Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 17.03.1955 – 4 StR 43/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

% i 4 StR 43/55 2242 065

ImNamen des Volkes

In der Strafsache t gegen

den Bauarbeiter (früheren Zahntechniker) Alfred 'T iEmuiEEEEEEEEB> aus Em Ta, Zeboren am EEE 1925 in Eew, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall u. a,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Büundesrichter.Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Staatsanwalt SEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Lr. PeEEW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Zu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. November 1954, soweit es ihn betrifft, im Schuläspruch geändert: Der Angeklagte wird wegen EZetruges im - Rückfall und wegen Diebstahls verurteilt.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

gründe§

Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Zuchthaus und zu einer Gelästrafe von 100.- DM (mit Ersatzstrafe) verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt nur zu einer teilweisen .nderung des Schuldspruchs,

l. Betrug im Rückfall;

a) Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPV) entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 5 2 StPO. Die Revision gibt nicht die Beweismittel an, mit denen das Landgericht die vermißte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen. Daß "auch voraufgegangene Krankheiten des Angeklagten von langer Dauer" diesen mit dazu bestimmt haben sollen, straffällig zu werden, hat die Revision selbst nicht eindeutig behauptet. Verfahrensrügen

erfordern jedoch die bestimmte Behauptung’ eines Verstoßes.Bo-

weit neues tatsächliches Vorbringen vorliegen sollte, kann dieses im Hevisionsrech szuge nicht berücksichtigt werden.

b) Die Urteilsgründe ergeben die Versagung mildernder Umstände (§ 264 Abs 2 StGB) eindeutig. Die behauptete Verletzung des § 267 Abs 3 S 2 StPO liegt also nicht vor.

c) Die Voraussetzungen des Rückfallbetruges sind ohne Rechtsfehler dargetan. Auch die Verneinung mildernder Umstände ist rechtlich nicht angreifbar. Ein Ermessensmißbrauch tritt bei den Ausführungen der Strafkammer nicht zutage. Sie hebt hierbei unter anderem hervor, der Angeklagte hätte entsprechend seinen Fänigkeiten durch ehrliche

nn -

Arbeit ein anständiges und angemessenes Einkommen erlangen können. Dies ist jedoch kein !liderspruch zu der Erwägung,

PP PERS: EP FF Sr -SFaurı

mr = Am re un nn

nur wenige Zahnärzte hätten sich bereit gefunden, einen Mann mit einem derartigen Vorstrafenregister, wie es der Angeklagte aufzuweisen hat, einzustellen. Dieser Umstand schloß für den Beschwerdeführer, nach der rechtlich nicht angreifbaren Annahme der Strafkammer, nicht die Möglichkeit aus, sich durch ehrliche Arbeit Einnahmen zu verschaffen,

men

u Pe ® u) ® pi 3 ® HB @ z » r pie m ® 3 = [2 RR ® je 21 KR © 3 ® u & ® 13 = ® HB § 3 Q & > [en © H = I

geklagte einen labilen Charakter besitzt, war ersichtlich die auf Grund des Vorlebens des Beschwerdeführers gewonnene Überzeugung, nicht nur eine Vermutung des Tatrichters.- ES beschwert den Angeklagten nicht, daß die zusätzliche Geldstrafe (§ 264 Abs 1 StGB) sehr gering bemessen worden ist. Der von der Revision behauptete Widerspruch ist nicht ersichtlich.

ee ze —

kn Rod an. orann m! TEE = aut > Zum nn

un \ are Fi en A ee a no =

=

Fern

in

2. Unterschlagung:

a) Straffreiheit kommt für diese Fortsetzungstat, die sich über den Stichtag - 1. Vezember 1953 - hinaus erstreckte nicht in Betracht (vgl ferner § 11 Abs 1 StF@ 1954).

I Er

ki —_,

b) Ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen (§ 242 StGB) oder Alleingewahrsam (§ 246 StGB) gehabt hat, ist zwar in erster Linie Sache tatrichterlicher Würdigung. Es ist aber zugleich eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt. Hierbei ergeben schon die eigenen Feststellungen des Landgerichts, daß der Angeklagte an den Werkstoffen keinen ausschließlichen Gewahrsam gehabt hat. Der Beschwerdeführer arbeitete als Angestellter des geschädigten Zshnarztes (Dentisten) REM in dessen Laboratorium, das nur zwei Minuten von den Praxisräumen entfernt war. Das benötigte Zahnersatzmaterial (Gold, Edelmetalle, Palladon) wurde von Woche zu Woche durch die Sprechstundenhilfe dem Angeklagten übergeben, der es dann im Arbeits-

Sur

“Dauer amt nr TE —

-4-

raum aufbewahrte und bei Bedarf verwendete.

Der Beschwerdeführer war zwar, wie das Landgericht weiter darlegt, in der Verwendung und beim Verbrauch der Werkstoffe im einzelnen von “Weisungen seines Arbeitgebers unabhängig. Er unterlag jedoch durch das jeweilige Wiegen der Zahnersatzteile einer gewissen Kontrolle. Auf Grund dessen konnte der Dıenstherr schon bald feststellen, daß der Angeklagte eine sehr hohe - angebliche - Verlustquote hatte. Der Dentist RB hat das Laboratorium "sehr selten," also doch gelegentlich besucht.

Nach alledem ergeben die Feststellungen des Tatrichters, daß der’ Arbeitgeber zumindest jederzeit die NMöglichkeit hatte, die tatsächliche Gewalt über das Material mit suszuüben Somit standen die vom Angeklagten beiseitegeschafften, ihm nicht gehörenden Werkstoffe nicht in seinem allei-

|

Dentisten Re.

Die Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist demnach rechtlich nicht zu billigen. In Wirklichkeit sind alle Voraussetzungen eines - fortgesetzten - Diebstahls dargetan. Der Rechtsfehler des Landgerichts nötigt nicht zur Zurückverweisung der Sache. Vielmehr kann der Senat, da es weiterer tatsächlicher Erörterungen nicht mehr bedarf, den Schuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StrO ändern und die nach der Sachlage gebotene Verurteilung wegen Diebstahls und Rückfallbetruges aussprechen. Die Tat war im Eröffnungsbeschluß als Diebstahl gewürdigt worden, so daß § 265 Abs 1 StPO schon deshalb der Berichtigung nicht entgegensteht.,

Der Strafausspruch - Zinzel- und Gesamistrafe - kann bestehen bleiben. Es erscheint ausgeschlossen, daß das

Em mm en [nn Den

Su SE u ne

m

u u u)

u... en

Fu

ee ee Ti nie nn

at wer tfin

AT?

on« 14 — nn nn

Landgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung dieser Tat auf Grund des § 242 StGB zu einer milderen Strafe gelangt wäre Der Vertrauensbruch ist in jedem Fall vorhan-

den, auch wenn der Angeklagte einen Diebstahl begangen hat.

Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Da das Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos blieb. bestand zu einer Anwendung des § 473 bs 15 3 StPO kein Anlaß.

Krumme Engels Dr. Augustin

Seibert Haager