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BGH Entscheidung vom 15.03.1955 – 1 StR 574/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A 5:3_ 514/54 2254 041

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schuhmachermeister Hermann z EEEEED zus : ED: geboren en. NEED ED ir Ta,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 20. Juli 1954

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Vergehens der fahrlässigen Eisenbahnbetriebsgefährdung entfällt,

b) im Strafausspruch (einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis) mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte näherte sich am 13. März 1954 mit seinem Motorroller, auf dessen Rücksitz sein 18jähriger Stiefsohn saß, einem unbewachten Bahnübergang der Bahnstrecke Kim - TED. Er hatte eine Geschwindigkeit von etwa 40 st/km. Zu derselben Zeit näherte sich dem Übergang ein Triebwagenomnibus der Bundesbahn aus Richtung TEE mit einer Geschwindigkeit von weniger als 40 st/km. Da es dem Angeklagten wegen Versagens der Bremsen nicht gelang, den Motorroller abzubrensen, versuchte er, einen Zusammenstoß mit dem Schienenfahrzeug dadurch zu vermeiden, daß er den Roller nach rechts riß und zum Straßenrand steuerte, Dabei streifte er einen Straßenbegrenzungsstein und stürzte. Sein Beifahrer wurde infolge des Aufpralls vom Sitz geschleudert. Er stieß mit dem Kopf gegen die hintere Tür des Triebwagens, wurde von diesem quer über die Straße mitgerissen und blieb dann am linken Straßenrand mit tödlichen Verletzungen liegen. Der Führer des Triebwagens hatte den Unfall - nicht bemerkt; erst als er von den Fahrgästen darauf aufmerksam gemacht worden war, betätigte er die Schnellbremsung und brachte den Zug nach kurzer Entfernung zum Stehen. j

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Eisenbahnbetriebsgefährdung zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Auf diese Strafe sind ihm zwei Wochen der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die auf die Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg:

1) Das Landgericht ist auf Grund des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen kraftfahrtechnischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß das Versagen der Bremsen auf starke Verölung des Bremsbelags der Fußbremse und der Bremstrommeln zurückzuführen war und daß diese Verölung nicht erst während der Unglücksfahrt, sondern mit Sicherheit schon mehrere Tage vor dem Unfall eingetreten ist. Die Revision bringt hiergegen vor, daß der Angeklagte, wären die Bremsen schon vor der Unglücksfahrt verölt gewesen, dieselbe gefällereiche Strecke nicht kurz vor dem Unfall schon einmal mit dem Motorroller ungefährdet hätte zurücklegen können. Diese Tatsache sowie der im Urteil nicht erwähnte Umstand, daß das Öl schwarz gewesen sei, sprächen dafür, daß die Verölung erst während. der zweiten Fahrt eingetreten 'und das Öl durch das vorausgegangene häufige Bremsen, . das ein Abschleifen der Bremsklötze zur Folge gehabt habe, schwarz geworden sei. Zur ‘Feststellung dieses Umstandes aber, so meint die Revision, hätte das Landgericht die von dem Angeklagten bafahrene Strecke - . besichtigen müssen. Ein solcher Augenschein hätte nach der Auf- | fassung der Revision die Darlegungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen zumindest erschüttert und die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht.

Die in diesem Vorbringen liegende Rüge der Verletzung des § 244 Abs 5 StPO, möglicherweise auch des § 244 Abs 2 StPO, ist unbegründet. Die Vorschrift des § 244 Abs 5 StPO ist schon deshalb nicht verletzt, weil sie einen Antrag in der Ha ıptverhandlung voraussetzt, ein solcher im vorliegenden Fall aber ‚nicht gestellt worden ist. Im übrigen entscheidet darüber, ob ein Augenschein zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. der Tatrichter nach pflichtgemäßen Ermessen. Daß die

trafkanmer dieses Ermessen mißbraucht hätte, ist nicht er-

rs ’-

sichtlich. Ihr wie auch dem Sachverständigen war auf Srunf der Einlassung des Angeklagten bekannt, daß dieser die Unfailstrecke am selhen Tage schon einmai gefahren war, Es muß nach Lage der Sache für ausgeschlossen erachtet werden, daß sie diese Tatsache bei der Prüfung der Frage, ob die Verölung erst während der Unglücksfahrt eingetreten sein kann, außer acht gelassen haben. Ob das Landgericht zur zutreffenden Beurteilung dieser Frage noch die Fahrstrecke besichtigen mußte, konnte es nur selbst entscheiden. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, daß sich dem Tatrichter die Einnahme eines Augenscheins und gegebenenfalls die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen aufgedrängt hat (8 244 Abs 2 StPO).

2) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach der "ser don Unfaly Tatrichters war der Angeklagte schon mehrere Wochen, ara? aufmerksam geworden, daß die Bremsen seines Motorrollers manchmal schlecht ansprachen. Er hatte in der Kraftfahrzeugwerkstätte Schwankl, wo er sein Fahrzeug durchsehen ließ, darauf hin-

gewiesen. Die Bremsen waren aber, wie er wußte, weder danach

noch anläßlich einer späteren Instandsetzung in Oränung gebracht

worden. Unter diesen Umständen ist die Ansicht der Strafkamner, der Angeklagte sei vor Antritt der Fahrt verpflichtet gewesen, eine Bremsprobe vorzunehmen, ebensowenig zu beanstanden wie ihre Überzeugung, daß der Beschwerdeführer bei Vornahme einer solchen Probe die Mangelhaftigkeit der Bremsen hätte erkennen können. Die Revision wendet demgegenüber ein, daß die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei, weil die der Unglücksfahrt vorausgegangene Fahrt einen Bremsmangel hätte ergeben müssen, wenn dieser, wie das Landgericht voraussetze, nicht erst während der UnglücksZahrt aufgetreten sei. Dieser Schluß ist indes keinesvegs zwingend. Es ist sehr wohl denkbar, daß die mangelhaften

Bronsen während der ersten Fahrt noch eine gewiese "irkung gezeigt haben, weil sie der Angeklagte nicht voli in Anspruch nahm oder weil er nicht piötzlich und heftig bremsen mußte, Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer auf dieser Fahrt nahezu überhaupt nicht zu bremsen brauchte, weil er langsam gefahren ist und deshalb mit der Motorbrensung auskam. Auf Bremsen ist aber, wie jeder Kraftfahrer weiß, nur dann ein Verlaß, wenn sie auch bei einer Schnellbremsung die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung aufweisen. Das Urteil gibt überdies keinen Anhalt dafür, dass der Sachverständige und das Landgericht den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt bei der Würdigung des Beweisergebnisses etwa Überseher haben könnten.

Mit Recht hat der Tatrichter im übrigen darauf hingewiesen, daß der von der Revision ebenfalls behauptete Umstand, die Bremsen des "Motorrollers hätten überhaupt in keinen verkehrssicheren Zustand versetzt werden können, den Angeklagten

nicht von der Verpflichtung entband, mit einem so mangelhaf-

ten Fahrzeug Fahrten zu unterlassen.

Auch der im angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf, er sei zu schnell an den unübersichtlichen Bahnübergang herangefahren, läßt“ keinen Rechtsirrtum erkennen.

