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BGH Entscheidung vom 14.01.1959 – 4 StR 464/58

4. Strafsenat

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4 aAmilicke Sammlung: ja

| Vachschlagensrks ja | | 2262 094 j A!

0 SGB § 315 Abe. 1 und 3, § 315 Abs. 1

1) Ein sehr nahes Heranfahren eines Lagtzugss mit unverminderter Geschwindigkeit an einou unbeschrankten Bahnübergang kann ein den Eindernisbereiten Shnlicher Eingriff sein, der die Sicherheik des Bahnbeiriebes beeinträchtigt.

, _) 2) Dadurch kann ein Zusammenstoß wahrscheinlich

gemecht und so cine Gemeingofehr herbeigeführt werden.

AG Rahden’ BCH, 3cscal. v. 14. Januar 1959 - 4 SIR 464/58 16 Bielefeld OLG Hamm

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4 StR 464/58 , Beschluß

In der Strafsache gegen

der. Fuhrunternekmer Rudolf R ip in Heim (IWW), dort geboren au @. un WEB,

wegen fahrlässiger Transportgefährdung

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. September 1958, in der Sitzung vom 14. Januar 1959 nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Hoepner und Prof.Dr. Leng-Hinrichsen

beschlossen:

1) Ein sehr nahes Heranfahren eines Lestzuges mit unverminderter Geschwindigkeit an einen unbeschrankten Bahnübergang kann ein dem Yindernisbereiten ähnlicher EBingritf? sein, der die Sicherheit des Bahnbetriebes beeinträchtigt.

2) Dadurch kann ein Zueamenstoß wahrschein-Lich gemacht und so eine Gemeingefshr herbeigeführt werden, Gründe.z

I. Der Angeklagte fuhr an einen Oktobertag mit seinem beiadensu Lastzug bei dichten Nebel hit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st auf einen unbeschrankten Bahnübergang zu. Die Fenster seines Führerhauses waren geschlossen. Er übersah die an der rechten Straßenseite aufgestellten Warnbaken und Überhörte such fie Pfeifsignale und das Läutewerk eines Personenzuges, der mit etwa 40 km/st Geschwindigkeit

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herannahie. Als sich dieser Zug bis auf 40 m dem Übergang genähert hatte, wurde dessen Lokomotivführer durch das Winken einer Frau auf die drohende Gefahr aufmerksam und gab ein Notsignal. Gleich darauf zog er die Schnellbremse unä sprang nach links zur Seite, weil er befürchtete, daß der lastzug den Führerstand rammen könne. Als der Angeklagte das Kotsignal vernahm, brenste er seinen Lastzug wit voller Kraft ab und brachte ihn etwa 50 bis 75 cm vor dem an ihm vorüberfahrenden Zug zum Stehen. Dieser kam zur Halten, nachöem

die Lokomotive die Straße überquert hatte.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten vegen fehrlässiger Transvortgefährung, an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe, zu 100,- DM Gelästrafe verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung verworfen. Iiergegen hat er Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte das Rechtsmittel verwerfen,. Es sieht sich jedoch daran gehindert durch eine nicht veröffentlichte Entscheidung des 1. Siraflsenats des Bundesgerichtshofs von 15. März 1955 (1 StR 574/54) und hat daher die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt e (VRS 15, 356).

Der 1. Strafsenat hatte in jenem Urteil unter anderm ausgesprochen:

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“Ein Straßenfahrzeug ist dann ein Hindernis für eine Schieneabahn, wenn as sich an nöhengleichen Bahnübergang zu verbotener Zeit (vgl. § 79 BO) auf den Gleisen befindet oder sonst in beärohlicher Weise den für die

.Schisnenbahn bestimmten Verkehrsreum in Anspruch nimmt. 0b hierher auch der Fall gehört, daß sich ein (verkehrsunsicheres) Kraftfahrzeug in schneller Fahrt einem Bahnübergang nähert und erst kurz vor den Gleisen zum Stehen komit, bedaer? keiner näheren Entscheidung

