Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 31.03.1955 – 2 StR 371/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 SR 371155 2243 041
Im Namen des Volkes In der strafsache
gegen
den Stadtamtmann Franz K EEE zu: SH geboren am EEE 1905 ir TEE
wegen Betruges u.8:
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 6: April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ro! als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tandgerichts in Krefeld vom 31. März 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründen:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, verurteilt, Seine Revision ist unbegründet:
I: Verfahrensrügen
i, Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer habe die Umzugsakten der Stadt Oberhausen und die Personalakten des Angeklagten "nur höchst unvollständig berücksichtigt": Da die Revision nicht darlegt, welche Urkunden noch zu verwerten sich dem Landgericht aufgeädrängt haben soll, entspricht die Rüge nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.
Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer dieAkten des Wohnungsamts nicht herbeigezogen hat, gibt aber auch hier nicht an, zu welchem Zweck dies hätte geschehen sollen. j '
Soweit die Revision die Vernehmung.von Zeugen und die Einholung von Auskünften vermißt, scheitert sie ebenfalls daran, daß sie nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entspricht:
Schließlich behauptet die Revision, die Anstellung des Angeklagten als Oberinspektor und Stadtamtmann äAurch die Stadt Kllhsei in den Akten des Flüchtlingsamts OCEEER vermerkt und auch den Beamten des Amtes bekannt gewesen. Sie bemängelt es, daß die Strafkammer diese Akten nicht herbeigezogen hat, jedoch zu Unrecht: Nach Anklage
und Eröffnungsbeschluß sollte der Angeklagte sich die sosten seines Umzugs von SC nach ku von dem Flüchtlingsamt der Stadt OB durch die Vorepiegeluug verschafft haben, er sei in Kempen "berufstätig", und durch das Verschweigen, daß er dort als Stadtamtmann angestellt war unä die Kosten schon von der Stadt Kb iR zu erhalten hatte. Wenn sich der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte bei dieser Sachlage selbst nicht auf die Beamten des Flüchtlingsamts und dessen Akten berief, so kann dies seinen Grund nur darin gehabt haben, daß er sich hiervon keine Entlastung versprach: Um so weniger konnte sich der Strafkammer eine Beweiserhebung in der angegebenen Richtung aufdrängen.
2: Pie Behauptung, die Strafkammer habe die Aussage der Zeugin Mg nicht verwertet, ist unzutreffend. ‚aa die Urteilsgründe das Gegenteil ergeben. § 267 StPO schreibt nicht vor, daß der Tatrichter sich mit Jeder Zeugenaussage ausdrücklich auseinandersetzt.
5. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer den Zeugen Vi vereidigt hat. Sie hält ihn für teilnshmeverdächtig. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Vo eingestellt. Die Strafkammer hat ihn trotz Widerspruchs des Verteidigers vereidigt und damit einen Teilnahmeverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint. Die Urteilsgründe schließen es aus, daß dies aus Rechtsirrtum geschehen sein könne, .
4. Die Revision rügt zu Unrecht als Verletzung des § 245 StPO, daß die Ptrafkammer den Inhalt der Disziplinarakten und der Personalakten nicht verwertet habe, obwohl sie bei der Hauptverhandlung vorlagen. Ganze Akten als solche sind keine Beweismittel im sinne“des § 245 StPO. Es ist
Sache der Prozeßbeteiligten, bestimmte Schriftstücke zu bezeichnen, wenn sie deren Verlesung wünschen, +rst dann sird § 245 StPO anwendbar, RGSt 61. 287.
5. Die Rüge, das Urteil verletze § 267 Abs 1 Satz 1. und.§ 338 Nr 7 StPO, ist offensichtlich abwegig.
6. Die Behauptung, dem Urteil liege nicht äas Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme zugrunde, ist durch nichts bewiesen,
II. Sachbeschwerde
l, Der Angeklagte überließ im Herbst 1953 seine Wohnung in SE dem Ostzonenflüchtling Dr. Ins EB: Dieser übernahm einen Teil der Wohnungseinrichtung. Er verpflichtete sich, hierfür 400.- DU und den Betrag zu zahlen, den er als Erstausstattungshilfe vom Flüchtlingsamt in Kg erhalten würde. Der Angeklagte versprach, sich hierum zu kümmern. Er war als Stadtamtmann Stellvertreter des Stadtdirektors und hatte Zeichnungsbefugnis für alle Kassenanordnungen. In seinem Auftrage ‚.errechnete der Verwaltungssekretär Heine Erstausstattungsbeihilfe im Werte von 905,94 DM und fertigte hierüber eine Auszahlungsanoränung an. Der Stadtkänmerer TE zahite jedoch den Betrag an Dr. I erst aus, nachdem Hk auf Veranlassung des Angeklagten auf der Auszahlungsanordnung vermerkt hatte, daß diesem gemäß der Rundverfügung der Kreisverwaltung KB von 19: März 1953 ein Kopfbetrag für die Beschaffung von Hausrat in Eöhe von 200.- DM und ein Betrag von 250:- DM für die Anschaffung eines Schrankes bewilligt sei, Freu LEE:
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äie den Berrag ven 905.94 DU entgegennahm,. leitete ihn eofort en den Angeklagten weiter.
