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BGH Entscheidung vom 06.05.1958 – 5 StR 76/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes 2221 042 L

In der Strafsache gegen

den Elektromonteur Hermann p EEE

aus CRD, geboren am MED 1903 in ri (Thüringen),

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 20.Dezember 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Ehefrau des Angeklagten betreibt seit 1950 ein Privataltersheim, dem ein Privatmittagstisch angeschlossen ist. Sie versieht den gesamten kaufmännischen Teil und leitet auch die Küche. "Der Angeklagte verrichtet in dem Betriebe seiner Ehefrau Arbeiten eines Hausdieners"

(UA S.17). "Er hält z.B. den Garten in Ordnung und beteiligt sich bei der Reinigung der Zimmer, indem er den Staubsauger und andere elektrische Geräte bedient. Dabei erteilt er auch den weiblichen Hausangestellten Weisungen und beaufsichtigt ihre Tätigkeit. Von den Angestellten, von denen durchschnittlich drei beschäftigt werden, wird der Angeklagte 'Chef'! genannt. Wenn die im Hause wohnenden Angestellten abends vom Ausgang zurückkehren, müssen sie sich bei dem Angeklagten, der im Eßzimmer schläft, zurückmelden" (UA S.2). Christa Hg (eine Vollwaise) wurde, nachdem sie bereits in anderen Stellungen als Hausmädchen tätig gewesen war, im Alter von 16Y4 Jahren "von ihrer Stiefschwester in das Privataltershein BÜEEEEEEED vermittelt. Die Verhandlungen führte die Ehefrau des Angeklagten, wie üblich. Der Vormund war mit diesen Arbeitsverhältnis nachträglich einverstanden". Christa hatte zusammen mit einem anderen Hausmädchen ein Zimmer in der Pension inne und nahm, wie die übrigen Hausmädchen, alle Mahlzeiten im Hause ein. Auch beteiligte sie sich - wie üblich -— an dem abendlichen Beisammensein im Eßzimmer.

Der Angeklagte näherte sich Christa unsittlich, griff ihr zunächst unter den Rock, dann an die Oberschenkel, schließlich unter den Schlüpfer und rieb an ihrem Geschlechtsteil. Als das Mädchen gelegentlich ein Zimmer reinigte, kam der Angeklagte hinzu, schloß die Tür hinter sich und übte den Geschlechtsverkehr mit Christa aus. Einen Monat später versuchte er dies erneut, ließ jedoch von ihr ab, weil er glaubte, es käme jemand hinzu.

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Das Landgericht hat den Angeklagten nach § 174 Nr.1 StGB wegen Unzucht mit einer abhängigen Person zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es ist der Meinung, Christa Hg sei dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen. Dies ergebe sich aus den tatsächlichen Umständen, insbesondere aus der Befugnis des Angeklagten, die Arbeit zu beaufsichtigen, sowie aus der engen Bindung des Mädchens an die Haus- und Familiengemeinschaft der Eheleute BEEEEEENEEND unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Christa.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten und macht geltend, Christa sei dem Angeklagten nicht im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen.

Bei den bisherigen Feststellungen ist dieser Meinung des Beschwerdeführers beizutreten.

Zwar trifft es zu, daß die Frage des Anvertrautseins zur Aufsicht und Betreuung vor allem nach der tatsächlichen und nicht entscheidend nach der rechtlichen Gestaltung der Verhältnisse zu beurteilen ist. Jedoch stützen die angeführten tatsächlichen Umstände (es sind im wesentlichen drei) die Meinung des Landgerichts nur unzureichend;

1.) Die Aufgaben, die dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beaufsichtigung und Anleitung der Arbeiten des Mädchens zufielen, besagen nach den bisherigen Feststellungen nichts Entscheidendes darüber, daß ihm Christa ‚auch zur "Aufsicht" oder "Betreuung" im Sinne des § 174 'Nr.1 StGB "anvertraut!' war. Denn diese Befugnisse be- "zogen sich lediglich auf die Arbeit, die das Mädchen zu leisten hatte, sowie auf die Bedingungen, unter denen die Arbeit geleistet werden mußte. Es handelte sich um die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Angeklagte sie auch gegenüber jeder anderen Angestellten seiner