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(vgl. dazu u.a. R6St 40, 376; 51, 77). Denn der Tatbestand des § 315 in Verbindung nit § 316

Abs. 1 StGB entfällt im vorliegenden Talle schon deshalb, weil es an der Herbeiführung einer Geneingefahr fehlt. Eine solche könnte, da der Motorroller nicht auf den Bahnkörper gelangt ist und ein Zussmmehistoß mit dem Schienenomnibus deshalb ausgeschlossen war, nur dadurch entstanden sein, daß der Zugführer aus Sorge vor einen vermeintlichen Zusammenstoß eine Schnellbremsung vornahn, durch die Fahrgäste des Triebwagens zu Scheden kommen konnten. Der Zugführer hat die Schnellbremsung indes erst eingeleitet, nachdem der Triebwagen die "Gefahrenstelle" durchfahren hatte, also nicht zu dem Zweck, um vor einem Findernis enzuhalten oder die Folgen eines unvermeiäbaren Zusemmenstosses zu mildern, sondern um sich, von PFahrgästen auf den Unfall hingewiesen, über das Geschehene zu unterrichten und gegebenenfalls Hilfe zu veranlassen. Überdies bringt nicht jede Schnellbremsung eines Schienenfahrzeugs ohne weiteres

eine Gemeingefahr miü sich (BCHSG 6, 1, 3); es bedarf vielmehr im Einzelfall ihrer besonderen Feststellung ...%

Der 1. Strafsenat hat darm von sich aus die Verurteilung wegen Vergehens gegen die §§ 315, 316 Abs. 1 StGB in Wegfall gebracht. .

Der Bundeagerichtshof hat demnach in dieser Entscheidung zwar die Prage offen gelassen, ob der ihm dort unterbreitete Verkehrsvorgang als Beeinträchtigung der Betriebssi.cherheit einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper durch Bereiten

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eines Hindernisses zu würdigen war. Er hat aber, wenn auch nehr mittelbar, den Begriff der Gemeingefahr einschränkend ausgelegi. Hiervon will das vorlegende Oberlandesgericht vr abweichen. Damit sind die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ode für eine Vorlegung gegeben (BEHSt 11, 31 ff), zumal zwischen Ki

allen diesen Fragen ein enger Zusammerhang besteht, der’ 3: . rs r EN: eine einheitliche Beurteilung erfordert (36H UrSen., AR

NIW 31959, 445, 446 oben, Nr. 16). . u, II.:e Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis beizutreten.

Der ursprüngliche § 315 Abs. 1 StGB besagte, soweit st dies hier von Bedeutung ist: "Wer vorsätzlich Eisenbahn- Bu anlagen, Beförderungsmittel oder sonstiges Zubehör ... Br dergestali beschädigt, oder auf der Fahrbahn durch falsche Zeichen oder Signale oder auf andere weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Transpori in Gefahr gesetzt wird, wird mit Zuchthaus „.. bestraft".

Jetzt lautet der § 315 Abs. 1 SiGB (in der Fassung des Verkehrssicherungs-Gesetzes vom 19. Dezexber 1952) u.2. dehin: "Wer die Sicherheit des Betriebes einer Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper ... Aurch Beschääigen, Zerstören oder Beseitigung von Anlagen oder Beförderungsmitteln:. durch Bereiten von Hindernissen, äurch falsche Zeichen oder Signale oder durch ähnliche Eingriffe ... beeinträchtigt und dadurch eine Gemeinzefahr herbeigeführt, wird mit Zuchthaus ... bestraft".

Im hier zu beurteilenden Fall kenn nur eine fahrlässige Beeinträchtigung der. Betriebssicherheit der Behn durch Bereiten von Hindernissen oder ähnliche Eingriffe in Betracht kommen (§ 315 Abs. 1, 35 § 316 Abs. 1 .n.P. StGB).