Die Auszahlung fand statt, ohne daß vorher die Hilfsbedürftigkeit des Dr. IB erneiut geprüft wurde und ohne die erforderliche Gegenzeichnung des Sachbearbeiters des Wohlfahrtsamtes.
Der Angeklagte wußte, daß dieses Geld nicht an 3 Dr: LEE ausgezahlt werden durfte, um diesem die Bezahlung nichtlebensnotwendigen Hausrats zu ermöglichen, sondern daß die Auszahlung des Bärbetrags els eine echte Fürsorgeleistung nur zulässig war, um durch die. Beschaf fung lebensnotwendigen Hausrats einer wirklichen Bedürftigkeit abzuhelfen.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges und gleichzeitiger Untreue.
Die Revision meint, das Urteil leide an einem Widerspruch; es stelle einmal fest, Dr. Im sei mittellos gewesen, andererseits verneine es seine Hilfsbedürftigkeit. Das ist jedoch nicht der Fall: Das Urteil geht ausdrücklich davon aus, daß Dr. IB einen Anspruch auf Ergänzung einer vorher erhaltenen Erstausstattungsbeihilfe gehabt hat. Es wirft dem Angeklagten nur vor, daß er dessen Hilfsbedürftigkeit nicht vor der Auszahlung geprüft hat: Die Täuschungshandlung findet das Urteil mit Recht in dem Vorspiegeln, der Betrag von 995,94 DM diene zur Anschaffung lebensnotwendigen Hausratswährend er für einen anderen Zweck bestimmt war.
Die Ausführungen der Revision, die Ansprüche des Dr. LE 22h dem LAG darlegen sollen, liegen neben
dev Sache. Für solche Ansprüche war das Flüchtlingsamt
in Kgggpp Überhaupt nicht zuständig. Es handelte sich vielmehr um Fürsorgeleistungen, die nach § 7 Abs i
Satz ] des Flüchilirgsgesctzes vom 2. Juni 1948 nach den allgemeinen Vorschriften zu gewähren sind. Nach ihnen bestimmt, wie die Revision nicht in Zweifel zieht, die Fürsorgebehörde selbst die Art der Leistung. Die Einrichtungsgegenstände, die Dr. von dem Angeklagten übernahm, gehörten nach der Annahme der Strafkamer in ihrer Gesamtheit nicht zum lebensnotwendigen Hausrat, für den das Flüchtlingsamt nur Leistungen gewähren wollte, Diese Annahme liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist mit der Revision nicht angreifbar. Daß ein Herd lebensnotwen-Gig ist, ist der Revision zuzugeben. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß gerade ein Herd von der Art notwendig war, wie ihn der Angeklagte dem Dr. LEE) über-
ließ. Der Angeklagte hat auch an Dr. Im wei Heräe _ verkauft. ZE iR
Die Ansicht der Revision, Dr. LED habe die Badezimmereinrichtung mit dem Betrage von 400:- DM bezahlt, die der Angeklagte neben den 905,94 DM erhalten habe, trifft nach dem Urteil nicht zu, weil beide Beträge ohne Aufteilung für alle Einrichtungsgegenstände insgesamt gezahlt werden sollten. Im übrigen kommt es hierauf nicht an: auch die anderen Einrichtungsgegenstände gehörten in ihrer Gesamtheit nicht zum lebensnotwenäigen Hausrat.
Der Erörterung bedarf nur die von der Revision nicht behandelte Frage, ob der Stadt Id 3 ) ein Vermnögensschaden {i§ 263 StGB) und damit ein Nachteil (§ 266 StGB) entstanden ist. Dr. ICE hat nach dem Urteii einen Anspruch auf Ergänzung einer vorher erhaltenen Erstausstattung gehabt, Auf welchen betrag diese Forderung lief:
atelit das Urteil nicht fest. Das Revisionsgericht muß deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß sis dem an Dr IR ausgezaniten Betrage gleichkam.
Die Stadt Kb hätte deshalb an Dr. Lip a1: sich 905,94 DM zahlen müssen, jedoch nicht für den Zweck, für den er und der Angeklagte diesen Betrag verwandt haben, Der Angeklagte entzog der Staät KB durch sein Verbalten
Die Feststellungen zum inneren Tatbestande sind einwandfrei, Nach ihnen ist sich der Angeklagte auch der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens bewußt gewesen, Inwiefern er, wie die Revision meint, einem Verbotsirrtum erlegen sein soll, ist nicht verständlich.
2: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gegenüber der Stadt Op und den Eheleuten Po 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist entweder sachverhaltswidrig oder offen-D sichtlich unbegründet.
Da auch die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das StrPrG 1954 ist nicht anwendbar, da die Voraus- ie
setzungen hierzu weder nach §§ 2, 11 noch nach § 3 gegeben sind ‘ Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha ei Menges Hoepner Ri
er