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Ehefrau hatte; er überwachte sämtliche weiblichen Hausangestellten, und alle im Hause wohnenden Angestellten mußten sich abends nach dem Ausgang bei ihm zurückmelden (UA S.2). Allcin auf di2eser Überwachungspflicht des Angeklagten beruht es offenbar auch. wenn die Angestellten ihn als "Chef!' ansprachen.

Aus den sich im üblichen Arbeiisverhältnis erschöpfenden Beziehungen kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgsrichtshofs aber noch nich‘ ohne weiteres auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr.1 StGB geschlossen werden (BGHSt 1,231,253).

2.) Selbst unter Berücksichtigung des "jugendlichen

Alters" der Christa ist das nicht möglich, weil auch bei großer Jugend einer Untcergebenen das Arbeitsverhältnis

nicht ohne weiteres dem besonderen Schutz des § 174 Nr.1 . StGB untersteht (vgl. BCH aa0). Im übrigen kann die Ver-

letzte - die bei Aufnahme des Dienstes 16/4 und zur Tatzeit nahezu 16Y2 JTahrco alt war - nicht als besonders jung

angesehen werden. in soichem Alter sınd berufstätige Mädchen vielfach schon unabhängig und selbständig, auch gegenüber ihren gesetzlichen Vertresern (ebenso BGH

3 StR 873/52 vom 1.April 1953).

3.) Für die Meinung des Landgerichts ergibt sich hier schließlich auch nichts daraus, daß Christa im Hause der Ehefrau des Beschwerdeführers gewohnt und so mit diesem zusammen in einer Hausgemeinschaft gelebt hat.

Nach den Feststellungen hatte nämlich allein die Ehefrau des Angeklagten die Leitung der Hausgemeinschaft.

Weiterhin ist Christa offenbar nicht etwa deshalb in die "Haus- und Familiengemeinschaft der Eheleute TOD vo11 aufgenommen" worden, um ihr über das Arbeitsverhältnis hinaus einen sittlichen kückhalt zu geben. Jeäenfalls setzt sich das Landgericht, wenn es dies bei der rechtlichen Würdigung vorbringt und dabei

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darauf hinweist, daß "Christa Vollwaise war", mit den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils in Widerspruch (UA S.5). Danach war es üblich, daß die Hausmädchen - auch wenn sie nicht Waisen waren - in der Pension wohnten (Gisela Mind Marien CD) - Die bisherigen Feststellungen erwecken deshalb den Anschein, als sei das Wohnen und Essen in der Pension der Ehefrau des Angeklagten nicht ein Zeichen persönlicher Verbundenheit mit der Arbeitgeberin (oder gar dem Angeklagten), sondern lediglich eine übliche Bedingung des Arbeitsvertrages der Angestellten gewesen. Dann aber ergibt sich daraus auch nichts für die Ansicht der Strafkamner.

Nach alldem besteht die Möglichkeit, daß hier ein Jugendarbeitsverhältnis bestanden hat, durch welches eine Abhängigkeit gegenüber dem Angeklagten zwar im Rahmen des Arbeitsvertrages, nicht aber darüber hinaus im Sinne eines Anvertrautseins zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung nach § 174 Nr.1 StGB begründet worden ist.

Da die Darlegungen des Urteils teilweise widerspruchsvoll sind und weil die Strafkammer möglicherweise von ihrem bisherigen irrigen Rechtsstandpunkt aus keine weiteren Feststellungen über die Beziehungen zwischen der Verletzten und dem Angeklagten getroffen hat, war das Revisionsgericht an einer eigenen ab-

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schließenden Entscheidung gehindert. Die Sache mußte deshalb zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt