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BGH Entscheidung vom 09.03.1955 – 5 StR 282/55

5. Strafsenat

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5 StR 282/55 2251 008 2

in Namen des Volkes

In der Strafsache gogen

den Seemann Karı C ED aus Kaiser-Wilneln-KB

Kreis SCENE ,

geboren an '925 in “rn Kreis SEEN,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.0ktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt EREEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 9.März 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

An

-2- on

Gründe§

Der Angeklagte hat im Verlaufe eines Streites auf einem Fischdampfer einem anderen Seemann, namens NE, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn anschließend aus dem Raume (Mannschaftslogis) gedrängt. Hierbei stieß sv mehrere Male mit dem Rücken und dem Kopf gegen eine Schottwand. MW ist infolge der ihm vom Angeklagten beigebrachten Körperverletzungen gestorben. Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe diesen von ihm verursachten schweren Erfolg nicht schuldhaft herbeigeführt. Es hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat dem Angeklagten weiterhin die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten: ist, soweit die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt wird, unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO), im übrigen unbegründet.

Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe die Körperverletzung vorsätzlich begangen, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet.

Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte nicht in einer Notwehrlage befunden. Er habe - 80 heißt es dort - nicht einen Angriff des MW apgewehrt, sondern von sich aus angegriffen. MÄR sei nicht tätlich geworden, bei seiner Trunkenheit sei das auch nicht zu befürchten gewesen. Der Angeklagte sei aus der Koje gestiegen, "nicht um einen Angriff abzuwehren, sondern um, wie er selbst angegeben hat, endlich Ruhe zu schaffen", Ein gegenwärtiger Angriff MEN Rabe nicht vorgelegen, weil dieser unmittelbar vor der Tat "ruhig auf der Bank saß und keinerlei Anstalten traf, den Angeklagten selbst anzugreifen".

- 3.

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Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, weil das Sckwurgericht den Begriff des "gegenwärtigen Angriffes" anuchsinend zu eng ausgelegt hat.

Abgesehen davon, daß MED insofern zu Tätlichkeiten übergegangen war, als er mit einem Holzpantoffel gegen die Außenverkleidung der Koje des Angeklagten geworfen hatte, setzt der Rechtsbegriff des Aangriffes im Sinne des § 53 StGB keinen tätlichen Angriff voraus. Auch gegen Beschimpfungen als'gegen einen Angriff auf die Ehre ist Notwehr nicht ausgeschlossen (vgl RG DJZ 1927,386). MED hatte nach den Feststellungen des Schwurgerichts den Angeklagten und die

übrigen Matrosen fortgesetzt beleidigt und in ihrer Nachtruhe gestört.

Wenigstens dieser Angriff war auch gegenwärtig.. Denn MM hatte trotz wiederholter Ermahnungen immer weiter

beleidigende Äußerungen ausgestoßen. Es war kein Anhalt dafür!

gegeben, :daß::er nunmehr. ruhlg gein. ‚würde. ‚Sb. ‚wegen des hohen Trunkenheitsgrades. des. MO |] die. Beleidigungen schüldhaft waren, .i8t hierbei gleichgültig. Sie berechtigten den An-

geklagten, sich gegen, die Angritte des‘ SD 25: Wehr zu setzen. Inwe

Trotz der aufgeseigten Bedenken kann die’ Revision ihr ; Ziel nicht erreichen. Denn die vom Angeklagten gewählte Art der Verteidigung war nicht ertofäerlich, um ‘den Angriff ab- ‚ zuwehren,.. Die schweren ‚Sohlägs Waren, wie es im Urteile in anderem Zusemmerhange heist Kir 5 i0), "in keinen Falle nötig, um die Ruhe wiederherzustellent. Der Angeklagte hätte EEE, der in seiner’ frunkenheit zu irgendwelchen

. Abwearhandlungen gar nicht ‚tählg war (UA S 4), ersichtlich „ohne größere Schwierigkeiten und unnötige &Bhandtungen Gus dem Schlafraum drängen können. ;

Da.-das. Schwurgericht verneint hat, dag sich der "Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe, hat es sich

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- 4 - nicht nit § 55 Abs 3 StGB auseinandergesetzt. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber, daß der Angeklagte nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Er hat vielmehr - das ergeben insbesondere die Urteilsfeststellungen zum Strafmaß - die Grenzen der Notwehr deshalb überschritten, weil er über

die Stichceleien Mesters erregt war und sich an ihm rächen wollte.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht es auch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, in diesem Falle § 23%2.5%GB anzuwenden. Zunächst einmal ergibt sich aus den Feststellungen des Schwurgerichts nichts, was auf eine Einwilligung MB nindeutet. Daß er den Angeklagten aufgefordert hatte, sich mit ihm zu "schlagen", ist hierfür . nicht von Bedeutung. Der Angeklagte hat nicht einen Zweikampf angefangen, sondern einseitig auf Di] eingeschlagen. Im übrigen liegt auch eine rechtswirksame Einwilligung im Sinne des § 226a StGB nur vor, wenn der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte. Wenn das Schwurgericht dieses mit Rücksicht auf die Trunkenheit des MM verneint hat, so ist auch das nicht zu beanstanden (vgl hierzu BGHSt 4,88/90/). Daß der Angeklagte sich der Trunkenheit WWW vewust war, als er gegen diesen vorging, ist ebenfalls festgestellt.

Schließlich vermag es der Revision auch nicht zum Erfolge zu verhelfen, daß sich das Urteil nicht ausdrücklich über die "Kompensationsbefugnis des § 199 StGB" — gemeint ist § 233 StGB - ausgesprochen hat, Auf dieser Unterlassung kann das Urteil nicht beruhen. Denn das Schwurgericht hat das Mitverschulden, also die Beleidigungen des MED, bei der Strafzumessung ausdrücklich gewertet.

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‘Dennoch hält es eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten

für erforderlich. Bei dieser Lage kann - selbst wenn man bei dem Schweigen der Urteilsgründe davon ausgeht, das Schwurgericht habe nicht an die Möglichkeiten des § 233 StG gedacht - nicht angenommen werden, daß das Schwurgericht

- hätte es die unterlassenen Erwägungen angestellt - jemals dazu gekommen wäre, den Angeklagten für straffrei mı erklären oder nach Art und Höhe milder zu bestrafen.

Sarstedt Schmidt Sienmer Schmitt Börker