SW auch verlassen und sei zu dem Angeklagten und dessen Ehefrau gegangen.

Diese rechtliche Beurteilung wird dem Magriff der Betreuung und des Anvertrautseins im Sinne des § 174 Nr 1 StGB nicht gerecht. In der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar gesagt, es sei für die Anwendung dieser Strafnorm nicht notwendig, dass der £rziehungsberechtigte seine Sorgepflicht auf den Täter übertragen hat. Die tatsächliche Übernahme einer Sorgepflicht wurde dort aber darin gefunden, dass die minderjährige Person dem Täter von einer Fürsorgerin übergeben worden war und er sich bereit erklärt hatte, für sie zu sorgen. Damit kann der vorliegende Sachverhalt nicht verglichen werden. Auch die Rechtsprechung zu der neueren, den geschützten Personenkreis erweiternden, Fassung des Gesetzestextes durch Art 8 der Verordnung vom 29. kai 1943 (RGB1 I, 340) hat stets hervorgehoben, dass es auf die gesamten Umstände und die natürliche Lebensanschauung ankommt, ob ein Arbeitgeber sich für die gesamte Lebensführung seiner Angestellten verantwortlich fühlen muss und eine sich daraus ergebende Betreuungspflicht durch unzüchtige Handlungen mit dieser Angestellten verletzt. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob die Ange-

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stellte wegen ihres sehr jugendlichen Alters noch erziehungsbedürftig ist, und ob die art ihrer Beschäftigung, ihrer Unterbringung und ihrer Aufnalme in die Familie des \rbeitgebers eine engere Verbindung und grössere Aufsichtsund Betreuungspflichten herstellt, als dies bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis der Fall ist. So handelt

es sich bei dem vom Landgericht angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1951 2 StR 108/50 (Leits.tz kW 1951, 161) um ein dreizehnjähriges Mädchen, das als Schulkind der Aufsicht in jeder Weise bedurfte und

das seine Hutter darum ganz der Familie des Angeklagten zur Betreuung in dessen landwirtschaftlichem Haushalt anvertraut hatte. Auch in dem vom Reichsgericht (RGSt 77, 311) entschiedenen Falle handelte es sich um die Aufnahme eines - z.4t. der Tat siebzehnjährigen - Mädchens in einen landwirtschaftlichen Haushalt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat (3 StR 873/52 vom 1. April 1953) eine

in den Eaushalt des Angeklagten aufgenommene sechzehn-

bis siebzehnjährige Hausgehilfin nicht als zur Betreuung anvertraut angesehen, obwohl ihre Mutter gestorben war

und ihr Vater sich um ihre Erziehung nicht kümmerte;

dabei wird darauf hingewiesen, dass Mädchen in diesem Alter vielfach schon unabhängig und ihren Eltern gegenüber selbständig sind, insbesondere auch Arbeitsverhältnisse selbständig eingehen, ohne dass die iltern hierbei irgendwie mitwirken oder in Verbindung mit dem Arbeitgeber treten; in solchen Fällen sei eine Vereinbarung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten mit dem Haushaltsvorstand, dass dieser die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung übernehmen solle, erforderlich, um ein Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr 1 StG3 annehmen zu können. In seinem Urteil vom 1. Februar 1955 (1 StR 383/54) hat ferner der 1. Strafsenat die Tatsache, dass ein bei dem

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Angeklagten als Büffetfräulein tätiges siebzehneinhalbjähriges Mädchen in seinem Eaushalt wohnte und mit beköstigt wurde, ebenfalls nicht für ausreichend angesehen, um eine über das normale Arbeitsverhältnis hinausgehende persönliche Bindung festzustellen. Dass eine solche, erhöhte Betreuungs- und Erziehungspflichten begründende, persönliche Bindung zu der achtzehnjährigen Waltraut GEBE vestanden habe, die schon vorher in einem ähnlichen Betrieb tätig gewesen war und selbständig ihren Arbeitsplatz gewechselt hatte, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des landserichts nicht.

In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der GEB eine 3eleidigung liegt. Zinen Strafantrag, dessen Vorliegen als das einer Prozessvoraussetzung vom Revisionsgericht zu prüfen ist, haben sowohl die CB wie auch ihr Vater spätestens am 23. Januar 1952 gestellt (Bd I Bl 16 und 18 d.A.). Ob damit die Frist des § 61 StGB gewahrt war, hängt davon ab, wann die festgestellten geschlechtlichen Zumutungen und Belästigungen der CB Aurch den Angeklagten eine Ende genommen haben und wann der Vater der CE von ihnen zuerst erfahren hat. Das bedarf noch genauerer Aufklärung.

Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestande gehören, nicht strafschärfend verwertet werden dürfen. Das verkennt die Strafkamner, indem sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte allein wegen der ehrlosen Gesinnung aberkennt,

die er "mit seiner Begeiferung der Ehre einer durch ihn missbrauchten Zeugin an den Tag gelegt" habe.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner

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