3) Dagegen kann der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) fahrlässiger Eisenbahnbetriebsgefährädung nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte durch die Art seiner Annäherurlg an den Bahnübergang die Sicherheit des Betriebs einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper (vgl § 3 a StVO) durch Bereiten eines

Hindernisses beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr her-

beigeführt habe, Ein Straßenfahrzeug ist dann ein Hindernis

nn nn ne

fiiv eine Schienenbahn, wenn es sich an höhengleichem Bahnübergang zu verbotener Zeit (vgl § 79 BO) auf den Gleisen befindet oder sonst in bedrohlicher YTeise den für die Schienenbahn bestimmten Verkehrsraum in Anspruch nimmt. Ob hierher auch der Fall gehört, daß sich ein (verkehrsunsicheres) Kraftfahrzeug in schneller Fahrt einem Bahnübergang nähert und erst kurz vor den Gleisen zum Stehen kommt, bedarf keiner Entscheidung (vgl dazu u.a. RGSt 40, 376; 51, 77). Denn der Tatbestand des § 315 in Verbindung mit § 316 Abs 1 StGB entfällt im vorliegenden Falle schon deshalb, weil es an der Herbeiführung einer Gemeingefahr fehlt. 'Eine solche könnte, da der Motorroller nicht auf den Bahnkörper gelangt ist und ein Zusammenstoß mit dem Schienenomnibus deshalb ausgeschlossen war, nur dadurch entstanden sein, daß der Zugführer aus Sorge vor einem vermeintlichen Zusammenstoß eine Schnellbremsung vornahm, durch die Fahrgäste des Triebwagens körperlich zu Schaden kommen konnten. Der Zugführer hat die Schnellbremsung indes erst eingeleitet, nachdem der Triebwagen die"Gefahrenstelle"ädurchfahren hatte, also nicht zu dem Zwecke, um vor einem Hindernis anzuhalten oder die Folgen eines unvermeidbaren Zusammenstoßes zu mildern, sondern um sich, von Pahrgästen auf den Unfall hingewiesen, über das Geschehlene zu unterrichten und gegebenenfalls Hilfe zu veranlassen. Überdies bringt nicht jede Schnellbremsung eines Schienenfahrzeugs ohne weiteres eine Gemeingefahr mit sich (BGHSt 6, 1, 3); es bedarf vielmehr im Einzelfall ihrer besonderen Feststellung. Im vorliegenden Falle lag die Möglichkeit von Verletzungen der Fahrgäste durch eine Schnellbremsung angesichts der geringen Geschwindigkeit des Triebwagens (von unter 40 st/km) außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, wie sich auch daraus ergibt, daß durch die nach dem Unfall tatsächlich vorgenommene Schnellbremsung ersichtlich niemand körperlich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Der tödliche Sturz des Beifahrers des Angeklagten muß in diesem Zusanm-

u irn

menhange außer Betracht bleiben, weil er zu der etwa gegehenen Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs der Schienenbahn nicht in ursächlichen Zusammenhang stand. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob durch diesen Sturz des Beifahrers ein Hindernis im Sinne der §§ 315, 316 Abs 2 StGB bereitet wurde, weil hierdurch weder die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigt noch eine Gemeingefahr für die Insassen des Triebwagens oder andere Personen herbeigeführt worden ist;

4) Da neue Feststellungen tatsächlicher Art nicht mehr zu treffen sind, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO den Schuldspruch von sich aus ändern. Der Wegfall der Verurteilung wegen Vergehens gegen die § 8 315. 316 Abs 2 StGB macht die Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfrei begründeten Strafausspruchs erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, daß der rechtliche Gesichtspunkt der fahrlässigen Eisenbahnbetriebsgefährdung die Höhe der Strafe beeinflußt hat.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch die Notwendigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperrfrist sowie die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nochmals zu prüfen haben. Dabei wird es die Grundsätze berücksichtigen können, die zu § 42 m St@B in dem Urteil BGHSt 7, 165 und zu § 23 StGB in den Entscheidungen BGHSt 6, 125 und 298 aufgestellt sind. Ergänzend ist zu bemerken, daß die Frage des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung einer erkannten Strafe nicht unfer völliger

Außerachtlassung der Persönlichkeit des Angeklagten entschieden werden darf (BGH NJW 1955, 30 Nr 18; vgl auch BGH 1 StR 402/54 vom l. März 1955).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Martin Hübner Dr. Hengsberger

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