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BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 1 StR 625/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Erstreckung nach § 357 StPO kommt nicht in Be-- tracht, wenn die Gründe, aus denen die Nichterörterung deg § 23 StGB zu beanstanden ist, in der Person des Beschwerdeführers ‚liegen.

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 23; StPO § 357

Rechtssatz: Eine Erstreckung nach § 357 StPO kommt nicht in Be--

tracht, wenn die Gründe, aus denen die Nichterörterung deg § 23 StGB zu beanstanden ist, in der Person des Beschwerdeführers ‚liegen.

Aktenzeichen: 1 StR 625/54 Urt. des BGH v. 15. März 1955 1@ Koblenz

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In Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Rohproduktenhändler Albert M EEE aus Na, geboren an. iD GEB in op / eu,

- Sachbezeichnung:s Weber u.A. - wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in üer Verhandlung, Antsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

1" Lendgerichts in Koblenz vom 19. August 1954 wird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafausset-- zung zur Bewährung ‘und über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-——..

Gründe§

Der Beschwerdeführer war - unter Freisprechung in übrigen - durch Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Novenber 1952 wegen Sachhehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Auf seine Revision sowie auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde die Verurteilung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr ist der Angeklagte - wiederum unter Freisprechung im übrigen -— wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§ 17 UnedMetG, §§ 242, 245, 49 StGB) erneut zu sechs Moneten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist

im Schuld- und Strafausspruch unbegründet; die Sache ist lediglich zur Prüfung, ob dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, an das Landgericht zurückzuverweisen,

Das Landgericht ist in der neuen Hauptverhandlung auf Grund der Einlassungen der Nitangeklagten WEB und SchgB- @&B unter Berücksichtigung der Tatumstände zu der Überzeugung gekommen, daß der Beschwerdeführer sich in Kenntnis des Diebstahlsplanes von WED und SchB zum Ankauf der Eisenbahnschwellen bereit erklärt und dadurch sowie durch die Überlassung eines Lastkraftwagens zur Beförderung der zu entwendenden Schwellen den Dieben Beihilfe geleistet hat. Zu Unrecht sieht die Revision in dieser auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellung deshalb einen Verstoß gegen die Denkgesetze undeine Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten", weil ein anderer- tatsächlicher Schluß nE- hergelegen habe, Eine gedankliche Schlußfolgerung des Tatrichters verstößt noch nicht deshalb gegen ein Denkgesetz, weil die ihr zugrunde liegenden Tatsachen auch einen anderen

Schluß zulassen, Das gilt selbst dann, wenn diese andere Schlußfolgerung an sich nach der Lebenserfahrung näher liegt als die vom Tatrichter gezogene. Die Beweiswürdigung wird erst dann fehlerhaft, wenn der Tatrichter einen nach allgemein anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zwingenden Schluß nicht zieht oder wenn er sich der Möglichkeit verschiedener Auslegung eines bestimmten Geschehens Überhaupt nicht bewußt ist und deshalb die von ihm gezogene Schlußfolgerung irrigerweise als zwingend ansieht. Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer weder den einen noch den anderen Fehler begangen. Sie hat vielmelir sorgfältig geprüft, aus welchem Grunde WED und Sch@D in der neuen Hauptverhandlung von ihrer früheren Sachdarstellung zum Nachteil des Beschwerdeführers abgewichen sind. Wenn sie dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß Weber und SchlB früher falsch ausgesagt haben, um den Angeklagten zu decken, daß ihre jetzigen Angaben aber der Wahrheit entsprechen, obwohl sie gegen den Beschwerdeführer verärgert sind, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Da das Landgericht von dem nunmehr festgestellten Sachverhalt die volle Überzeugung erlangt hat, entfällt auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten",

Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert, ob der Angeklagte, vor allem im Hinblick darauf, daß ihm an der vorteilhaften Erlangung der Diebesbeute ersichtlich besonders gelegen war, als Mittäter (§ 47 SWEB)zu bestrafen gewesen wäre. Indes ist der Angeklagte äurch die Verurteilung nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl nicht beschwert.

Daß er daneben nicht auch wegen (gewerbsmäßiger) Sachhehlerei verurteilt worden ist, wie es nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen GSSt 1/54 vom 20. Dezember 1954 geboten

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gewesen wäre, ist nicht zu bemängeln, weil dar Landgerichl insoweit an das in dieser Sache ergangene Urteil des crkennenden Senats vom 20. November 1953 (1 StR 383/53) gebunden ' ist (§ 358 Abs 1 StPO).

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Die Strafkammer hat es jedoch unterlassen, zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Stellung zu nehmen. Dazu bestand hier Veranlassung, weil der Angeklagte nicht vorbestraft ist, weil ihm ungeachtet der Strafwürdigkeit seines Tuns mildernde Umstände zugebilligt worden sind und weil er bereits einen erheblichen Teil der Strafe durch angerechnete Untersuchungshaft verbüßt hat, Wenn der Tatrichter zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl geschwiegen hat, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß er die Vor-. schrift des § 23 StGB übersehen oder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat (vgi BGHSt 6, 68, 167). Einer Aufhebung des Strafausspruchs als solchen bedarf es nicht, weil nach Lage der Sache eine geringere Bemessung der Strafe zweifelsfrei auszuschließen ist. Gegen eine solche Annahme spricht nicht nur der Umstand, daß der Tatrichter in dem angefochtenen Urteil trotz der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes eine gleiche Strafe wie in seinem ersten Urteil vom 10, November 1952 festgesetzt hat, sondern auch die Erwägung, daß der Angeklagte bei zutreffender sachlich-rechtlicher Beurteilung seines Verhaltens außer wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl wegen (gegebenenfalls sogar gewerbsmäßiger) Sachhehlerei zu bestrafen wäre. ' ‘

Eine Erstreckung der in der Zurückverweisung der Sache liegenden Teilaufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten We-D, Schi una S@WB. die ihrerseits keine Revision ein-

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gelegt haben, kommt nicht in Betracht. weil die Gründe. aus \enen die Nichterörterung des § 23 StGB bezüglich des Beschwerdeführers zu beanstanden ist, in seiner Person liegen uni daher auf die Mitangeklagten nicht übertragbar sind. Es gelten insoweit ähnliche, Grundsätze, wie sie das Reichsgericht zu § 27 d StGB entwickelt hat; danach kommt die Aufhebung eines Urteils wegen fehlerhafter Nichtanwendung dieser Vorschrift einem Mitangeklagten, der kein Rechtsmittel eingeiegt hat, nur zugute, wenn es wegen gleicher persöniicher Unmstände nahe liegt, daß der Tatrichter auch bei ihm die Bestinmung des § 27 b StGB übersehen oder aus Rechtsirrtum nicht angewendet hat (vgl RG 5 D 102/37 vom 5. April 1937). Ob eine Erstreckung in anderen Fällen einer Verletzung des $.23 StGB - etwa bei rechtsirriger Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs SNrı StGB) zum Nachteil mehrerer Angeklagten - geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Dr. Hörchner Dr. Peetz u Mertin Hübner Dr, Hengsberger