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Schon nach der alten Fassung des Gesetzes (R@St 51,78) und

erst recht nach der neuen wird nicht erfordert, daß das Hindernis-Bereiten oder der Eingriff auf_ der Fahrbahn selbst, (dem Schienenwog und 1 darüber) vorgenonnsn wird,

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Lungen äußert. Ms Hindernisbereiten (und dergleichen)

für eine Schienenbahn wurde nämlich von je her jeder Vor-

gang angesehen, der geeignet war, den regelmäßigdn Bahn- _ betrieb zu hemmen oder zu verzögern (Ben VRS 8, 272, 274;

BCHSt 6, 219, 224).

Es kann nun auf sich beruhen, ob dae hier in Betracht kommende Verhalten des Angeklagten als Hindernisvereiten anzusehen wäre. Jedenfalls kann es als "ähnlicher Eingriff"

gewertet werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, ein schweres

Fahrzeug bei Nebel und mit nicht unerheblicher, unverminderter Geschwindigkeit auf einen unbeschrankten Bahnübergang zu fährt und es sich einem Zug bis auf worige Zentimeter näheri, so ist das zumindest ein gleich gefährlicher, dem Hindernisbersiten ähnlicher singriff in den Bahnbeirieb. Es wird nicht vorausgesetzt, daß das Fehrzeug auf oder über die Schienen gelangt, meg auch in solchen Fällen die Erfüllung des fraglichen Natbestandenerknals besonders augenfällig sein.

Weitere Voraussetzung ist, daß der Täter durch das Hindernisbereiten oder den ähnlichen Eingriff die Sicherheit des Bahnbetriebs beeinträchtigt, also "eine Steigerung der. normalen Betriebsgefahr" hervorgerufen hat (BGH VRS 8, 272, 274). Es kommt hierbei nicht derauf an, ob die Augbediensteten das drohende Herannanen des auf die Gleise zufahrenden Kraftwagens bemerken und auf Grund dessen in Verwirrung geraten oder Sicherungsmaßnahmen treffen. Nimmt

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aber der Lokomotivführer oder sein Begleiter eine Schnell-

bremsung vor, so ist das regelmäßig ein untrügliches # Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Sicherheit (BGHSt 6, S. 1If). Denn solche Notbremsungen sind wegen der damit u verbundenen starken Haterialabnutzung und möglicher Ver- en

letzung der Zuginsassen nur in Fällen äußersier Gefahr u. gestattet (§ 60 Abs. 1 der Fahrdienst-Vorschriftenz HVB Vo 15.1.1957). R \

Durch die Handlung muß zugleich (BGHSt 11, 165) eine Gemeingefahr herbeigeführt werden (§ 315 Abs. 1, 3; § 316 Abs. 1 SiGB). Insofern sind die Anforderungen des bereits genannien Urteils des 1. Sirafsenats zu eng. Nech der späteren Rechtsprechung des beschließenden Senats (36HSt 8, 28, 31; 11, 162, 164) genügt es vielmehr zur Annahme einer Gemeingefahr, daß der Täter äurch sein Verhalien dis reibungslose Abwicklung eines bestimmien Verkehrsvorgangs so geföhrdei hat, daß der wintritt eines Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben. Bei eirer Verkerrslage, wie sie hier gegeben war, kenn dieses zusätzliche Taibesvandsmerkmal dadurch erfüllt sein, da3 die Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen dem Fahrzeug und der Bahn mit wunabsehbaren Folgen für Menschen und bedeutende Sechwerte in beärohliche Nähe gerückt war. Bei der Beurteilung komn« es auf die vorausschauende Betrachtung an. Daß es wirklich zu einen Zusammenstoß kommt, wird nicht vorausgesetzt (BGHSt 8, 31). j

Ob im gegebenen Fall die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten vom Tatrichter zu Recht bejaht worden ist, hat das vorlegende Oberlandesgericht als Revisionsgericht selbst zu würdigen.

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Die Entscheidung envspricht im wesentlichen der Stellungnahme Jes Gsneralbundssanwalts.

Rotb:yg Krunme Seibert

Bundesrichter Hoepner Lang-Rinrichser i8t beurlaubt und kann

Geshalb nicht unter-

schreiben.

Rotberg *